Das neuliche Urteil des Gerichtshofs der EU befasste sich damit, welche Beweismittel Speditionsfirmen für die Verteidigung des Anspruchs auf die Ust-Befreiung für die mit dem Import verbundenen Dienstleistungen vorlegen müssen.
Das Urteil des Gerichtshofs EU C-461/21 - Cartrans Preda befasste sich unter anderem mit der Geltendmachung der Befreiung der Beförderung von der USt zwischen den Niederlanden und Rumänien. Konkret erfolgte die beurteilte Beförderung zwischen dem Ort, in dem die Ware in die Union eintrat (Rotterdam), und dem ersten Bestimmungsort auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaats (Klausenburg).
Die rumänische Speditionsfirma Cartrans behauptete, dass die Kosten für die Beförderung in den Bestimmungsort von den Zollbehörden als Pflicht in den Zollwert der Ware bei deren Eintritt auf das EU-Gebiet und daher in den Nettobetrag der importierten Ware einbezogen wurden, da der CMR-Frachtbrief und die Transitgesamtzollerklärung, in der eine MRN-Nummer zugeteilt wurde, den Warenempfänger in Klausenburg angab.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Registrierung der Importtransaktion und die Zuteilung einer MRN-Nummer nicht allein für die Verteidigung des Anspruchs auf die USt-Befreiung reichen.
Andererseits wiederholte das Gericht, dass Steuerbehörden andere Beweismittel (z. B. CMR-Frachtbriefe, Transitbegleitscheine, Rechnungen, Speditionsverträge) bei der Beurteilung des Bestehens des Anspruchs auf die USt-Befreiung bei den mit dem Warenimport verbundenen Speditionsdienstleistungen berücksichtigen müssen, es sei denn diese Steuerbehörden hätten konkrete Gründe für Zweifeln an deren Echtheit oder Glaubwürdigkeit.
Im Hinblick auf dieses Urteil kann festgestellt werden, dass § 69 Abs. 3 UStG im Einklang mit den Schlüssen des Gerichtshofs der EU steht. Laut denen sind Steuerpflichtigen verpflichtet die USt-Befreiung bei Beförderung der importierten oder exportierten Waren mit folgenden Dokumenten zu belegen:
- Frachtbrief,
- Speditionsvertrag oder,
- mit anderen Beweismitteln.