Im Laufe der Wirksamkeit des Umsatzsteuergesetzes gewöhnten wir uns daran, dass die Nichterfüllung der Pflichten, die mit der Ausstellung der Rechnungen zusammenhängen, als kein sehr schwerer Verstoß gegen das Gesetz gilt. Es kommt wohl die Zeit, in der wir durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus der Lethargie bezüglich der Pflichten erweckt werden.
Als ein Beispiel kann das Urteil C 247/21 vom 8. Dezember 2022 in Sachen der Handelsgesellschaft Luxury Trust Automobil genannt werden, mit dem das EuGH klar deklarierte, dass die in der Richtlinie definierten Erfordernisse einer Rechnung kein bloßes formales Erfordernis sind, sondern eine Anforderung, dessen Nichterfüllung erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige haben kann.
Das EuGH befasste sich in dem o.a. Urteil mit einem Dreieckgeschäft und beurteilte, ob der mittlere Unternehmer eine Steuerbefreiung in dem Fall geltend machen kann, wenn er in der Rechnung den Hinweis "Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger“ nicht angibt.
Das EuGH stellte in dem Urteil fest, dass sofern der mittlere Unternehmer im Rahmen des Dreieckgeschäfts dem zweiten Abnehmer eine Rechnung ausstellt, die den Hinweis „Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger“ nicht beinhaltet, gilt er als Steuerpflichtiger und hat die Steuer in dem Staat abzuführen, der ihm die USt.-Id.Nr. zuteilte, die er für Zwecke der Warenanschaffung dem Lieferer gewährte.
Mit anderen Worten sagte das EuGH, dass im Rahmen des in Dreieckgeschäften angewandten Verfahrens der mittlere Unternehmer den Hinweis "Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger“ mit keinem anderen Hinweis ersetzen darf, da Art. 226 Ziffer 11 Umsatzsteuerrichtlinie (MwStSystRL) ausdrücklich die Angabe dieses Hinweises fordert. Der Sinn der Hinweise, die Rechnungen zu beinhalten haben, ist es den Warenempfänger über die Rechtsqualifikation der Leistung zu informieren, die von dem Aussteller der Rechnung erbracht wurde. Dieses Ziel ist desto mehr zu befolgen, ist der Aussteller der Rechnung der Ansicht, dass er nicht verpflichtet ist die Umsatzsteuer abzuführen, sondern der Leistungsempfänger.
In der Praxis heißt es, dass der mittlere Unternehmer Ware in einem anderen Mitgliedsstaat kaufte und zugleich er sie in einen von seiner USt-Registrierung abweichenden Staat liefern ließ. Es kann sich beispielsweise um den Fall handeln, wenn der tschechische Steuerpflichtige Ware in Österreich (von einem dortigen Steuerpflichtigen) kauft, um sie direkt in die Slowakei an seinen Kunden zu liefern, der in der Slowakei zur USt registriert ist. Erfüllt der tschechische Umsatzsteuerpflichtige die Bedingungen für das Dreieckgeschäft nicht, ist er verpflichtet die Steuer im Inland abzuführen. Zugleich ist er nicht berechtigt Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Abschließend möchte ich auf den Wortlaut des tschechischen Umsatzsteuergesetzes (nachfolgend „UStG“ genannt) hinweisen. Im § 17 UStG heißt es, dass der mittlere Unternehmer verpflichtet ist dem Käufer eine Rechnung mit dem Hinweis auszustellen, dass es sich um ein Dreieckgeschäft handelt. Dem tschechischen UStG genügt wohl egal welcher Hinweis auf das Bestehen des Dreieckgeschäfts. Wenn inländische Umsatzsteuerpflichtige als mittlere Unternehmer in Rechnungen den Hinweis auf ein Dreieckgeschäft anstatt des Hinweises „Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger“ stehen haben, bin ich der Meinung, dass sie nicht mit dem Verlust der Steuerbefreiung bestraft werden sollten, wie das o.a. EuGH-Urteil besagt.
Allerdings um Rechtsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu meiden, empfehle ich unseren Mandanten zu prüfen, welcher Hinweis in ihren ausgestellten Rechnungen im Falle von Dreieckgeschäften steht. Sollte dort der Hinweis „Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger“ nicht stehen, ist dieser unverzüglich in die Rechnungen zu ergänzen.