Der Säumniszuschlag, eine steuerliche Nebenleistung, eine gesetzliche Sanktion, von der alle betroffen sind, die ihre Steuerpflicht nicht rechtzeitig erfüllen. Der Säumniszuschlag spielt ebenfalls eine große Rolle im Falle der Steuernachforderung auf Grund durchgeführten Betriebsprüfungen. Die Säumnisdauer wird nämlich von dem sog. ursprünglichen Fälligkeitsdatum berechnet, d.h. ab dem Tag, an dem die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den es zu Steuernachforderungen kommt. Konkret ist ein Steuersubjekt im Falle einer Umsatzsteuernachforderung für den Besteuerungszeitraum Januar 2013 im Verzug von dem 25. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt der Entrichtung des geschuldeten Unterschiedsbetrags.
Die Säumnisdauer kann in der Praxis auch sechs bis sieben Jahre überschreiten. Es kommt darauf an, wann und wie lange das Finanzamt die Betriebsprüfung durchführt. Das Finanzamt eröffnet in der Regel die steuerliche Außenprüfung vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes und die Prüfung dauert zwei bis drei Jahre. Nachfolgend legt das Steuersubjekt einen Widerspruch gegen die Entscheidung über die Steuernachforderung und erst dann kommt es in den meisten Fällen zur Entrichtung des Unterschiedsbetrags.
Die Höhe des Säumniszuschlags richtet sich ebenfalls nach der Entwicklung des Reposatzes und erfuhr seit 2011, d.h. seit dem Inkrafttreten der neuen Abgabenordnung, grundsätzlich nur eine Parameteränderung, und zwar sank ab 2021 die Höhe des Säumniszuschlags von 14 % auf 8 %.
Die Steuerbehörden sind bis neulich von der o. a. Voraussetzungen ausgegangen, d.h. sie setzten für die Berechnung des Säumniszuschlags die Säumnisdauer fest und machten die entsprechende Prozenthöhe des Säumniszuschlags geltend. Wie sich jedoch herausstellte, bei den Steuern, bei denen deren ursprüngliches Fälligkeitsdatum im Zeitraum bis zum 31.12.2014 lag, sollte die Steuerbehörde noch einen Parameter berücksichtigen – die Limitierung der maximalen Säumnisdauer.
2021 befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht (Urteil AZ 7 Afs 351/2019) unter anderem gerade damit, ob bei den Steuern, deren Frist für die Abgabe der Steuererklärung vor dem Ende 2014 ablief (d. h. Einkommen-/Körperschaftssteuer für 2013 und älter, Umsatzsteuer für November 2014 und älter), der Säumniszuschlag keine „Bremse“ gemäß dem damals geltenden Gesetz (§ 252 Abs. 2 Abgabenordnung) von der maximalen Säumnisdauer von 5 Jahren haben sollte. Das Gericht ist dabei zum Schluss gekommen, dass es keinen Rechtsgrund gibt, das gegenständliche Limit auf diese Steuern nicht anzuwenden.
Es ist zu ergänzen, dass dasselbe Limit für die Säumnisdauer auch die Abgabenordnung beinhaltete, die bis zum 31.12.2010 galt.
Es ist verwunderlich, dass die gesetzliche „Bremse“ beim Säumniszuschlag erst 2021 „entdeckt“ wurde. Wenn sich das Oberste Verwaltungsgericht mit dieser Frage nicht beschäftigen würde, würde höchstwahrscheinlich niemand von diesem Limit, das lediglich bis 31.12.2014 galt (mit der Novelle zum 01.01.2015 wurde dieser Teil des Gesetzes weggelassen), erfahren.
Hat für uns der Schluss des Obersten Verwaltungsgerichts eine positive Auswirkung, wenn es sich um so alte Zeiträume handelt? Ja, es kann. Es laufen auch heutzutage noch Verfahren bezüglich dieser Steuern (z. B. vor dem Verwaltungsgericht). Die Frist, während der mit der Höhe des Säumniszuschlags noch gearbeitet werden kann, ist ziemlich lang (6 Jahre).
Sollte Ihnen vom Finanzamt eine Steuernachforderung für einen der oben erwähnten Veranlagungszeiträume festgesetzt werden und die Säumnisdauer mehr als 5 Jahre betragen, gibt es immer noch eine reale Chance die Endhöhe des Säumniszuschlags zu senken, es kann sich um hunderttausende Kronen handeln.