Der Kompensationsbonus stellt eine direkte Unterstützung der nicht nur durch die Auswirkungen der Regierungsmaßnahmen, sondern auch infolge der Pandemie selbst, geschädigten Unternehmer dar. Ende Februar wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das an die bisherige Form der Unterstützung anknüpft. Neben anderen kleineren Änderungen wurde der Unterstützungsbetrag von den bisherigen 500 CZK auf 1.000 CZK/Tag erhöht. Die verabschiedete Rechtsregelung des neuen Kompensationsbonus ist in vielen Aspekten die Analogie der jetzigen Regelung gemäß Gesetz Nr. 461/2020 GBl., soll jedoch ein einfacheres und übersichtlicheres Instrument für einen breiteren Antragstellerkreis sein.
Kompensationsbonus gemäß Nr. 461/2020 GBl.
Gemäß der bisherigen Rechtsregelung ist es für die Beurteilung des Anspruchs nötig zu bestimmen, ob mehr als 50 % der Einkünfte des Antragsstellers im Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.2020 aus der konkreten Tätigkeit stammten. Falls ja, dann ist es für die Entstehung des Anspruchs auf den Kompensationsbonus wesentlich, ob diese Haupttätigkeit verboten oder mindestens zu 80 % beschränkt wurde.
Wie kann der Bonus beantragt werden?
Um den Kompensationsbonus gemäß der ursprünglichen Rechtsregelung zu erhalten, ist der Antrag auf Kompensationsbonus – egal ob online oder schriftlich auszufüllen. Der ausgefüllte Antrag ist an das örtlich zuständige Finanzamt, und zwar per E-Mail, Datenbox, durch die App Elektronische Einreichungen für die Finanzverwaltung (EPO), per Post oder persönlich in Postannahmestellen zu stellen. Folgende Termine sind einzuhalten:
Bezeichnung |
Bonuszeitraum |
Termin für die Antragsstellung |
5. Bonuszeitraum |
25.12.2020 - 23.01.2021 |
bis zum 24.03.2021 |
6. Bonuszeitraum |
24.01.2021 - 15.02.2021 |
bis zum 16.04.2021 |
„Der neue“ Kompensationsbonus gemäß Gesetz Nr. 95/2021 GBl.
„Das neue“ Kompensationsbonusgesetz sieht vor, dass der Kompensationsbonus mindestens für Februar und März ausgezahlt wird, und zwar rückwirkend (als Bonuszeitraum gilt da ein Kalendermonat). Die Regierung kann nachfolgend als Bonuszeiträume auch weitere Kalendermonate im Jahre 2021 unter der Voraussetzung bestimmen, dass die Krisenmaßnahmen in diesen Monaten andauern werden. Es ist jedoch nicht mehr nötig, dass der Notstand erklärt wird.
Sowohl „der neue“ Kompensationsbonus, als auch der bisherige Kompensationsbonus stellen eine Einkommens-/Körperschaftssteuerrückerstattung dar, die von Finanzämtern ausgezahlt wird. Bereits im Laufe des Verabschiedungsprozesses informierte das Finanzministerium darüber, dass es sich um ein ähnliches Formular handeln wird, wie im Falle des bisherigen Kompensationsbonus.
Neben der unterschiedlichen Bonushöhe, d.h. des Betrags von 1.000 CZK pro Tag, führt die neue Rechtsregelung eine unterschiedliche Überprüfungsweise der Bedingung der Anspruchsentstehung ein. Der Rückgang der Einkünfte aus dem Warenverkauf oder aus der Dienstleistungserbringung wird nun von dem Kalendermonat abhängig, der dem jeweiligen Bonuszeitraum vorangeht. Die Einkünfte für diesen Monat werden mit dem Durchschnitt der Einkünfte für den Quartalvergleichszeitraum aus der Zeit vor der Einführung der Beschränkungsmaßnahmen verglichen. Ergibt sich aus dem Vergleich, dass die Einkünfte mindestens um 50% zurückgingen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf den Kompensationsbonus. Die Überprüfungsweise wird anhand des folgenden konkreten Beispiels klarer: Beim Antrag auf den Kompensationsbonus für den Monat Februar 2021 sind die Einkünfte für Januar 2021 mit dem Monatsdurchschnitt für den Zeitraum November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 zu vergleichen.
Überlappung der Bonuszeiträume
Stellt der Antragsteller einen Antrag nach den bisherigen Regeln für den 6. Bonuszeitraum (vom 24.01. 2021 bis 15.02.2021), für den er 500 CZK pro Tag erhält, und stellt er auch zugleich einen Antrag auf den „neuen“ Kompensationsbonus, werden beide Bonusse aufgerechnet. Mit anderen Worten, der Antragsteller kann insgesamt 1.000 CZK erhalten. Die Beträge beider Bonusse werden nicht zusammengerechnet (der Unternehmer erhält nicht 1.500 CZK pro Tag), aber es droht auch nicht der Fall, dass der Unternehmer nach der vorherigen Bonusauszahlung von 500 CZK einen Anspruch auf den restlichen Teil bis zu 1.000 CZK verlieren würde.
Kateřina Moravcová
katerina.moravcova@bdolegal.cz