In der Tschechischen Republik steht eine wichtige Änderung der MEHRWERTSTEUER an

Die Abgeordneten stimmten über eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes ab, eine wichtige Änderung, die fast fünfhundert Punkte des Gesetzes ändern wird. Die meisten Änderungen werden bereits im Januar 2025 in Kraft treten, so dass den Steuerzahlern nur wenig Zeit bleibt, sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Eine der Änderungen ist die Abschaffung der Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Luxus- und Sportwagen, die sogenannte Lex Ferrari.

Die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes wandert von der Abgeordnetenkammer in den Senat, wo die Regierungskoalition ebenfalls eine Mehrheit hat, so dass auch hier keine größeren Hindernisse für die Verabschiedung des Gesetzes zu erwarten sind. Anschließend dürfte das Gesetz vom Präsidenten unterzeichnet werden.

Während das Konsolidierungspaket der Regierung als eine der Änderungen eine Beschränkung des Steuerabzugs für Premiumfahrzeuge, die sogenannte Lex Ferrari, einführte, wird diese mit der Mehrwertsteuer-Novelle schrittweise abgeschafft. Zunächst wird die Abzugsbeschränkung für klar definierte Sportwagen ab Januar 2025 abgeschafft, ab 2027 dann die vollständige Abschaffung der Beschränkung. Es wird also keine Grenze von zwei Millionen Kronen für Firmenwagen mehr geben, und der Vorsteuerabzug wird auch für höhere Beträge möglich sein.

Die grundlegende Änderung wird darin bestehen, dass nicht nur eine, sondern zwei Abzweigungen befolgt werden müssen. Während jetzt ein Steuerpflichtiger zum Steuerzahler wird, wenn er in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einen Umsatz von mehr als 2 Mio. CZK in der Tschechischen Republik erzielt, muss ab dem 1. Januar 2025 die Summe des Umsatzes in der Tschechischen Republik und in anderen EU-Mitgliedstaaten erfasst werden. In diesem Fall wird die Grenze bei 100.000 EUR liegen, also etwas über 2,5 Millionen CZK. Gleichzeitig wird im Zuge der EU-weiten Vereinheitlichung ein volles Kalenderjahr anstelle von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten zugrunde gelegt.

Auch der Zeitpunkt, zu dem ein Steuerpflichtiger zum Mehrwertsteuerzahler wird, ändert sich. Bisher wurde der Steuerpflichtige am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem er die Umsatzgrenze von 2 Millionen CZK überschritten hat, steuerpflichtig. Nun wird er aber z.B. am Tag nach dem Überschreiten des zweiten Umsatzes aus Inlandsgeschäften (ca. 2,5 Mio. CZK) zum Steuerpflichtigen. In dieser Situation konnte beispielsweise ein neuer Bauträger die erste Immobilie ohne Mehrwertsteuer verkaufen, die Umsatzgrenze überschreiten, aber in der Zwischenzeit noch weitere Immobilien verkaufen, bevor er tatsächlich steuerpflichtig wurde. Dies wird unter den neuen Bedingungen nicht mehr möglich sein.

Obwohl ein Steuerpflichtiger am Tag nach dem Überschreiten des Umsatzes zum Steuerzahler wird, muss er das Formular für die MwSt-Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen beim Finanzamt einreichen. Das Finanzamt erfährt also erst mit Verzögerung von dieser Tatsache, was theoretisch zu einem gewissen administrativen Durcheinander führen kann. Kunden, die einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, werden sicherlich eine Zeit lang in der Schwebe sein, bevor die MwSt-Registrierung ihres Lieferanten im Register der Steuerpflichtigen erscheint.

Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Verpflichtung, den Vorsteuerabzug im Falle einer unbezahlten Schuld sechs Monate nach dem Fälligkeitsdatum zurückzuzahlen. Diese neue Bestimmung gilt für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen. Verzögerungen bei der Begleichung von Verbindlichkeiten sind sehr häufig, insbesondere bei verbundenen Personen, z. B. aus Gründen des Cashflows, und dies wird nicht mehr empfohlen. Andererseits ist es möglich, dass sich diese Bestimmung positiv auf die ordnungsgemäße Begleichung von Schulden auswirken wird.

Eine wesentliche Änderung ab dem 1. Juli 2025 wird eine Anpassung der Lieferung von Gebäuden sein. Derzeit ist jede Lieferung innerhalb von 5 Jahren nach dem Erstbezug (oder dem Erstbezug nach wesentlichen Änderungen) steuerpflichtig. Neu werden Neubauten nur noch einmal besteuert, und zwar innerhalb von 23 Monaten nach dem Monat der Fertigstellung (oder der wesentlichen Änderung). Die freiwillige Besteuerung der Lieferung eines Gebäudes, die ansonsten steuerfrei wäre, bleibt bestehen. Auch die Berechnung des Grenzwerts für die wesentliche Änderung (Wiederaufbau) wird erheblich geändert, und ein Sachverständigengutachten ist nicht mehr erforderlich.

Gleichzeitig wird die Änderung der Mehrwertsteuer die von der Steuer befreiten Finanztätigkeiten einschränken. Die erste Einschränkung wird unmittelbar ab Januar 2025 erfolgen, weitere Kürzungen werden Anfang 2026 folgen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht um Zahlungsdienstleistungen, die von der Steuer befreit sind, sondern praktisch um das Eintreiben von Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

Eine Sonderregelung zur Erleichterung der Verwaltung für kleine Unternehmen
Die so genannte Kleinunternehmerregelung soll eine völlige Neuerung werden, die sich aus der europäischen Gesetzgebung ergibt, so dass sie für die gesamte EU harmonisiert wird. Die Kleinunternehmerregelung wird freiwillig in Anspruch genommen, z. B. von einem Handwerker aus der Slowakei, der nicht mehr wie bisher in der Tschechischen Republik Mehrwertsteuer zahlen muss, sondern sich freiwillig im Register für Kleinunternehmen in seinem Heimatland, der Slowakei, eintragen lässt. Solange sein europaweiter Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt, muss er keine Mehrwertsteuer zahlen.
Völlig neu geregelt werden in der Novelle auch die Bedingungen für die Erstattung von zu Unrecht gezahlter Steuer an den Lieferer. Die Rückerstattung kann insbesondere dann erfolgen, wenn fälschlicherweise die normale Regelung anstelle der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewandt wurde. Wir wissen bereits, dass das Finanzamt strenge Bedingungen für die Rückerstattung stellen wird, so dass wir davon ausgehen, dass es sich um Ausnahmefälle handeln wird. Diese Änderung ist jedoch auf den 1. Januar 2026 verschoben worden.
Die Novelle regelt beispielsweise auch den so genannten Leistungsort für virtuelle Veranstaltungen wie Webinare, der nun in der Regel der Sitz oder Wohnsitz des Teilnehmers sein wird. Auch die Frist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird von drei auf zwei Jahre verkürzt, da die meisten Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug ohnehin im ersten oder zweiten Jahr geltend machen, so dass das Finanzamt mehr Zeit hat, den Anspruch selbst zu prüfen. Andererseits wird die Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage auf sieben Kalendermonate verlängert.


Autor: Petr Linx