Das Ergänzungssteuergesetz von dem Abgeordnetenhaus verabschiedet

Das Abgeordnetenhaus verabschiedete am 27.10.2023 in der dritten Lesung den Entwurf des Ergänzungssteuergesetzes für große multinational tätige Konzerne und große nationale Konzerne (nachfolgend „Ergänzungssteuergesetz“ genannt). Nun wird das Gesetz im Senat verhandelt. Es ist jedoch von einer reibungslosen Verabschiedung auszugehen.
 
Das Gesetz führt mit Wirkung ab dem 31.12.2023 zwei ganz unikale Gewinnsteuern ein – die tschechische Ergänzungssteuer (qualified domestic top-up tax QDMTT) und die Top-up-Tax. Sie wird nur Gesellschaften (oder deren Betriebsstätten), nicht natürliche Personen betreffen.
 
Das Ziel ist es, dass große multinationale/nationale Unternehmensgruppen für jedes Land, in dem sie durch ihre Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig sind, so eine Gewinnsteuer abführen, dass deren effektiver Steuersatz 15 % beträgt. Die Ermittlung wird alle Gesellschaften der Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Land (einschließlich deren Betriebsstätten) betreffen.  
 
Die Unternehmensgruppe gilt als ein großer/multinational tätiger Konzern, wenn sie in zwei von vier Geschäftsjahren, die dem laufenden Geschäftsjahr vorangehen, in dem Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft Jahresumsätze von mehr als 750 Mio. EUR ausweist.  
 
Die Pflicht die Ergänzungssteuer für das jeweilige Land zu entrichten hat primär die oberste Muttergesellschaft, wenn diese in dem Land ansässig ist, in dem die sog. qualifizierten Regeln für Ergänzungssteuer eingeführt wurden. In diesem Fall führt die Muttergesellschaft die Steuer in ihrem Land ab.  Will jedoch ein Staat, in dem Tochtergesellschaften ansässig sind, die Ergänzungssteuer für sein Land einziehen, muss er seine inländische Ergänzungssteuer einführen.  Im Falle Tschechiens entsteht diese Pflicht am 31.12.2023.
 
Als ein Beispiel können wir den Fall nennen, wenn eine deutsche Muttergesellschaft (es handelt sich um die oberste Muttergesellschaft) eine Tochtergesellschaft in der Tschechischen Republik hat. Da Tschechien die tschechische Ergänzungssteuer einführte, gilt, dass wenn die Tochtergesellschaft in Tschechien nicht den effektiven Steuersatz von 15% erzielt, hat sie die Ergänzungssteuer abzuführen. Hat dieselbe Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft in der Slowakei, wird die Muttergesellschaft die etwaige Ergänzungssteuer für die Slowakei in Deutschland abführen. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass sich die Slowakei entschloss, das Inkrafttreten der Regeln für die Ergänzungssteuer aufzuschieben und zum 31.12.2023 die inländische Ergänzungssteuer noch nicht einführt.  

Effektiver Steuersatz
 
Die Berechnung des effektiven Steuersatzes wird von dem Jahresabschluss ausgehen. Vereinfacht gesagt wird es um das Verhältnis der Summe der angepassten fälligen und latenten Steuern und der Summe der qualifizierten Gewinne (eventuell gesenkten um qualifizierte Verluste) für sämtliche Gesellschaften in dem jeweiligen Land gehen. Die Eingabedaten sind jedoch sorgfältig zu prüfen und nach den Regeln des Ergänzungssteuergesetzes (die an die OECD-Modellregeln und die EU-Richtlinie anknüpfen werden) anzupassen. Primär wäre von den Finanzangaben auszugehen, die für den von der obersten Muttergesellschaft erstellten Konzernabschluss verwendet wurden. Unter der Voraussetzung, dass die Tochtergesellschaft nicht in den Konzernabschluss eingenommen wurde, z.B. aus dem Grund deren Nichtbedeutung oder deren geplanten Veräußerung außerhalb des Konzerns, muss sie trotzdem in die Berechnung der Ergänzungssteuer einbegriffen werden.  
 
Safe Harbours (permanente und zeitlich befristete)
 
Vor der Berechnung des effektiven Steuersatzes selbst ist es nötig zu prüfen, ob die Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Land die Bedingungen für Safe Harbours erfüllt, die ihr ermöglichen würden, sich der Entrichtung der Ergänzungssteuer zu entziehen. Damit wird eine Meldepflicht verbunden – die Unternehmensgruppe muss dem Finanzamt rechtzeitig mitteilen, dass sie den Safe Harbour wählt.  
 
Eine grundsätzliche Ausnahme daraus ist die des kleinen Umfangs. Um davon Gebrauch machen zu können, müssen beide Bedingungen erfüllt werden, und zwar:

  • 1. Der Durchschnitt der qualifizierten Erträge aller Geschäftseinheiten aus dem jeweiligen Staat für das laufende Geschäftsjahr und zwei unmittelbar vorangehende Geschäftsjahre übersteigt nicht den Betrag von 10 000 000 EUR,
  • 2. Der Durchschnitt der qualifizierten Jurisdiktionsgewinne oder Verluste der Unternehmensgruppe in diesem Staat für das laufende Geschäftsjahr und zwei unmittelbar vorangehende Geschäftsjahre stellt einen Verlust dar oder ist niedriger als der Betrag von          1 000 000 EUR.
 
Anfangs wird es jedoch viel günstiger sein Gebrauch von den zeitlich befristeten Safe Harbours zu machen, die auf den Informationen aus dem länderbezogenen Bericht („Country-by-Country Report“, CbCR) aufbauen, die für eine zeitlich befristete Zeit benutzt werden können, und zwar in den Jahren 2024 bis  2027 in dem Fall, wenn die Unternehmensgruppe das Kalenderjahr als ihren Veranlagungszeitraum hat, für den sie den Konzernabschluss erstellt (oder spätestens bis zum 31.08.2028 im Falle des Geschäftsjahrs). Der zeitlich befristete Safe Habour kann jedoch spätestens für den ersten Veranlagungszeitraum gewählt werden. Es handelt sich um folgende Fälle, die stets für die ganze Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Land und für den jeweiligen Veranlagungszeitraum beurteilt werden (berechnet auf Grund des CbCR und der Angaben aus dem Jahresabschluss):
  1. Im qualifizierten länderbezogenen Bericht sind Umsätze unter dem Betrag von 10 000 000 EUR ausgewiesen und der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag liegt unter dem Betrag von 1 000 000 EUR, oder
  2. Der vereinfachte effektive Steuersatz der Unternehmensgruppe ist wenigstens der zeitlich befristete Steuersatz für diesen Veranlagungszeitraum (z. B. für 2024 15 %), oder
  3. Im qualifizierten länderbezogenen Bericht ist der Betrag des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags ausgewiesen, der dem auf Grund des wirtschaftlichen Wesens der Unternehmensgruppe ausgeschlossenen Gewinn entspricht, der auf die Geschäftseinheiten entfällt, die für Zwecke des automatischen Informationsaustausches, dessen Gegenstand die länderbezogenen Berichte sind, als Geschäftseinheiten aus diesem Staat gelten, oder kleiner ist, als der auf Grund des wirtschaftlichen Wesens der Unternehmensgruppe ausgeschlossene Gewinn.

 
Worin besteht der Vorteil von zeitlich befristeten Safe Harbours? Die Angaben für deren Erfüllung gehen von dem länderbezogenen Bericht aus, den die Unternehmensgruppe bereits ohne Rücksicht auf die neu eingeführte Ergänzungssteuer erstellt. Es wird zwar nicht möglich sein die Angaben ganz ohne weitere Anpassungen zu übernehmen, aber diese Anpassungen werden viel weniger aufwendig sein, da es das Ziel der zeitlich befristeten Safe Harbours ist die Einführung der Ergänzungssteuer in die Praxis leichter zu machen.
  
Die oben angeführten Informationen sind für Zwecke dieses Artikels vereinfacht, da die Problematik der Ergänzungssteuer sehr komplex ist. Wir werden uns daher diesem Thema regelmäßig widmen und allmählich die wichtigsten Bereiche dieser neuen Steuerthematik aufklären.