Anzahlungen in Fremdwährungen im Laufe des Geschäftsjahrs

Über das Thema von Anzahlungen in Fremdwährungen berichten wir schon längerfristig. Zum letzten Mal wiesen wir im April auf das aktuelle Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts hin, welches eine grundlegende Auswirkung hat. Das Gericht entschied, dass von den zwei angewendeten Behandlungsweisen diejenige richtig ist, die nur ein Bruchteil der Firmen benutzt. Die folgenden Zeilen bieten Ihnen daher eine Übersicht an, worauf Sie in Ihrer Firma im Laufe des Geschäftsjahres achten sollten. An diesen Artikel knüpft der Kollege Jiří Pospíšil mit der Analyse des Ausweisens von Anzahlungen zum Bilanzstichtag an.

Der Kern der zwei unterschiedlichen Auslegungen der Behandlung von Anzahlungen in Fremdwährungen besteht in der Bestimmung, wann und wie das Wechselkursrisiko entsteht und wie das Wechselkursrisiko gebucht ist. Die laufende Praxis ist die Buchung der geleisteten Anzahlung (ähnlich selbstverständlich auch bei erhaltenen Anzahlungen) zum aktuellen Wechselkurs und nachfolgend wird beim Eingang der Rechnung die bezahlte Anzahlung erneut mit dem aktuellen Wechselkurs laut der Rechnung abgezogen. Oft entstehen Wechselkursaufwendungen oder -erträge durch den Unterschied zwischen dem Wechselkurs, der bei der Leistung der Anzahlung verwendet wurde, und dem Wechselkurs, der bei der Buchung der Rechnung verwendet wurde. Das Gericht bestätigte aktuell die Auslegung, dass mit der bezahlten Anzahlung kein Wechselkursrisiko (von Ausnahmen mal abgesehen) verbunden ist. Mit der Anzahlung soll zu dem ursprünglichen Wechselkurs gearbeitet werden. So entsteht kein Wechselkursaufwand oder -ertrag wegen der Buchung der Anzahlung in Fremdwährung.

Diese Auslegung hat eine grundlegende Auswirkung insbesondere auf den Bereich Anschaffung von Vermögensgegenständen und Vorräten, allerdings ist dies auch allgemein gültig in anderen Bereichen wie Dienstleistungsanschaffung oder Energiekauf. Die Auslegung gilt ebenfalls spiegelhaft bei erhaltenen Anzahlungen. Zum Beispiel die Leistung einer Anzahlung für Anlagevermögen ist als ein Teil der Anschaffungskosten zu verstehen. Die Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes bestehen somit aus Anzahlungen (bewertet mit dem Wechselkurs zum Tag der Anzahlungsleistung) und aus der Nachzahlung (bewertet mit dem Wechselkurs zum Tag des Rechnungseingangs).

Aus dem oben Genannten ergibt sich also, dass sich die Problematik bei weitem nicht nur auf die Frage beschränkt, die wir detailliert im Artikel „Anzahlungen in Fremdwährungen zum Bilanzstichtag“ behandeln, sondern die Problematik hat wesentliche Auswirkungen auf den laufenden operativen Betrieb. Daher empfehlen wir eine Analyse durchzuzuführen, inwieweit Ihr Unternehmen Anzahlungen in Fremdwährungen betreffen und welche Risiken damit verbunden sind. Besonders weisen wir auf erhöhte Risiken bei Empfängern von Investitionsanreizen hin.  Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse des gegenwärtigen Standes und der nachfolgenden Lösung.

Es ist empfehlenswert die Relevanzanalyse und Analyse etwaiger Auswirkungen möglichst bald durchzuführen. Es gibt keine „Übergangszeit“, keine „Schonzeit“ oder etwas Ähnliches. Das Gericht lieferte lediglich eine Gesetzesauslegung, dessen Wortlaut dauerhaft gleich ist. Das heißt unter anderem, dass die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Außenprüfungen auch die „Vergangenheit“ prüfen kann. Im Hinblick auf die Erklärung der Finanzverwaltung und unsere aktuellen Erfahrungen zeugt zum Glück nichts davon. Aus der praktischen Sicht empfehlen wir im Geschäftsjahr 2022 eventuell Buchhaltungsmethoden so zu ändern, dass die Endsaldos der Anzahlungen in Fremdwährungen bereits vollständig im Einklang mit der aktuellen Judikatur ausgewiesen werden. Etwaige Änderungen in der Methodik besprechen wir gerne mit Ihnen.  

Ein rechtzeitiges Handeln empfehlen wir auch aus der Sicht der technischen Lösung im Rahmen der Buchhaltungssoftware. In ihrem Unternehmen wird sehr wahrscheinlich eine Software benutzt, die die neue Auslegung der Bewertung und Behandlung der Anzahlungen nicht automatisch verarbeiten kann.  Gerne kontaktieren wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Software-Firma mit der Bitte um die Software-Anpassung, die den Einsatz geeigneter automatischer Buchhaltungsverfahren ermöglicht.

In den nächsten Artikeln werden wir uns der Problematik der Anzahlungen in Fremdwährungen ebenfalls aus USt-Sicht widmen.