Meldepflicht der Plattformbetreibern

Im Jahr 2023 informierten wir Sie über den Beginn der Umsetzung der europäischen Richtlinie DAC 7 (Richtlinie des Rats 2011/16/EU vom 15. Februar 2011) im tschechischen Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung. Das Ziel der Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten ist es, den Steuerverwaltungen in Form eines passenden IT-Instruments Informationen über Subjekte zusammenzutragen und sie gegenseitig auszutauschen, die ihre Gewinne mittels digitaler Plattformen generieren und somit eine ordnungsgemäße Abführung aller Steuerarten sicherzustellen.

Die Richtlinie DAC 7 betrifft die Zusammenarbeit unter europäischen Staaten. Im Anschluss auf die Richtlinie DAC 7 unterzeichneten 25 OECD-Staaten ein multilaterales Abkommen, auf dessen Grundlage der Austausch der mit DAC 7 zusammenhängenden Informationen auch mit den Staaten außerhalb der EU ermöglicht sein sollte. Ist der Plattformbetreiber in einem Mitgliedsstaat oder in einem Staat ansässig, der diesem Abkommen beitritt (qualifizierter Staat des Abkommens), kann er seine Meldepflicht in diesem Staat erfüllen. Das Verzeichnis der Staaten, die der Durchführung des Abkommens beitraten, wird vom Finanzministerium im Finanzbulletin veröffentlicht.  
 
Bis zum 31.01.2024 sind die Betreiber von digitalen Plattformen, die 2023 auf der Plattform folgende Tätigkeiten realisierten, verpflichtet der Steuerbehörde Informationen über folgende Verkäufe zu melden: 
  • Immobilien,
  • Fahrzeuge,
  • Persönliche Dienstleistungen,
  • Warenverkauf.
Die Meldepflicht gegenüber der tschechischen Steuerbehörde betrifft auch Betreiber von Plattformen, die außerhalb von Tschechien ansässig sind, falls die von ihnen betriebene Plattform die oben genannten Tätigkeiten der Verkäufer, die in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtig sind, oder die Vermietung von den in Tschechien sich befindlichen Immobilien erleichtert, und die Meldepflicht in anderem Mitgliedsstaat oder im qualifizierten Staat des Abkommens nicht erfüllt wurde, in dem weitere die Plattform nutzende Verkäufer ansässig sind.   
Das Meldungsformular ist seit Januar 2024 in der authentisierten Zone auf dem Portal MOJE daně vorhanden, wohin der Plattformbetreiber (je nach der Art des Betreibers) Zutritt aufgrund:
  • des Antrags auf die Registrierung des nicht ansässigen Plattformbetreibers, 
  • der Anmeldung des tschechischen meldepflichtigen Plattformbetreibers erhält. 
In der authentisierten Zone ist es möglich die Änderung der Registrierungsangaben, das Erlöschen der Meldepflicht, Erfüllung der Bedingung für den Ausschluss aus der Meldepflicht u. ä. zu melden.
Der Plattformbetreiber fügt der Meldung eine XML-Datei mit entsprechenden Informationen über die meldepflichtigen Verkäufe gemäß DAC7 bei. Die Datei sollte Informationen beinhalten, die die Plattformbetreiber verpflichtet waren im Laufe des Jahres 2023 zusammenzutragen. Es handelt sich insbesondere um:
  • Identifikationsangaben des Plattformbetreibers (Firma, Geschäftsadresse, USt.-Id.Nr.),
  • Identifikationsnummer der Plattform und deren Handelsname,
  • Angaben über den meldepflichtigen Verkäufer,
  • Identifikationsangaben des Bankkontos des Verkäufers,
  • Anzahl der realisierten Tätigkeiten, für die der Verkäufer Gegenleistung erhielt,
  • Angaben über Provision/Steuer/Gebühr, die dem Verkäufer vom Kaufpreis einbehalten oder zu Gunsten des meldepflichtigen Plattformbetreibers gebucht wurden.  
Im Falle anderen Tätigkeiten als Immobilien, beinhaltet die Meldung dann: 
  • Umsätze des Verkäufers pro Quartal,
  • Anzahl der Tätigkeiten, aus denen die Umsätze in dem Quartal generiert wurden.  
Im Falle der Nichteinhaltung der Frist zum 31.01.2024 kann dem meldepflichtigen Plattformbetreiber eine Ordnungsstrafe in Höhe von 1,5 Mio. CZK auferlegt werden. Nachfolgend kann die Plattform ins Verzeichnis der nicht zusammenarbeitenden Plattformen eingetragen werden, auf Grunde dessen die Steuerbehörde berechtigt ist eine Entscheidung zu erlassen und den Verkäufern auf der Plattform zu verbieten die meldepflichtigen Tätigkeiten durchzuführen.  

Beispiel
Der Plattformbetreiber ist eine in den USA ansässige Gesellschaft.   
Ihre in Tschechien ansässigen Tochtergesellschaften verkaufen auf der Plattform ihre Waren an Endkunden.
Die USA unterzeichneten das multilaterale Abkommen über den Informationsaustausch nicht und sind auch kein qualifizierter Staat des Abkommens, in dem es möglich möglich wäre die Registrierungs- und nachfolgend auch die Meldepflicht des Plattformbetreibers zu erfüllen..  
Die Registrierungs- und Meldepflicht des Plattformbetreibers sollte in Tschechien als dem Staat der Tätigkeit des Plattformbetreibers, bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat erfüllt werden, in dem sich weitere Verkäufer befinden, die die Plattform für meldepflichtige Tätigkeiten nutzen. 
 
In Tschechien tätig In anderem Mitgliedsstaat tätig Meldestaat
JA NEIN Tschechien
NEIN JA Anderer Mitgliedsstaat
JA JA Wahl des Plattformbetreibers bei der Registrierung: Tschechien oder anderer Mitgliedsstaat

 Sollten Sie als Plattformbetreiber Zweifel haben, ob Sie die Registrierungs- oder Meldepflicht in Tschechien betrifft, sind wir bereit Sie zu unterstützen.