Neue ergänzungssteuer

Das Ergänzungssteuergesetz für große multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Unternehmensgruppen (nachfolgend „Ergänzungssteuergesetz“ genannt) wurde verabschiedet und in dem Gesetzesblatt unter der Nr. 416/2023 GBl. (Heft 191) veröffentlicht.
 
Das Gesetz führte mit Wirkung ab dem 31.12.2023 zwei ganz unikale Gewinnsteuern ein – die tschechische Ergänzungssteuer (qualified domestic top-up tax QDMTT) und die Top-up-Tax. Sie betrifft nur große Unternehmensgruppen.  Die Unternehmensgruppe gilt als eine große/multinationale Unternehmensgruppe, wenn sie in zwei von vier Geschäftsjahren, die dem laufenden Geschäftsjahr vorangehen, in dem Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft Jahresumsätze von mehr als 750 Mio. EUR ausweist. 

Obwohl die Ergänzungssteuer zum ersten Mal für das nach dem 31.12.2023 begonnene Geschäftsjahr zu entrichten ist, kann sie bereits Jahresabschlüsse für das unmittelbar vorhergehende Jahr betreffen.  

Zum 01.01.2024 wurde im Zusammenhang mit der eingeführten Ergänzungssteuer die Verordnung Nr. 500/2002 GBl. zur Durchführung des Buchhaltungsgesetzes für Unternehmer (nachfolgend „Verordnung“ genannt) - § 39 Abs. 5 und § 59 Abs. 7 novelliert. 

Die gute Nachricht ist, dass bisher keine latente Steuer aus dem Titel der Ergänzungssteuer ausgewiesen wird. Diese wird nur auf dem Niveau der fälligen Steuer ausgewiesen. Die Verordnung fordert, dass sie separat im Anhang zum Jahresabschluss zu beziffern ist (d. h. separat von der klassischen Körperschaftssteuer). Ferner hat die Gesellschaft, sofern sie latente Steuer ausweist und ergänzungssteuerpflichtig ist, im Anhang zum Jahresabschluss die Information darüber anzugeben, dass sie diese Steuerpflichtige ist und dass der Betrag der latenten Steuer die Ergänzungssteuer nicht beinhaltet. Diese Regelungen gelten zum ersten Mal für den Jahresabschluss zum 31.12.2024
oder für das im Jahr 2024 begonnene Geschäftsjahr.
Was ist jedoch im Jahresabschluss zum 31.12.2023 oder das im Jahr 2023 begonnene Geschäftsjahr zu berücksichtigen? 
Erwartetet die Gesellschaft, dass sie im unmittelbar nachfolgenden Zeitraum ergänzungssteuerpflichtig wird, muss sie die Information im Anhang zum Jahresabschluss angeben und auch die vorausgesetzten Auswirkungen der Ergänzungssteuer auf die Gesellschaft beschreiben und beziffern. Diese Pflicht ergibt sich aus der Übergangsbestimmung der novellierten Verordnung.   

Die oben genannten Anforderungen stehen im Einklang mit dem novellierten Standard IAS 12 – Ertragssteuern, der im Zusammenhang mit der Ergänzungssteuer im Mai 2023 angepasst wurde.
 
Gibt es noch etwas Anderes, woran die Gesellschaften im Hinblick auf die Ergänzungssteuer bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2023 oder für das im Jahr 2023 begonnene Geschäftsjahr denken sollten?
Halten wir nochmal fest, dass es das Ziel der Einführung der Ergänzungssteuer ist, dass große multinationale/inländische Unternehmensgruppen für jedes Land (in dem sie durch ihre Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig sind) eine Ertragsteuer abführen, deren effektiver Steuersatz 15 % beträgt.

Die Berechnung des effektiven Steuersatzes wird von dem Jahresabschluss ausgehen. Vereinfacht gesagt wird es um das Verhältnis der Summe der angepassten fälligen und latenten Steuern und der Summe der qualifizierten Gewinne (eventuell gesenkten um qualifizierte Verluste) für sämtliche Gesellschaften in dem jeweiligen Land gehen. Die Eingabedaten sind jedoch sorgfältig zu prüfen und nach den Regeln des Ergänzungssteuergesetzes (die an die OECD-Modellregeln und die EU-Richtlinie anknüpfen werden) anzupassen. Primär ist von den Finanzangaben auszugehen, die für den von der obersten Muttergesellschaft erstellten Konzernabschluss verwendet wurden.

Das Ergänzungssteuergesetz (im Anschluss an die OECD-Modellregeln und die EU-Richtlinie) ermöglicht den Übergang auf die verwaltungstechnisch aufwendige Berechnung des effektiven Satzes für Zwecke der Ergänzungssteuer und die latente Steuer, die vor dem 01.01.2024 ausgewiesen wurde, zu übernehmen und diese den strengen Regeln für deren Bereinigung auf den für Zwecke der Ergänzungssteuer akzeptierbaren Wert nicht zu unterwerfen. Dies heißt jedoch nicht, dass die Gesellschaft die vor dem 01.01.2024 ausgewiesene latente Steuer 1:1 übernimmt. Sie muss diese mit dem Satz von 15 % umrechnen und eventuell den Teil der latenten Steuerforderung auszuschließen, der von einigen aus der Berechnung der Ergänzungsteuer ausgeschlossenen Geschäftsvorfällen entstand.

Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, dass sich die Gesellschaften bei der Erstellung der Jahresabschlüsse bis zum 31.12.2023 oder für das im Jahr 2023 begonnene Geschäftsjahr auf die latente Steuer fokussieren sollten und eine möglichst hohe latente Steuerforderung ausweisen sollten. Zugleich ist es angebracht diese Problematik mit ihrem Wirtschaftsprüfer zu besprechen.    

Unter dem Ausweisen versteht das Ergänzungssteuergesetz im Eingangszeitraum auch eine bloße Erwähnung im Anhang zum Jahresabschluss. Wies die Gesellschaft einen Steuerverlust aus oder hat sie andere zeitweilige Unterschiede (z.B. Abzug für Forschung und Entwicklung, Investitionsanreize), die sie gegenüber der Steuergrundlage nach dem 01.01.2024 geltend machen kann (eventuell als eine Steuerermäßigung), ist es angebracht die zusammenhängende latente Steuerforderung in voller Höhe auszuweisen. Ist ihre künftige Inanspruchnahme sicher (aus dem Grund einer unzureichenden Steuergrundlage), reicht es, wenn die Gesellschaft ihre Höhe im Anhang zum Jahresabschluss zusammen mit einem sinnvollen Kommentar angibt.  

In Zeiträumen, in denen große multinationale/inländische Unternehmensgruppen verpflichtet sein werden ihre effektiven Steuersätze zu überprüfen oder vereinfachte effektive Steuersätze für Zwecke der zeitlich befristeten Safe Harbours auf Grund der Informationen in länderbezogenen Berichten („Country-by-Country Reports“, CbCR) festzulegen, können ihnen die Auflösung der latenten Steuerforderungen in die Kosten der einzelnen Gesellschaften deutlich helfen.