Erweiterung des Umfangs für Sozialversicherungszwecke im Wohnortstaat

Im Aprilartikel informierten wir Sie, dass Tschechien mit Wirkung vom 01.03.2023 mit Deutschland und Österreich Rahmenabkommen im Bereich der Erweiterung der Ausnahme für Sozialversicherungszwecke abschloss. Die Abkommen betrafen Arbeitnehmer, die die gewöhnlich grenzüberschreitende Arbeit aus der Ferne (die sog. Telework, das sog. Homeoffice) ausüben und die im Staat des Sitzes ihres Arbeitgebers sozialversichert sein wollen. Mit Wirkung vom 01.07.2023 kam es im Rahmen der EU zur Erweiterung dieser neuen Regeln auch auf weitere Staaten durch den Ersatz der ursprünglichen Abkommen durch einen neuen mehrseitigen Rahmenabkommen.

Bei grenzüberschreitender Arbeitsausübung hat der Arbeitgeber eine ganze Reihe von Pflichten. Eine der Pflichten ist auch eine ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer. Gemäß den europäischen Koordinierungsverordnungen im Bereich Sozialversicherung gilt die Regel, dass Personen in einem Mitgliedsstaat zu versichern sind. Für Zwecke der Bestimmung dieses einen Versicherungsstaats gibt die europäische Koordinierungsverordnung ein Set von Regeln.  Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet Versicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer gerade in dem Staat abzuführen, zu dessen Sozialrechtsvorschriften dieser unterliegt.

Eine der oft angewandten Regeln für die Bestimmung des Versicherungsstaats ist die Regel der sog. Paralleltätigkeitsausübung in mehreren Mitgliedsstaaten (z.B. Wohnortstaat des Arbeitnehmers und Sitzstaat des Arbeitgebers). In diesem Fall ist der Arbeitnehmer in dem Wohnortstaat versichert, wenn er hier mindestens 25 % seiner Tätigkeit ausübt (d.h. im Durchschnitt ca. 1,25 Tage pro Woche). Ansonsten unterliegt der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften im Staat, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Da es in den letzten Jahren in der Praxis oft vorkam, dass es Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ermöglichen aus der Ferne zu arbeiten, und gerade auch aus einem anderen Staat mehr als ein Tag pro Woche, entschlossen sich einige europäische Staaten das Verfahren zu vereinfachen und ermöglichen, dass der Arbeitnehmer in dem Staat versichert ist, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, auch wenn die Grenze von 25 % Arbeitszeit überschritten wird.


Bis zum Zeitpunkt des Bestehens der Abkommen war dies nur dann möglich, wenn man Gebrauch von der sog. allgemeinen Ausnahme gemäß den europäischen Koordinierungsverordnungen machte. Wenn es für den Arbeitnehmer von Vorteil war, ermöglichte diese Ausnahme, dass der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften in dem Staat unterlag, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dieser Prozess war jedoch ziemlich anspruchsvoll und langwierig, da er der ausdrücklichen Zustimmung beider Mitgliedsstaaten bedarf – auf die Ausnahme bestand also kein Anspruch.


Wie wir Sie bereits informierten, kam es am 01.03.2023 zum Abschluss der Rahmenabkommen zwischen Tschechien und Deutschland, und auch zwischen Tschechien und Österreich, die den Prozess der Anwendung dieser Ausnahme für diese Staaten vereinfachten. Seit dem 01.07.2023 trat ein neues Rahmenabkommen in Kraft, das die vorherigen Abkommen ersetzt und die Anwendung der Ausnahme auch auf weitere Europa-Länder erweitert, die dem Abkommen beitraten.

Der Zweck des neuen Rahmenabkommens ist es den Arbeitnehmern bei grenzüberschreitender Arbeit aus der Ferne unter bestimmten Umständen zu ermöglichen, dass sie in dem Staat versichert sind, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Und zwar trotzdem, dass sie normalerweise den Sozialversicherungsvorschriften ihres Wohnortstaates unterliegen würden. Unter der Erfüllung spezifischer Bedingungen besteht auf die Anwendung der Ausnahme einen Anspruch.

Die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß dem Rahmenabkommen sind insbesondere die folgenden:

  • Der Arbeitnehmer übt in der Regel Arbeit für seinen ausländischen Arbeitgeber aus der Ferne aus dem Land seines Wohnortes im Umfang von 25 % bis 50 % seiner Arbeitszeit aus.
  • Der Fall bezieht sich auf die Länder, die dem Rahmenabkommen beitraten.
  • Der Arbeitnehmer bleibt mittels Informationstechnologien in Verbindung mit dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder des Unternehmens.
  • Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber beantragen die Ausnahme gemäß dem Rahmenabkommen in dem Land des Sitzes des Arbeitgebers, und zwar frühestens für den Zeitraum vom 01.07. 2023 bis max. 3 Jahre.
  • Der Arbeitgeber darf nur in zwei Staaten tätig sein (z.B. nicht, dass der Arbeitnehmer noch für einen anderen tschechischen Arbeitgeber arbeitet oder für einen Arbeitgeber aus einem anderen Land, als in dem der erste Arbeitgeber seinen Sitz hat).
  • Der Arbeitnehmer ist kein Selbständiger.

Wenn Sie Personen beschäftigen, die für Sie aus einem anderen Europastaat arbeiten und diese Personen und auch Sie Interesse daran haben, dass sie in Tschechien versichert sind, empfehlen wir Ihnen die Anwendung der Ausnahme aus dem Rahmenabkommen zu erwägen. Gerne helfen wir Ihnen Ihren Fall zu beurteilen und unterstützen Sie bei der Antragsstellung auf das A1-Formular (Bescheinigung über die Unterlage der Sozialversicherungsvorschriften).