Hauptsteuer-und Buchhaltungsänderungen in 2023

Die Kollegen bereiteten in nachstehenden Artikeln dieser Newsletter-Ausgabe für Sie die Hauptneuerungen im Bereich Umsatzsteuer und Einkommens-/Körperschaftssteuer für 2023 vor.  Ich versuche kurz und bündig an die Kollegen mit weiteren Änderungen anzuknüpfen, die für uns unsere Gesetzgeber nicht nur im Bereich Steuern, Buchhaltung und zusammenhängenden Vorschriften für 2023 vorsehen.

Novelle des Gesetzes über elektronische Handlungen – Databoxen

  • Die Pflicht Databoxen zu nutzen, erstreckt sich nun auf weitere in Registern (Vereins-, Stiftungs-, Anstalten-, Wohnungseigentümergemeinschafts-, Handelsregister und Register der allgemein nützlichen Gesellschaften) eingetragene juristische Personen. Diese Personen (z. B.  Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereine) bekommen bis Ende März 2023 einen Umschlag mit Zugangsdaten für die Databox per Post zugestellt.
  • Das gleiche Schicksal wie im Punkt oben erwartet auch natürliche Personen-Unternehmer. In der letzten Minute konnten sich der Pflicht zur Databox-Nutzung natürliche Personen-Nichtunternehmer herauswinden, die virtuell unterwegs waren (über Bankkonto oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion u. ä.).
  • Eine Novelle der Abgabenordnung sah bereits eindeutig vor und legte klar fest, dass die Pflicht Steuererklärungen elektronisch einzureichen für natürliche Personen-Nichtunternehmer nicht gilt.  

Elektronische Umsatzsteuererfassung

  • Es war spannend, aber in den letzten Tagen des Jahres 2022 wurde tatsächlich verabschiedet, dass die Pflicht zur elektronischen Umsatzerfassung ab 2023 gänzlich endet. Diese Pflicht wurde bis Ende 2022 infolge der Covid-Pandemie eingestellt.

Erhöhung der Tabaksteuer

  • Im Januar 2023 erfolgte eine Erhöhung aller Verbrauchssteuersätze auf Tabakprodukte und Tabakheizsysteme um jeweils 5 %.

Erhebliche Veränderung der Kraftfahrzeugsteuer

  • Die Novelle der Kraftfahrzeugsteuer führte erhebliche Veränderungen im Jahre 2022 ein, allerdings wird der überwiegende Teil der Änderungen real in der bis zum 31.01.2023 abzugebenden Steuererklärung zum Ausdruck kommen.
  • Nur der Erinnerung halber erwähne ich an dieser Stelle nochmals die Tatsache, dass die Kraftfahrzeugsteuer bei PKWs, Bussen und LKWs bis 12 Tonnen ganz aufgehoben wurde. Als LKWs gelten Fahrzeuge der Gruppe N2 und N3 sowie deren Anhänger und Sattelauflieger der Gruppe O3 und O4, sofern sie in Tschechien zugelassen sind.

Novelle des Gesetzes über die erhebliche Verhandlungsmacht

  • Die Novelle setzt die EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette um.
  • Nach dem Inkrafttreten der Novelle wird jeder Abnehmer in der gesamten Kette die sog. Verhandlungsmacht besitzen, wenn sein Umsatz 2 Millionen EUR (bisher 5 Milliarden CZK – was ca. nur 10 Handelsketten erfüllten) überschreitet und zugleich den Umsatz des Lieferanten übersteigt.

„Erlasssommer“ 

- eine vom Staat ausgerufene Entschuldungsmaßnahme, es wird den Schuldnern angeboten, dass wenn sie die ursprüngliche Schuld plus eine Pauschalgebühr entrichten, ihnen hohe Zwangsvollstreckungsgebühren, Sanktionen und Verzugszinsen erlassen werden:

  • Sollte im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.11.2023 stattfinden.
  • Wird höchstwahrscheinlich Schulden bis September 2022 betreffen.  
  • Der Personenkreis und die Schuldenarten werden hoffentlich in den ersten Monaten dieses Jahres spezifiziert und legislativ verabschiedet.  
  • Die neue „Amnestie“ wird wahrscheinlich z.B. auch Sozialversicherungsträger umfassen, es kann sein, dass sich auch weitere Staatsinstitutionen anschließen.  

Novelle des Gesetzes über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung – DAC 7

  • Es wird eine neue Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Die Plattformbetreiber sollen die von den Verkäufern über deren Plattformen getätigten Transaktionen melden.  
  • Es betrifft Tätigkeiten wie Gewährung von Immobilien, Gewährung von Fahrzeugen, Warenverkauf und Erbringung von Personalleistungen (Rechts-, Buchhaltungs- oder Managerberatung).
  • Die Richtlinie tritt bereits 2023 in Kraft und die ersten Meldungen haben bis Ende 2024 zu erfolgen.

Novelle des Energiegesetzes und des Baugesetzes betreffend erneuerbare Energiequellen

  • Ende 2022 verabschiedete das Abgeordnetenhaus Änderungen dieser Vorschriften betreffend EEQ-Bauten bis zu 50 kilowatt (kW). Es werden keine Baugenehmigung vom Bauamt mehr und keine Lizenz der Energieregulierungsbehörde mehr benötigt. Es ist davon auszugehen, dass die Verabschiedung dieser Änderungen auch im Laufe des weiteren legislativen Prozesses reibungslos erfolgen wird.

Erhöhung der Versicherungsbeiträge bei Rettungsdienst- und Firmenfeuerwehrmitarbeitern

  • Eine Maßnahme, die mit dem Anspruch dieser Berufsgruppen früher in die Altersrente zu gehen, zusammenhängt. Die Arbeitgeber werden sich somit an der Rentenfinanzierung dieser Mitarbeiter beteiligen, die früher in die Altersrente gehen werden.   
  • Die Erhöhung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt allmählich. Im ersten Jahr um 2 %, im zweiten um 3 %, im dritten um 4 % und im vierten dann um die endgültigen 5 %.

Ermäßigung bei Sozialversicherungsbeiträgen für Teilzeitbeschäftigte

  • Ab Februar 2023 können Arbeitgeber Gebrauch von der Ermäßigung bei Sozialversicherungsbeiträgen machen, wenn sie Mitarbeiter unter 21 Jahre, über 55 Jahre, Mitarbeiter, die ein Kind unter 10 Jahre betreuen, Behinderte oder Mitarbeiter, die frisch eine Umschulung machten, einstellen.
  • Die Ermäßigung kann beim Mitarbeiter geltend gemacht werden, dessen regelmäßige Arbeitszeit 8 bis 30 Stunden pro Woche beträgt. Die Ermäßigung wird von den Sozialversicherungsbeiträgen-Arbeitgeberanteil abgezogen, und zwar in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Mitarbeiters.

Änderung der Mindestlohnhöhe

  • Seit Januar 2023 erhöhte sich der Mindestlohn auf 17.300 CZK pro Monat.  
  • Überprüfen Sie, in welchen Bereichen diese Änderung auf Ihr Unternehmen Einfluss hat. Es kann sich beispielsweise um die steuerfreie Rentengrenze handeln, die sich für 2023 auf den Betrag von 51.900 CZK beläuft.
  • Durch diese Anpassung ändert sich auch der Betrag der Steuerermäßigung für Kinderbetreuung im Kindergarten. Für 2023 wird es sich um einen Betrag in Höhe von 17.300 CZK handeln (für 2022 ist jedoch noch die Jahresabrechnung vorzunehmen oder die Steuererklärung abzugeben, in denen maximal 16.200 CZK abgesetzt werden können).

E-Shops dürfen nicht vergessen sich auf die sog. „Tastennovelle“ vorzubereiten

  • Die Novelle regelt den gesamten Einkaufsprozess und bringt verschiedene Informationspflichten. Über diverse Tastentextierungen, mit denen die Bestellung erfolgt, bis zur Übersendung der Bestätigung über den Vertragsabschluss.
  • Will der E-Shop die Vertragsungültigkeit verhindern, muss bei ihm auf der Taste eindeutig stehen: „Zur Zahlung verpflichtende Bestellung“.

Änderung der Spesen seit Januar 2023 mit der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales

  • Aktualisieren Sie die Spesensätze seit Januar 2023 gemäß der Verordnung Nr. 467/2022 GBl.
  • Als Beispiel nenne ich den Ersatz für Fahrten mit privaten PKWs. Der Satz erhöhte sich bei PKWs von den ursprünglichen 4,7 CZK pro km auf den Betrag von 5,2 CZK/km. Ferner vergessen Sie nicht bei E-Autos den Gebrauch von dem Durchschnittspreis in Höhe von 6 CZK/kWh zu machen.

Übergewinnsteuer für Stromerzeuger

  • Ende November 2022 wurde die Novelle des Energiegesetzes verabschiedet, die die Besteuerung von Übergewinnen für Stromerzeuger einführte.
  • Die Änderung trat schon am 01.12.2022 in Kraft.
  • Die Übergewinnsteuer zahlen Stromerzeuger und etwaige Vermittler, die an Großhandelsstrommärkten im Namen der Erzeuger tätig sind.
  • Der Gegenstand der Übergewinnsteuer ist Übergewinn eines Erzeugers, der als Unterschied zwischen den tatsächlich generierten Einnahmen und der Deckelung der Markteinnahmen ermittelt wird. Gemäß dem Gesetz wird allerdings eine ganze Reihe von Einnahmen aus dem Stromverkauf ausgenommen, daher ist es empfehlenswert, dass sich die potentiellen Steuerpflichtigen mit dieser Regelung näher vertraut machen oder dass sie sich an uns wenden.

Was ist beispielsweise in den kommenden Monaten des Jahres 2023 und Anfang 2024 zu erwarten?

  • Es wird am neuen Buchhaltungsgesetz gearbeitet, das bereits entworfen ist und in 2023 sich den Verabschiedungsprozess unterwerfen soll. Das geplante Inkrafttreten ist dann ab 2024. Hand in Hand mit diesem Gesetz werden beispielsweise komplett alle anknüpfenden Verordnungen geändert.
  • In 2023 sollten legislative Arbeiten am Arbeitsgesetzbuch an der Regelung des Homeoffice laufen. Es ist nötig hier endgültig gewisse Grenzen festzulegen, an denen es bisher ganz fehlt. Es wird z.B. die Einführung einer gewissen Pauschale in Betracht gezogen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Nutzung seiner Privaträume erhalten würde, die von den Steuern absetzbar und zugleich einkommensfrei beim Arbeitnehmer sein sollte. Ferner soll es einerseits möglich sein in spezifischen Fällen das Homeoffice vom Arbeitgeber anzuordnen, aber andererseits kann dann der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen den Arbeitgeber um Homeoffice bitten, wobei dessen Ablehnung der Arbeitgeber schriftlich zu begründen hat. Über genaue Kriterien wird auf der Regierungsebene immer noch debattiert.
  • Es wird die Novelle des Gesetzes über Investitionsanreize vorbereitet, sie sollte unter anderem die Pflicht aufheben, der Regierung zur Verhandlung jeden Antrag auf Investitionsanreize vorzulegen. Für die Entscheidung sollte also erneut das Ministerium für Industrie und Handel zuständig sein. Es heißt die Rückkehr zum Stand vor dem Jahr 2019, die Regierung soll dann nur über strategische Investitionen entscheiden. Der Grund dafür ist eine erhebliche Verlängerung des Entscheidungsprozesses über Investitionsanreize.  Die Genehmigungszeit von Investitionsanreizen verlängerte sich nämlich von den ursprünglichen 3 bis 5 Monaten auf 9 bis 12 Monate. Für die Notwendigkeit der Änderung zeugt auch die Tatsache, dass in 2020 27 Anreize erteilt wurden, in 2021 nur noch 14 und in 2022 lediglich eine einzige.
  • Wir alle müssen uns detailliert damit vertraut machen, was im letzten Moment blieb oder im Gegenteil in dem neuen Merkblatt D – 59 wegelassen wurde, das das Merkblatt D – 22 ersetzte, das die einheitliche Verfahrensweise bei der Geltendmachung einiger Bestimmungen des Einkommens-/Körperschaftsgesetzes regelt. Das Merkblatt wurde erst in den letzten Tagen des Jahres 2022 von der Generalfinanzdirektion auf ihrer Internetseite veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.