Neuerungen in der Lohnagenda für Arbeitgeber

In folgendem Artikel bringen wir Ihnen die Übersicht einiger wichtiger Änderungen im Lohnbereich für Arbeitgeber. Die erste betrifft die Besteuerung des Einkommens von Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung von Fahrzeugen mit niedrigen Emissionen auch für Privatzwecke. Die zweite hängt mit der Erhöhung der Spesen und der damit verbundenen Erhöhung des steuerfreien Limits bei der Essenspauschale zusammen. Die letzte Neuerung ist die Ermäßigung bei Sozialversicherungsbeiträgen-Arbeitgeberanteilen bei Teilzeitbeschäftigungen. Einige dieser Änderungen sind bereits in dem aktuellen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, andere treten erst ab 2023 in Kraft.

 

Fahrzeuge mit niedrigen Emissionen für Privatzwecke der Arbeitnehmer

Im Rahmen der Unterstützung der Mobilität mit niedrigen Emissionen kam der Gesetzgeber mit der Änderung der Berechnungsweise des Einkommens, der dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zusätzlich versteuert wird. Da die Senkung des steuerpflichtigen Einkommens eine Auswirkung auf die Kosten der Arbeitgeber in Form der Senkung der Abführung der zusammenhängenden Pflichtversicherungsbeiträge hat, verspricht sich der Gesetzgeber von dieser Novelle eine höhere Motivation der Arbeitgeber den Arbeitnehmern umweltfreundlichere Firmenwagen zur Verfügung zu stellen.

Die Änderung wurde zum ersten Mal in der Lohn-/Gehaltsberechnung für Juli 2022 angewandt, wobei die Änderung bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung oder der Abgabe der Steuererklärung für das ganze Jahr 2022 angewandt werden kann. Dem Arbeitnehmer entsteht somit eine Steuerüberzahlung. Nähere Informationen zur Verfahrensweise der Arbeitgeber als Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Veranlagungszeitraumes zwecks der Berücksichtigung des rückwirkenden Inkrafttretens der Senkung des steuerpflichtigen Einkommens kann im Merkblatt der Generalfinanzdirektion vom 30. Juni 2022 gefunden werden.

Bis 30. Juni 2022 verfuhr der Arbeitgeber so, dass er den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers bestehend in der kostenfreien Bereitstellung des Firmenwagens auch für Privatzwecke als 1 % des Fahrzeugs einschließlich MWST berechnete. Neu ist zu untersuchen, welcher Fahrzeugtyp zur Verfügung gestellt wird. Erfüllt das Fahrzeug die Kriterien eines sog. Wagens mit niedrigen Emissionen, ist der Satz von 0,5 % für die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils anzuwenden, der im Gehalt/Lohn zu versteuern ist.

Als ein Wagen mit niedrigen Emissionen gilt ein Fahrzeug der Kategorie M1, M2 oder N1, das das CO2-Emissionslimit in Höhe von 50 g/km und 80 % Emissionslimit für Stoffe, die Luft im realen Betrieb gemäß der entsprechenden Europäischen Verordnung verschmutzen, nicht überschreitet.  Diese Limite gelten bis Ende 2025 und der gesenkte Prozentsatz für die Berechnung des geldwerten Vorteils gilt für E-Autos mit Batterie, Wasserstoffautos, hybride plug-in-Autos, bzw. E-Autos mit verlängerter Reichsweite, die die o.a. Limite erfüllen. Ab 2026 gilt dann als ein Fahrzeug mit niedrigen Emissionen nur ein Fahrzeug mit null CO2-Emissionen, was ausschließlich E-Autos mit Batterien und Wasserstoffautos sein werden.  Der Arbeitgeber wird die Erfüllung der Emissionslimits nach der „Konformitätsbescheinigung“ (Certificate of Conformity / COC) beurteilen. Die CO2-Emissionen können auch im Fahrzeugbrief festgestellt werden. Nähere Informationen zur Beurteilung der Fahrzeuge mit niedrigen Emissionen können dem Merkblatt der Generalfinanzdirektion vom 25. August 2022 entnommen werden.

Auf die rückwirkende Änderung im Steuerbereich reagierten jedoch nicht die Vorschriften für Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge. Die Bemessungsgrundlagen der Beiträge gehen zwar von dem Wert des für steuerliche Zwecke berechneten steuerpflichtigen Einkommens aus, jedoch auf Monatsbasis, wobei keine Analogie zur Jahressteuerabrechnung vorgenommen wird. Wie von den Krankenkassen und dem Zentralsozialamt auf die Frage der Steuerberaterkammer bestätigt wurde, zeigt sich die Änderung im Bereich der Sozial- und Krankenversicherung nicht rückwirkend für die Monate Januar bis Juni. Wird also die Anpassung für Steuerzwecke in der Jahressteuerabrechnung oder in der Steuererklärung vorgenommen, entsteht ein Unterschied zwischen der Jahressumme der Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Versicherungsbeiträge und der Jahreslohnsteuergrundlage.

 

Änderung der Spesenhöhe und des steuerfreien Betrags bei der Essenspauschale

In Hinblick auf die aktuelle Preisentwicklung reagierte der Gesetzgeber auch mit einer weiteren Erhöhung der Spesensätze, diesmal mit Wirkung vom 20. August 2022.

Seit diesem Tag erfolgte eine bedeutendere Erhöhung der Spesen bei inländischen Dienstreisen. Dies hat neben der Berechnung der Spesen eine Auswirkung auch auf die Höhe des steuerfreien Essenzuschusses (Essenspauschale). Das Limit erhöhte sich von 82,60 CZK auf 99,40 CZK pro Arbeitsschicht. Ferner erhöhte sich auch der Betrag des Kraftstoffdurchschnittspreises, der für die Berechnung des Ersatzes für die Nutzung eigener Privatfahrzeuge bei Dienstreisen als die Alternative zum Nachweis des tatsächlichen Kraftstoffpreis verwendet wird.

Die aktuelle Fassung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, mit der die Spesen festgelegt werden, ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu finden.

 

Ermäßigung des Sozialversicherungsbeitrags

Die letzte Neuerung, auf die wir gerne aufmerksam machen möchten, legte das Ministerium für Arbeit und Soziales vor, um die Beschäftigung bestimmter Personengruppen zu unterstützen. Der Gesetzgeber will die Arbeitgeber motivieren, dass sie Teilzeitbeschäftigungen für diejenigen Personen anbieten, die in der Regel nicht in Vollzeit arbeiten können und so auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden können. Bei der Erfüllung von bestimmten Kriterien kann der Arbeitgeber einen Gebrauch von der Ermäßigung des Sozialversicherungsbeitrags in Höhe von 5 % machen.

Die Kriterien für die Geltendmachung der Ermäßigung hängen von (i) dem Arbeitnehmer und (ii) den Parametern des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ab.

Die Ermäßigung kann bei einem Arbeitnehmer im Arbeits- oder Dienstverhältnis geltend gemacht werden, der (vereinfacht gesagt):

  • nicht älter als 21 Jahre ist,
  • älter als 55 Jahre ist,
  • ein Kind unter 10 Jahren betreut,
  • einen Familienangehörigen pflegt,
  • ein Auszubildender oder Student ist,
  • eine Person mit Behinderung ist, oder
  • im Zeitraum von 12 Monaten vor der Geltendmachung der Ermäßigung als Arbeitssuchende eine Berufsumschulung antrat.

Das Arbeits- oder Dienstverhältnis hat dann insbesondere folgende Kriterien zu erfüllen (mit Ausnahme von Arbeitnehmern unter 21 Jahren, für die die Einschränkungen keine Anwendung finden):

  • der Arbeitnehmer arbeitet in Teilzeit 8–30 Stunden pro Woche (die Ermäßigung gilt nur für eine Teilzeitbeschäftigung, wobei die Teilzeitbeschäftigungen bei einem Arbeitgeber zusammengezählt werden),
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen der Teilzeitbeschäftigungen bei einem Arbeitgeber ist kleiner als das 1,15-Fache des Durchschnittsarbeitsentgelts,
  • die Arbeitsstundenanzahl darf nicht 138 Stunden pro Monat überschreiten, und
  • der Arbeitgeber erhält für den Arbeitnehmer vom Arbeitsamt kein Kurzarbeitsgeld.

Der Arbeitgeber hat seine Gebrauchsabsicht von der Ermäßigung für die Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitnehmer dem Sozialamt mindestens 1 Monat vor deren Geltendmachung mit dem vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen.

Die Ermäßigung kann ab 1. Februar 2023 geltend gemacht werden, d.h. zum ersten Mal mit dem Lohn/Gehalt für Februar 2023. Will der Arbeitgeber von der Ermäßigung Gebrauch machen, empfehlen wir eine ausführlichere Überprüfung des Anspruchs und die Abwägung des verwaltungstechnischen Aufwands für deren Geltendmachung.