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Änderung der Sanktionen für Kontrollmeldungen

Ab 01.01.2023 soll die vorbereitete UStG-Novelle in Kraft treten. In deren Rahmen sollten, neben der Erhöhung des Umsatzes für die Pflicht-USt-Registrierung, auch die Sanktionen für Kontrollmeldungen geändert werden.  

Zurzeit gilt, dass wenn ein Steuerpflichtiger die Kontrollmeldung binnen der festgelegten Frist nicht abgibt, ist er verpflichtet ein Bußgeld in folgender Höhe zu zahlen:

  • 1.000 CZK, wenn er die Meldung nachträglich abgibt, ohne dazu aufgefordert zu sein,
  • 10.000 CZK, wenn er die Meldung binnen einer Nachfrist abgibt, nachdem er dazu vom Finanzamt aufgefordert worden war,
  • 30.000 CZK, wenn er die Meldung nicht auf Grund der Aufforderung zur Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der in der abgegebenen Kontrollmeldung stehenden Angaben abgibt, oder
  • 50.000 CZK, wenn er die Meldung auch nicht binnen einer Nachfrist abgibt.

Das sind drakonische Sanktionen. Z.B. eine um 1 Tag verspätete Reaktion auf die Aufforderung des Finanzamtes, Fehler in der Kontrollmeldung zu beseitigen oder deren Richtigkeit zu bestätigen, „kostet“ den Steuerpflichtigen 30.000 CZK. Von der heutzutage geltenden Frist von bloßen 5 Kalendertagen mal abgesehen.

Die vorbereitete UStG-Novelle ändert die o.a. Sanktionen so, dass im Falle:

  • einer natürlichen Person,
  • einer s.r.o. mit einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist und  
  • jedes Steuerpflichtigen mit einer Quartalbesteuerungsperiode

die Sanktion die Hälfte betragen soll.

In dem o.a. Fall würde die Sanktion also nicht 30.000 CZK, sondern nur 15.000 CZK betragen. Auch dies ist selbstverständlich für viele Steuerpflichtige eine hohe Sanktion, aber in Verbindung mit der Möglichkeit deren Erlass zu beantragen, scheint mir die vorgeschlagene Änderung als vernünftig.