Beginn der Führung der Erfassung von ausgeschlossenen Personen und die zusammenhängende Vereinfachung des Gründungsprozesses von Gesellschaften

Es kann oft anspruchsvoll sein das Geflecht der Anforderungen an Unternehmer bei Gesellschaftsgründungen aufzulösen. Mit dem steigenden Digitalisierungsmaß wird dieser Prozess allmählich vereinfacht und die Last wird allmählich erträglicher.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie in unserem Recht kam der Gesetzgeber mit weiterer Vereinfachung bei der Gründung von Gesellschaften. Bis Anfang dieses Jahres galt die Pflicht bei der Eintragung der Mitglieder von gewählten Gesellschaftsorganen ins Handelsregister deren Unbescholtenheit mit dem polizeilichen Führungszeugnis/Strafregisterauszug nachzuweisen. Mit Wirkung vom 15. Januar 2023 entfiel diese Pflicht und nun kann die Tauglichkeit um Mitglied eines gewählten Gesellschaftsorgans zu werden mit einer Ehrenerklärung nachgewiesen werden (über eine weitere Vereinfachung bei der Gründung von Gesellschaften berichteten wir in der Newsletter Ausgabe vom April letzten Jahres).

Ein zusammenhängender Schritt war die Verabschiedung des Regierungsgesetzesentwurfs – der Novelle des Handelskorporationsgesetzes, dessen Folge die Führung der Erfassung von ausgeschlossenen Personen und die Festlegung von Bedingungen für die Ausübung von Funktionen der Mitglieder von gewählten Gesellschaftsorganen direkt im Gesetzeswortlaut über Handelskorporationen mit Wirkung vom 1. Juli 2023 war (bisher wurden die Bedingungen der Ausübung der Funktion im Gewerbegesetz festgelegt).

Die vom Justizministerium geführte Erfassung von ausgeschlossenen Personen ist ein weiteres Instrument der öffentlichen Verwaltung, das den Schutz der öffentlichen Ordnung, die Erfassung von Informationen in öffentlichen Registern sichern soll und dank deren Verbindung an andere öffentliche Register die Prüfung der Personen effizient gemacht werden soll, die zur Ausübung von Funktionen der Mitglieder von gewählten Gesellschaftsorganen bestellt werden.  

Dank der Verbindung dieser Erfassung mit weiteren öffentlichen Registern wird es dem Registergericht (oder dem Notar) vor der Eintragung einer Person als Mitglied eines gewählten Gesellschaftsorgans reichen zu überprüfen, ob diese Person die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, und im Falle keines Hindernisses wird die Eintragung vorgenommen. Zugleich kann jeder mit einem elektronischen Formular die Informationserteilung beantragen, die zu seiner Person geführt werden, obwohl diese Erfassung nicht öffentlich ist.

Gemäß der Gesetzesbegründung zu dieser Novelle wird deren Verabschiedung zur gesamten Kultivierung und positiven Entwicklung des Unternehmensumfeldes beitragen, da ein größerer Wert auf die Zuverlässigkeit und Verantwortung von Personen gelegt wird, die Mitglieder gewählter Gesellschaftsorgane sind oder zu diesen werden sollen. In Zukunft sollte es im Rahmen des BRIS (Business Registers Interconnection System) zur Verbindung mit Handelsregistern anderer EU-Mitgliedsstaaten kommen und so werden Gründer oder die bereits bestehenden Gesellschaften nicht gezwungen wiederholt gleiche Angaben oder Urkunden vorzulegen; es wird genügen, diese einem Organ in einem EU-Mitgliedsstaat vorzulegen.

Wir empfehlen der verabschiedeten Novelle bezüglich der Erfassung von ausgeschlossenen Personen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da in dem Fall, in dem der die Funktion ausübenden Person ein Hindernis bezüglich der Funktionsausübung des Mitglieds eines gewählten Gesellschaftsorgans entsteht, die Funktion so einer Person kraft Gesetzes zum 1. Oktober 2023 erlischt.

Sind Sie sich mit einigen Schritten bei der Gründung Ihrer Gesellschaft nicht sicher, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.