Ein großes gesamtgesellschaftliches Thema der letzten Zeit ist der Preisanstieg für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen aus dem Grund deren Mangels, als Folge des Preisanstiegs von Energien und Rohstoffen, die für deren Sicherung unentbehrlich sind. Diese Lage kompliziert die Durchführung insbesondere bei öffentlichen Aufträgen, für die bereits Verträge abgeschlossen wurden und bei der Preisgestaltung nicht mit so einem erheblichen Preisanstieg gerechnet wurde. Die Auftraggeber sind dann neben den Sorgfaltspflichten an die gesetzlichen Limits für öffentliche Aufträge betreffend die Änderungen der Verpflichtungen gebunden – es kann sich laut dem Gesetz nur um unwesentliche Änderungen handeln.
Als eine unwesentliche Änderung der Vertragsverpflichtungen bei öffentlichen Aufträgen gilt so eine Änderung, die eine potentielle Teilnahme von anderen Aufragnehmern nicht ermöglicht, bzw. die Auswahl des geeignetsten Angebots nicht beeinflusst, das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Gunsten des ausgewählten Lieferanten nicht ändert, und bedeutend den Leistungsumfang des öffentlichen Auftrags nicht erweitert. In der Praxis heißt das, dass z.B. der Termin der Erfüllung des Auftrags nicht verlängert, die Fälligkeit der Rechnungen nicht verkürzt, die AGB, die Gegenstand der Beurteilung waren und so die Auswahl des geeignetsten Angebots (Service samt technischer Unterstützung, Lieferbedingungen, Liefertermin oder Fertigungstermin u. ä.) beeinflusst haben, nicht geändert werden können.
Als eine unwesentliche Änderung gilt so eine Änderung, die die Natur des öffentlichen Auftrags nicht ändert, die Finanzlimits für die Art des öffentlichen Auftrags nicht überschreitet und ihr Wert bei den Bauarbeiten nicht 15% des ursprünglichen Wertes der Verpflichtung überschreitet. Bei Lieferungen und Dienstleistungen sind es dann 10 % des Ursprungswertes der Verpflichtung. Ein größerer Umfang einer möglichen Änderung der Vertragsverpflichtung bei einem öffentlichen Auftrag (bis zu 50 %) ist dann laut Gesetz nur unter den gesetzlich definierten Bedingungen möglich. Die Unentbehrlichkeit so einer Änderung und die zusammenhängende wirtschaftliche oder technische Nichtmöglichkeit der Änderung des Lieferanten, bzw. Unvorhersehbarkeit (trotz Befolgung der Sorgfaltspflichten) sind die grundsätzlichen Bedingungen für die Beurteilung der Akzeptanz einer Änderung größeren Umfangs.
Für sämtliche durchgeführte Arbeiten gilt, dass wenn mehrere Änderungen in einem Vertrag erfolgen, die Summe der Werte aller dieser Änderungen maßgebend ist. Dieser unauffällige Satz ist im Kontext der Auslegung des Ministeriums für die regionale Entwicklung zu betonen, die vom Amt für den Wettbewerbsschutz bestätigt wurde, und die behauptet, dass für die Berechnung des Wertes der Änderung der Vertragsverpflichtung bei einem öffentlichen Auftrag mit dem absoluten Wert der durchgeführten Änderungen zu rechnen ist. Es handelt sich daher nicht um die Summe als das Ergebnis der Hinzuzählung der Mehrarbeiten und des Abzugs des Preises von Minderarbeiten, sondern um einen absoluten Wert dieser zwei Zahlen.
Beispiel: Lautet der Vertrag ursprünglich auf 10 Mio. CZK, betragen die Mehrarbeiten 1,4 Mio. CZK und die Minderarbeiten 300 TCZK, ist die Änderung der Verpflichtung der Wert von 1,7 Mio. CZK und erfüllt das o.a. Limit für eine unwesentliche Änderung nicht, da die Änderung 15 % des ursprünglichen Wertes der Verpflichtung überschreitet.
Die Motivation des Auftraggebers und auch Auftragnehmers Minderarbeiten auszuweisen, die wegen dieser Vorgehensweise die o.a. Limits senken, ist somit bedeutend gesenkt und so werden öffentliche Mitteln eher verschwendet als durch Minderarbeiten eingespart.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet Anpassungen der Vertragsverpflichtung beim öffentlichen Auftrag zu akzeptieren, und zwar auch nicht in Höhe der o.a. Limits der unwesentlichen Änderungen. Laut dem Gesetz ist der Auftraggeber dazu nur berechtigt, wenn es sich nicht um einen Anspruch des ausgewählten Auftragnehmers auf eine Änderung in seinem Bedarfsfall handelt. Allerdings wird es auf dem Nichterfüllbaren zu bestehen für den Auftraggeber oft nicht effektiv und wirtschaftlich sein und es ist angebracht so eine Anpassungsverpflichtung anzustreben, die im Einklang mit dem Gesetz steht und für den Auftraggeber akzeptabel ist. Wenn jedoch die erforderliche Änderung der Verpflichtung das Limit nicht erfüllt, bleibt nichts anderes übrig, als den Vertrag zu beenden und eine neue öffentliche Ausschreibung vorzunehmen.
Zurzeit bringt dies für öffentliche Finanzen eher negative Auswirkungen, da der Auftraggeber mit einer neuen Ausschreibung bei Festlegung des vorausgesetzten Wertes den Preisanstieg miteinpreisen muss, das Budget des jeweiligen Auftrags erhöhen muss – und zwar insbesondere aus dem Grund, dass bedeutend höhere Preisangebote zu erwarten sind. Für den Auftragnehmer besteht letztendlich die Unsicherheit, ob er sich in der neuen Ausschreibung gegen Mittbewerber ein weiteres Mal durchsetzt.