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Neues Rechnungslegungsgesetz kommt nach 34 Jahren

Am Montag, den 15. Januar, hat das Finanzministerium den lang erwarteten Gesetzesentwurf zur Rechnungslegung veröffentlicht, der das bestehende Gesetz aus dem Jahr 1991 ersetzen und an die internationale Praxis anpassen soll. Das Ministerium veröffentlichte den Entwurf, nachdem es alle Kommentare, von denen insgesamt 991 eingereicht wurden, eingearbeitet hatte. Der Entwurf ist nun bereit, dem Legislativrat der Regierung zur Diskussion vorgelegt zu werden, damit er der Abgeordnetenkammer unterbreitet werden kann. Vorläufig wird erwartet, dass das Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

Der Gesetzesentwurf legt einen wesentlich größeren Schwerpunkt auf die Rechnungslegung und ihre Ziele, d.h. die Bereitstellung von Rechnungslegungsinformationen für externe Nutzer, die für ihre wirtschaftlichen Entscheidungen, die Vorhersage künftiger Cashflows und die Bewertung der Folgen der Handlungen der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Person nützlich sind. Er legt auch die Anforderungen an die Qualität der Rechnungslegungsinformationen fest, die relevant, zuverlässig, zeitnah, verständlich, überprüfbar und vergleichbar sein müssen. Die Rechnungslegung ist somit als notwendiges Mittel zur Gewährleistung einer angemessenen und zuverlässigen Grundlage für die Finanzberichterstattung zu verstehen.
In dem Vorschlag werden die Bestandteile der Jahresabschlüsse neu definiert, nämlich Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen. Er definiert auch verwandte Begriffe wie Forderungen, Derivate und Rückstellungen.
Der neue Vorschlag ist für den Bereich der eigenen Rechnungslegung prinzipiell konservativ, d.h. er sieht keine revolutionären Änderungen in diesem Bereich vor, sondern bevorzugt den Weg der "Evolution". Im Folgenden werden die wichtigsten Bereiche genannt, in denen auch in der Rechnungslegung grundlegende Änderungen vorgenommen werden:
Änderungen bei der Bilanzierung von Leasing- und Mietverhältnissen
Die vorgeschlagene Bilanzierung von Leasingverhältnissen beruht auf dem Grundsatz, dass der wirtschaftliche Gehalt Vorrang vor der Form hat. Es wird daher vorgeschlagen, Leasing als eine Möglichkeit des Erwerbs eines "Nutzungsrechts" (mit faktischer Substanz, wenn es sich um ein Nutzungsrecht an einem materiellen Vermögensgegenstand handelt) zu behandeln, d. h. diesen Vorgang im Prinzip ähnlich wie einen Kauf zu verbuchen. Die spezifische buchhalterische Behandlung würde dann auf dem Konzept des Leasingverhältnisses nach den internationalen Rechnungslegungsstandards beruhen. Die grundlegende Änderung bestünde also darin, dass der Leasingnehmer des Vermögensgegenstandes, wenn die Voraussetzungen für den Ansatz erfüllt sind, das Nutzungsrecht in seiner Bilanz unter dem entsprechenden Posten des Sachanlagevermögens ausweisen und den Vermögensgegenstand abschreiben würde. Gleichzeitig ist u.a. die Anwendung der Abzinsung einzelner Beträge über die Zeit vorgesehen.
Goodwill
Nach der derzeitigen Regelung wurde der Gegenwert des Geschäfts- oder Firmenwerts als Bewertungsunterschied zu den erworbenen Vermögenswerten oder als Konsolidierungsunterschied erfasst. Der Unterschiedsbetrag wird nun unter den immateriellen Vermögenswerten als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen und über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben. Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert wird einmalig im Ergebnis der Periode erfasst, auf die er sich im Wesentlichen bezieht.
Subventionen
Das Unternehmen hat die erhaltene Zuwendung als passivischen Abgrenzungsposten zu erfassen. Die Zuwendung ist anschließend erfolgswirksam über den in den Zuwendungsbedingungen festgelegten Zeitraum zu erfassen, in dem das Unternehmen den Vermögenswert für den beabsichtigten Zweck gemäß den Zuwendungsbedingungen nutzen wird.

Barwert
Eine neue Bewertungsmethode auf der Grundlage des Barwerts, d. h. der Bewertung zum abgezinsten Wert der künftigen Netto-Cashflows, wird eingeführt.

Rückstellung für Liquidation
Wenn das Unternehmen weiß, dass es den Vermögenswert am Ende seiner Lebens- oder Nutzungsdauer veräußern muss, hat es die Möglichkeit, eine Rückstellung für die Veräußerung in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes einzubeziehen.
Tag der Entscheidung über die Umstellung
Der Tag des Wirksamwerdens der Umwandlung führt nicht mehr zum Ende der bestehenden und zum Beginn einer neuen Rechnungslegungsperiode, sondern das Unternehmen, das an der Umwandlung beteiligt ist und bei der Umwandlung nicht untergeht, beginnt erst ab dem Tag des Wirksamwerdens der Umwandlung mit der Bilanzierung der durch die Umwandlung verursachten Änderung, seine bestehende Rechnungslegungsperiode wird jedoch fortgesetzt.
Weitere Nachrichten
Darüber hinaus hat das Finanzministerium mit dem Gesetzentwurf Thesen für Durchführungserlasse vorgelegt, die einige Rechnungslegungsmethoden, die Gliederung und den Umfang des Jahresabschlusses, den Inhalt einiger Posten des Jahresabschlusses und den indikativen Kontenplan ergänzen werden. Der Entwurf dieser Thesen für Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen enthält z.B. Vorschläge bezüglich der Verpflichtung, Aktiva zum Nettowert auszuweisen, d.h. Aktiva nach Berücksichtigung von Abschreibungen auszuweisen, die Reihenfolge der Informationen im Anhang entsprechend den Informationen im Jahresabschluss, die Aufteilung der Rückstellungen in kurzfristige und langfristige und andere Änderungen.
Der gesamte Prozess der Erstellung von Konzernabschlüssen wird ebenfalls erhebliche Änderungen erfahren, wobei die Rolle der Muttergesellschaft und die Verpflichtung zur Erstellung von Konzernabschlüssen geklärt werden sollen. In den kommenden Erlassen soll die Methode zur Berechnung der Werte für die Größe der Konsolidierungseinheiten nicht nur auf konsolidierter Basis, sondern nunmehr auch für die einfache Summe der Werte festgelegt werden. Gleichzeitig werden sie die Definition des Inhalts der Posten des konsolidierten Abschlusses und die Art und Weise seiner Erstellung enthalten.
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der Pflicht zur Prüfung von Jahresabschlüssen vor. Die neue Pflicht zur Prüfung von ordentlichen Abschlüssen und Zwischenabschlüssen wird großen und mittleren Unternehmen auferlegt. Konkret handelt es sich um Unternehmen, die mindestens zwei dieser Kriterien überschreiten:
  • Vermögenswerte über 120 Mio. CZK,
  • Umsatz über 240 Mio. CZK,
  • Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten über 50.

Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens des neuen Rechnungslegungsgesetzes ist der 1. Januar 2025. Das Finanzministerium selbst erklärt in der Abrechnung der Kommentare, dass das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes von der Umsetzung aller damit zusammenhängenden Vorschriften abhängt, wie z.B. von den Durchführungserlassen und anderen Änderungen der entsprechenden Gesetze.

Autor: Jíří Sedláček