Ausschluss der nicht realisierten Wechselkursunterschiede von der Steuergrundlage

Die aktuelle legislative Regelung, die im Laufe der Jahre einige Änderungen erfuhr, legt fest, dass grundsätzlich alle Wechselkursunterschiede, sowohl die realisierten als auch die nicht realisierten (sofern die komplizierte Hedge-Dokumentation nicht geführt wird), in die Steuergrundlage des Steuerpflichtigen angerechnet werden. Die nicht realisierten entstehen aus dem Grund der Pflicht der Gesellschaft die nicht bezahlten Verbindlichkeiten/Forderungen sowie andere Posten in fremden Währungen zum Datum der Erstellung des Jahresabschlusses in die tschechische Währung neu zu bewerten. Im Falle, wenn der Wechselkurs zum Zeitpunkt dieser Neubewertung von dem Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der vorherigen Neubewertung abweichend ist, entsteht ein nicht realisierter Wechselkursgewinn oder -verlust, den die Gesellschaft bucht. Es handelt sich um den Ausdruck des aktuellen Wertes der Posten in fremden Währungen für Zwecke der Vermittlung eines treuen und wahren Bildes der Buchhaltung, aber aus der Sicht der tatsächlichen Geldbewegung gibt es keine Auswirkung. Der bisherige legislative Wortlaut kann für Steuerpflichtige aus dem Grund der Besteuerung des nur fiktiven Gewinns oder umgekehrt wegen der Entstehung eines Steuerverlustes, der verfallen kann, des wirtschaftlichen Wesens der Unternehmensgruppe. Eine spezifische Möglichkeit der Lösung dieser möglichen negativen Auswirkung ist der Gebrauch von der Hedge Accounting. In diesem Fall werden die Posten auf den Bilanzkonten gebucht und in der GuV erst bei der Buchung des zusammenhängenden Postens berücksichtigt. Die Hedge Accounting ist nur in einigen Fällen geeignet und es liegt nur an der Gesellschaft, ob sie sich für die Führung der Hedge-Accounting entscheidet.  
 
Der Entwurf der Novelle des Einkommens-/Körperschaftssteuergesetzes im Rahmen des Sparpakets 2024, das vom Senat verabschiedet wurde, bringt den Steuerpflichtigen die Möglichkeit die o.a. nicht realisierten Wechselkursunterschiede von der Steuergrundlage in dem Geschäftsjahr deren Entstehung auszuschließen. Es würde dagegen zu deren Berücksichtigung in der Steuergrundlage erst in dem Zeitpunkt deren tatsächlichen Realisierung kommen, d.h. im Falle der Forderungen oder Schulden zum Zeitpunkt der Bezahlung oder Abschreibung.
 
Von der o.a. Möglichkeit kann die Gesellschaft, die eine doppelte Buchhaltung führt, Gebrauch machen, wenn sie sich binnen des festgelegten Termins in den speziellen Modus des Ausschlusses der Wechselkursunterschiede anmeldet. Es darf sich jedoch um keinen Schuldner im Insolvenzverfahren oder in der Liquidation handeln. Der Termin für die Mitteilung über den Beitritt dieses Modus ist auf 3 Monate nach dem ersten Tag des Geschäftsjahrs festgelegt.
Im Falle des Beitritts zum Ausschlussmodus der nicht realisierten Wechselkursunterschiede wird es nötig sein dieses System für sämtliche nicht realisierte Wechselkursunterschiede anzuwenden – es wird nicht möglich sein selektiv nur einige Arten der nicht realisierten Wechselkursunterschiede zu wählen.
 
Die Beendigung dieses Modus ist sowohl auf Grund der Entscheidung der Gesellschaft als auch aus legislativen Gründen möglich. Als legislative Gründe gilt beispielsweise:

  • Beginn der Liquidation,
  • Rechtskräftiger Beschluss über die Insolvenz des Steuerpflichtigen,
  • Erlöschen des Steuerpflichtigen ohne Liquidation – z. B. auf Grund der Verschmelzung/Spaltung,
  • wenn Körperschaftssteuererklärung gemäß § 38ma Abs. 1 Buchstabe a), b) und d) bis f) Körperschaftssteuergesetz eingereicht wird.


Im Falle, wenn die Gesellschaft aus dem Modus austritt, ist es nötig zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs die Steuergrundlage um die nicht realisierten Wechselkursunterschiede anzupassen, die in den Vorjahren ausgeschlossen und bisher nicht berücksichtigt wurden, ohne Rücksicht auf die Tatsache, ob es bereits zu deren Realisierung kam oder nicht.  
 
Wenn es sich um eine freiwillige Beendigung des Modus handelt, hat der Steuerpflichtige wieder einen Antrag auf den Austritt aus dem Modus zu stellen und hört auf die zusammenhängenden Verfahren mit Ablauf des zweiten Geschäftsjahrs anzuwenden, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Mitteilung über den Austritt aus dem Modus erfolgte.  
 
Der tatsächliche Beitrag der Anwendung dieses Modus ist nur schwer abschätzbar, da niemand in der Lage ist die Entwicklung der Wechselkurse zu prognostizieren, die Einfluss auf die reale Auswirkung haben. Die Auswirkung des Ausschlusses der nicht realisierten Wechselkursunterschiede kann daher im Endeffekt die Steuergrundlage senken oder auch erhöhen. Steuerpflichtigen können ab dem nächsten Jahr dieses Steuerroulette spielen.