Ende März berichteten Medien darüber, dass das Verfassungsgericht das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts annullierte, das sich mit der Pflicht der Polizei der Tschechischen Republik befasste, Kameraüberwachungsaufzeichnungen für Zwecke des Steuerverfahrens zur Verfügung zu stellen. In dem jeweiligen Fall ging es um den Anspruch auf den Vorsteuerabzug für die Fahrzeugbeschaffung, den der Steuerpflichtige mit dem Fahrtenbuch nachwies. Die Steuerbehörde verglich das Fahrtenbuch mit den Angaben, die sie auf Grund § 57 Abgabenordnung von der Polizei der Tschechischen Republik anforderte, und stellte fest, dass sich das Fahrzeug nach den Kameraaufzeichnungen anderswo bewegte, als im Fahrtenbuch stand.
Das Oberste Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom Juli 2022 fest, dass die Angaben über die Bewegung des Fahrzeugs für die Steuerverwaltung unentbehrlich waren und die Steuerbehörde diese nicht aus eigener Erfassung erhalten konnte. Die o.a. Aufzeichnungen wurden nicht primär für Zwecke eines Steuerverfahrens angefertigt, sondern es wurden für das Steuerverfahren bereits bestehende Aufzeichnungen verwendet, die die Polizei der Tschechischen Republik für Zwecke ihrer eigenen Tätigkeit anfertigte. Die Steuerbehörde wandte sich an die Polizei erst danach, als sie von dem Beschwerdeführer das Fahrtenbuch erhielt, das jedoch aus dem Grund des Datums der ersten Fahrt, die vor dem Datum der Fahrzeugübergabe vom Beschwerdeführer lag, nicht glaubwürdig wirkte. Daher empfand das Oberste Verwaltungsgericht es als kein Fehlverhalten, dass die Polizei der Tschechischen Republik diese Aufzeichnungen der Steuerbehörde zur Verfügung stellte, und wies die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts, das zum demselben Schluss gelangte, zurück. Mit dem Urteil des Verfassungsgerichts AZ ÚS 2621/22 wurde im Februar das o.a. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Das Verfassungsgericht äußerte sich in seinem Urteil, mit dem das Urteil des Obersten Veraltungsgericht aufgehoben wurde, nicht dazu, ob die Polizei berechtigt oder nicht berechtigt war, die Kameraüberwachungsaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Das Verfassungsgericht hob das Urteil aus dem Grund auf, da das Oberste Verwaltungsgericht nach Meinung des Verfassungsgerichts nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers reagierte und damit es zur Verletzung seines Grundrechts auf den Gerichtsschutz kam, der ihm gemäß der Urkunde der Grundrechte und -freiheiten zusteht. Der Einwand, auf dem die Beschwerde basierte, war, dass die Verarbeitung der Informationen über die Bewegung eines konkreten Fahrzeugs in einem konkreten Zeitraum auf einer konkreten Straße für eine Steuerbehörde nicht im Einklang mit dem Polizeigesetz steht. Das Verfassungsgericht fand die Erwägung des Beschwerdeführers logisch, die in der vom Obersten Verwaltungsgericht zurückgewiesen Beschwerde beinhaltet war, nämlich dass die Polizei die Aufzeichnungen mindestens in die Form sortieren musste, die die Steuerbehörde verlangte, und die so verarbeitete Informationen von der Polizei der Steuerbehörde dann zur Verfügung gestellt wurden.
Das Oberste Verwaltungsgericht muss sich also wieder mit der Beschwerde befassen. Wenn dann das neue Urteil ergeht, werden wir sehen, ob Steuerbehörden Informationen „auf dem goldenen Tablet serviert bekommen“ in der Form, dass auf der Straße XX das Fahrzeug YY um 15.40, danach um 17.15 und am nächsten Tag um 8.00 fuhr, oder ob Steuerbehörden nur unvollständige polizeiliche Aufzeichnungen erhalten und dann selbst ermitteln müssen, ob es sich um das jeweilige Fahrzeug aus der Aufzeichnung handelt oder nicht. Oder das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet, dass nicht mal die Übergabe der fragmentarischen polizeilichen Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke möglich ist, wodurch das Gericht jedoch seine Argumentation in dem ursprünglichen Urteil widerrufen würde. Ich tippe auf die Übergabe von lediglich fragmentarischen polizeilichen Aufzeichnungen, aber mal sehen.