Genauere Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens

In der Herbstausgabe von BDO News in 2021 berichteten wir darüber, dass das Oberste Gericht am 12. Mai 2021 unter dem Aktenzeichen 27 Cdo 3549/2020 eine umwälzende Entscheidung verkündete, die die erforderliche Bestimmtheit des ins Handelsregister eingetragenen Gegenstandes des Unternehmens betrifft.

Konkret wurde festgestellt, dass der Gegenstand des Unternehmens „Herstellung, Handel und die in den Anhängen des Gewerbegesetzes 1 bis 3 nicht genannten Dienstleistungen“ nicht für die Eintragung ins Handelsregister geeignet ist. Das heißt, dass wir denjenigen Gesellschaften, die bisher diesen allgemeinen Gegenstand des Unternehmens in ihrem Gesellschaftsvertrag stehen haben, empfehlen die Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Änderung der Gründungsurkunde, Satzung oder des Gesellschaftsvertrags vorzunehmen, sodass diese den Anforderungen des Gewerbeamtes entsprechen. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Nachfolgend ist es nötig einen Antrag auf die Eintragung ins Handelsregister zu stellen, damit der neue Gegenstand des Unternehmens eingetragen wird.

Es ist nicht so, dass die Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens in den Gründungsdokumenten wörtlich mit den Fachbereichen von freien Gewerben übereinstimmen müsste, deren Auflistung der Anhang 4 des Gewerbegesetzes beinhaltet. Der tatsächliche Gegenstand des Unternehmens sollte allerdings hinreichend sachlich beschrieben werden. Wir empfehlen, dass die Bezeichnung in dem Gründungsdokument wenigstens grob mit den einzelnen Fachbereichen übereinstimmt, da dies nachfolgend die Anmeldung der richtigen Bezeichnung des Gewerbes erleichtert.

Laut dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik ist das Ziel der Änderung, dass es immer eindeutig und sofort ersichtlich ist, in welchem Zweig die jeweilige Firma tätig ist. Das Urteil betrifft jedoch nicht die Gewerbebezeichnungen im Gewerberegister.

Wenn Firmen diesen Rechtsmangel nicht beseitigen, droht ihnen eine Geldbuße bis zu 100.000 CZK, im Extremfall auch deren Auflösung.

Wir verstehen, dass diese Pflicht für viele Firmen eine Last darstellen kann. Es ist jedoch in deren Interesse im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichts zu handeln.

Sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Vornahme dieser Änderungen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Es ist uns wichtig, dass Sie die Rechtsvorschriften befolgen und ihre Geschäftstätigkeit geschützt ist.