Novellen, die Ihnen nicht entgehen sollten

Gesetz über die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter

Unternehmer sind schon den erhöhten verwaltungstechnischen Aufwand gewohnt, die die neuen Regeln für die Erfassung der wirtschaftlichen Berechtigten gemäß der sog. EU-Geldwäsche-Richtlinie (AML) brachten.  Aus einem ziemlichen einfachen Ausfüllen des Internetvordrucks wurde auf einmal ein mehrstündiger Prozess, in manchen Fällen mit Hinzuziehung von Rechtsberatern. Das Bestreben komplizierte Inhaberstrukturen im Ausland ausfindig zu machen, scheiterte oft wegen der Ungefälligkeit ausländischer Muttergesellschaften Angaben geschweige denn Nachweise zu gewähren.

Es ist nicht unüblich, dass der tschechische Gesetzgeber ab und zu nach Lösungen greift, die komplizierter sind als nötig. Das tschechische Gesetz über die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter führte initiativ zwei Arten der wirtschaftlich Berechtigten ein, nämlich eine Person mit Endeinfluss und den Endempfänger. Es ging dabei um eine Weltrarität, die AML-Richtlinie schreibt so etwas nicht vor. Die bereits komplizierte Suche nach Endinhabern (oft im Ausland außerhalb Europas) wurde zudem dadurch erschwert, dass es nötig war von Inhabern Aktionärsvereinbarungen,  Verträge über die Gründung einer stillen Gesellschaft und andere vertraute Urkunden zu bekommen, die nachweisen sollten, ob es sich um einen wirtschaftlich Berechtigten der Art handelt, dem als Aktionär im Vorjahr Gewinnanteile ausgeschüttet wurden, oder der Art, dass er in der Gesellschafterversammlung eine bestimmte Stimmenanzahl besitzt.

Seit dem 01.10.2022 wurde das Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlichen Berechtigten auf Grund der Anforderungen der Europäischen Kommission geändert. Nun ist es noch zu früh zu beurteilen, ob positiv. Die Praxis konnte sich noch nicht mit manchen Fragen auseinandersetzen. Jede Vereinfachung des verwaltungstechnischen Aufwands ist jedoch positiv zu betrachten und hoffentlich ist es auch hier der Fall.

Neu wird nicht mehr sein, zwischen den „Arten“ der wirtschaftlich Berechtigten zu unterschieden.  Als wirtschaftlich Berechtigter gilt einfach jeder, der Inhaber der Gesellschaft ist oder diese beherrscht, besitzt er einen Anteil von mehr als 25 %. Gibt es keine solche Person (z. B. deswegen, dass keiner der Aktionäre einen Anteil über 25% hält), können Mitglieder des Leitungsorgans als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen werden. Es gilt jedoch weiterhin, dass es auch in dem zweiten Fall nötig ist die Inhaberstruktur zu untersuchen und als den wirtschaftlich Berechtigten eventuell das Mitglied des Leitungsorgans der Muttergesellschaft einzutragen.

Es ist empfehlenswert zu überprüfen, ob Ihre bisherigen Eintragungen in der Erfassung der wirtschaftlichen Berechtigten den neuen Anforderungen entsprechen. In den meisten Fällen wird es der Fall sein, in komplizierteren Fällen wird es nötig sein die Eintragung zu revidieren.

 

Arbeitsgesetzbuch

Die Praxis (oder genauer die COVID-19-Pandemie) forderte auch die Änderung des Arbeitsgesetzbuches. Die unzureichende Regelung der Arbeit aus der Ferne sollte durch Bestimmungen über remote Work – Arbeit von einem anderen Platz aus, als der Arbeitsplatz des Arbeitgebers ist, ersetzt werden, die das bereits bekannte Home Office, aber auch Arbeit aus einem Café umfasst. Neu sollte es möglich sein die remote Work anzuordnen, obwohl nur in ganz vereinzelten Fällen, typisch wenn es Entscheidungen des Gesundheitsamtes ermöglichen.

Die Novelle wurde bisher nicht verabschiedet, allerding heißen wir die Initiative des Ministeriums für Arbeit und Soziales willkommen und den Entwurf der Novelle beurteilen wir insgesamt positiv.  Sie behandelt nämlich ausdrücklich eine der größten Schwierigkeiten – den Kostenersatz. Neu sollte ausdrücklich festgelegt werden, welche Pauschalhöhe des Kostenersatzes der Arbeitnehmer pro Stunde remote Work erhält. Der Pauschalkostenersatz betrifft nur Energien (Strom, Wasser, Gas, Heizung und Müll), die Möglichkeit des Arbeitnehmers auch weitere Kosten wie z.B. Internet, Telefon geltend zu machen und zu belegen bleibt davon selbstverständlich unberührt.

Für legislativ-technisch inkonsequent halten wir beispielsweise die Forderung die Energiekosten für alle Varianten der remote Work zu ersetzen, einschließlich der Arbeit, die nicht von zu Hause aus ausgeübt wird und so keine Energien verbraucht werden. Es ist möglich, dass der Gesetzgeber damit rechnet, dass der Pauschalkostenersatz somit auch weitere Kosten deckt (d.h. die, deren tatsächliche Höhe nachgewiesen werden kann, aber in der Praxis dies nie gemacht wird, z.B. Schreibtischabnutzung), was der Tatsache entsprechen würde, dass es nicht zwischen den einzelnen Formen der remote Work unterschieden werden soll. Das sollte aber auch der Wortlaut des Gesetzes berücksichtigen. Das Gesetz denkt übrigens auch nicht an die Fälle, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die direkte Bezahlung der o.a. Kosten vom Arbeitgeber anstatt des Arbeitnehmers vereinbaren. Wir hoffen, dass diese Mängel im Laufe des Verabschiedungsprozesses noch präzisiert werden.  

Ausdrücklich negativ betrachten wird dann das Verbot, dass der Kostenersatz im Arbeitsentgelt einbezogen wird. Obwohl uns das Argument der unterschiedlichen Besteuerung beider Zahlungen klar ist, widerspricht dies ganz der aktuellen wirtschaftlichen Realität. Wir sehen dabei keinen Grund, warum die Parteien nicht abweichend vereinbaren dürften und das Arbeitsentgelt nicht angemessen erhöht werden könnte, weil der Arbeitnehmer auf Homeoffice ist.

Den Unternehmern empfehlen wir, dass sie sich auf das Inkrafttreten der Novelle vorbereiten, z. B. durch Erstellung interner Vorschriften oder Mustervereinbarungen über remote Work.