Regierungssparpaket von dem abgeordnetenhaus verabschiedet

Nach langen Debatten wurde das Sparpaket von dem Abgeordnetenhaus verabschiedet und nun kommt der Entwurf in den Senat. Nachstehend bringen wir die Übersicht der wichtigsten genehmigten Änderungen.

KÖRPERSCHAFTSSTEUER/BUCHHALTUNG

Erhöhung des Körperschaftssteuersatzes

Der Körperschaftssteuersatz erhöht sich von den jetzigen 19 % auf 21 %. Die Steuersatzerhöhung bezieht sich auf alle Geschäftsjahre nach dem 1. Januar 2024.

Besteuerung nur der realisierten Wechselkursunterschiede

Ab 2024 wird es möglich sein nicht realisierte Wechselkursunterschiede von der Steuerbemessungsgrundlage auszuschließen, die heutzutage von Unternehmen besteuert werden müssen. Neu werden die Einkünfte steuerfrei. Die Einkünfte werden erst in dem Zeitraum besteuert, in dem der Wechselkursunterschied realisiert wird. Dieses Verfahren ist der Steuerbehörde mitzuteilen.  

Möglichkeit der Buchführung in ausländischen Währungen

Eine weitere Änderung ab dem neuen Jahr ist die Möglichkeit die Buchhaltung nicht nur in inländischer Währung (CZK), sondern auch in EUR, USD und GBP zu führen, sofern diese Währung zugleich die sog. Funktionswährung ist, d.h. wenn die meisten Transaktionen des Unternehmens in der jeweiligen Fremdwährung erfolgen. Die Steuergrundlage wird von dem Wirtschaftsergebnis in der Fremdwährung ausgehen und wird die Steuer ebenfalls in der Fremdwährung berechnet. Die Währung, in der die Buchhaltung geführt wird, kann nur zum ersten Tag des Geschäftsjahrs gewechselt werden.

Einschränkung der Kostenabsetzung für die Fahrzeuganschaffung

Ab 2024 wird der maximale als Kosten absetzbare Betrag für die Anschaffung eines PKWs (Kategorie M1) auf 2 Millionen CZK beschränkt. Ähnliches gilt für die Anschaffung eines Fahrzeugs in Form des Operativ- oder finanziellen Leasings.  

Meldungen von Einkünften, die ins Ausland fließen 

Von allen befreiten oder steuerfreien Einkünften in Tschechien werden von den ins Ausland gezahlten Einkünften nur Lizenzgebühren und Gewinnanteile in den Meldungen angegeben (ohne Rücksicht auf deren Höhe). Die neue Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Einkünfte, bei denen die Pflicht zum Steuereinbehalt erst nach Inkrafttreten der Novelle entstehen würde. Die der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte werden unter den gleichen Bedingungen wie bisher gemeldet. Diese neue Regelung sollte bereits für Einkommen für 2023 Anwendung finden.

Stillwein

Ab 2024 gilt der „Stillwein“ als Werbegeschenk bis zu 500 CZK nicht mehr als steuerlich absetzbar.

Außerordentliche Abschreibungen ab dem 01.01.2024

Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 werden die außerordentlichen Abschreibungen nur bei E-Autos angewandt. Die bereits so abgeschriebenen Vermögenswerte werden nach den bisherigen Regeln abgeschrieben.

EINKOMMENSTEUER

Benefits für Arbeitnehmer

Die Steuerbegünstigung von Benefits für Arbeitnehmer bleibt erhalten, jedoch legte die Regierung ab 2024 ein Jahreslimit für die Steuerbefreiung der Benefits in Höhe der Hälfte des Durchschnittsgehalts/-lohns (aktuell 21.983 CZK pro Jahr 2024) fest.

Essenszuschüsse

Die Befreiung der Gewährung von Verpflegung und Sachessenszuschüssen (Essensmarken) wird auf die Höhe des maximalen Geldessenszuschusses beschränkt. Bei einer Arbeitsschicht von mehr als 11 Stunden ermöglicht die Novelle zwei befreite Essenzuschüsse zu gewähren. Zugleich wurde die Möglichkeit ergänzt Essenszuschuss den Arbeitnehmern zu gewähren, die keinen Schichtplan haben (wie z.B. Geschäftsführer) und die mindestens 3 Stunden während eines Kalendertags arbeiten.  

Einkommenssteuersätze

Die Einkommenssteuersätze in Tschechien betragen 15 % und 23 %. Der höhere Satz findet Anwendung, wenn die Gesamtsteuergrundlage eine bestimmte Grenze überschreitet. Die bisherige Grenze beträgt das 48-Fache des Durchschnittsverdiensts (1.935.552 CZK für 2023). Ab 2024 sollte die Grenze auf das 36-Fache des Durchschnittsverdiensts (1.582.812 CZK für 2024) sinken.

Für Zwecke der Steuervorauszahlungen bei Beschäftigung wird die Grenze für die Anwendung des Steuersatzes von 23 % von dem 4-Fachen des Durchschnittsverdiensts (161.296 CZK für 2023) auf das 3-Fache des Durchschnittsverdiensts (131.901 CZK für 2024) gesenkt.

Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge bei Selbständigen

Die Sozialversicherungsbeiträge von Selbständigen erhöhen sich mit der Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung sollte diejenigen Selbständigen betreffen, die der Mindestbemessungsgrundlage unterliegen (Erhöhung im Laufe der folgenden 3 Jahre um 5 % des Durchschnittsverdiensts pro Jahr). Bei Selbständigen, deren Einkommen über der Mindestbemessungsgrundlage liegt, soll ab 2024 die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage von den jetzigen 50 % Steuergrundlage auf 55 % erfolgen.

Krankengeld

Die Sozialkrankenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern sollen sich um 0,6 % erhöhen (Erhöhung des Prozentsatzes von 11 % auf 11,6 % des Bruttoverdiensts). Arbeitnehmer werden mit dieser zusätzlichen Zahlung zum Krankengeldsystem beitragen.

Abschaffung der Befreiung der Begünstigung bei den sog. Managerwohnungen

Der Entwurf schafft die Vergütungsform für ausgewählte Arbeitnehmer ab. Die Übergangsbestimmung sollte sichern, dass die Abschaffung nicht diejenigen Personen betreffen wird, die in den jeweiligen Wohnungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gemeldet wurden.  

Verlängerung der Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren und Anteilen

Ab 2025 sollte ein Limit für den befreiten Verkauf von Anteilen und Wertpapieren bis zur Maximalhöhe von 40.000.000 CZK pro Veranlagungszeitraum festgelegt werden. Diese Beschränkung sollte bereits ab 2024 gültig sein, aber deren Inkrafttreten wurde im Entwurf auf 2025 geschoben.

Spezifizierung der Arbeitsdurchführungsvereinbarungen

Die Arbeitsdurchführungsvereinbarungen sind gemäß dem Arbeitsgesetzbuch von der Zahlung der Versicherungsbeiträge ausgenommen (bis 10.000 CZK pro Monat). Im Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf werden neue Obergrenzen für die ausgenommenen Zahlungen von Versicherungsbeiträgen so eingeführt, dass bei der Prüfung dieser Grenzen alle auch mit mehreren Arbeitgebern abgeschlossenen Vereinbarungen kumuliert werden. Für diesen Zweck soll eine neue Meldepflicht für Arbeitgeber und Informationspflicht für Arbeitnehmer eingeführt werden.

Einführung des Limits für die Befreiung einiger Einkünfte

Für die Vereinfachung des Systems der Befreiung von geringen Einkünften (z.B. Einkünfte aus dem Staatszuschuss für Bausparen, Einkünfte aus Wechselkursgewinnen beim Geldwechsel, Einkünfte aus der Bienenzucht, Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten, Spenden von einem Spender) soll ein Gesamtlimit für die Befreiung der Einkünfte in Höhe von 50.000 CZK pro Veranlagungszeitraum eingeführt werden, welches sich auf die einzelnen Arten der sonstigen Einkünfte beziehen soll.

Verschärfung der Steuerermäßigung für Ehegatten und Abschaffung ausgewählter Steuerermäßigungen

Im Moment können Steuerpflichtige Steuerermäßigung für Ehegatten geltend machen, mit deren eigenen Jahreseinkommen unter 68.000 CZK, sofern die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Nach der neuen Rechtsregelung soll die Geltendmachung der Steuerermäßigung nur die Steuerpflichtigen betreffen, die einen gemeinsamen Haushalt mit einem Kind bis zum 3. Lebensjahr führen.

Steuerermäßigungen für Kitabesuch und Studenten/Auszubildenen werden abgeschafft.

Nutzung eines emissionsfreien Fahrzeugs für Privatzwecke

Die Besteuerung von Sacheinkünften des Arbeitnehmers beim emissionsfreien PKW, das sowohl für Firmenzwecke als auch für Privatzwecke genutzt wird, wird 0,25 % der Anschaffungskosten des PKWs betragen.

UMSATZSTEUER

Im Zusammenhang mit der Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit bei Anschaffung von Fahrzeugen aus Sicht der Einkommenssteuer kommt es auch zur Beschränkung der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Im Falle der Anschaffung von PKWs wird es möglich sein einen Anspruch auf Vorsteuerabzug maximal zur Höhe von 420.000 CZK geltend zu machen. Es handelt sich um einen USt-Betrag, der auf den angeschafften Wagen in Höhe von 2.000.000 CZK zuzgl. USt anfällt.

Ab 2024 wird es nur zwei USt-Sätze geben, und zwar der Regelsatz von 21 % und der ermäßigte Satz von 12 %. Dies wird zum Wechsel einiger Waren und Dienstleistungen in den anderen Satz führen.

Ausgewählte Waren und Dienstleistungen, bei denen der USt-Satz von 15 % auf 12 % sinkt:

  • Lebensmittel,
  • Hahnwasser,
  • Gesundheitsmittel,
  • Kinderautositze,
  • Immobilien für Sozialwohnungen,
  • Bauarbeiten an Familien- und Wohnhäusern,
  • Bestattungsdienstleistungen.

Waren und Dienstleistungen, bei denen der USt-Satz von 21 % auf 12 % sinkt:

  • Gelegentliche (unregelmäßige) Personenbusförderung,
  • Einweggesundheits- und diagnostische Mittel und deren Reparaturen.

Ausgewählte Waren und Dienstleistungen, bei denen sich der USt-Satz von 10 % auf 12 % erhöht:

  • Unterkunfts- und Gastronomiedienstleistungen,
  • Wasser- und Abwassergebühr,
  • Wärme und Kälte,
  • Medikamente,
  • Zeitungen, Zeitschriften und deren Verleih oder Vermietung,
  • Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen,
  • Dienstleistungen von türkischen Bädern, Dampfbädern, Saunas und Salzgrotten.

Ausgewählte Waren und Dienstleistungen, bei denen sich der USt-Satz von 10 % oder 15 % auf 21 % erhöht:

  • die meisten Getränke einschl. Bier,
  • Friseurdienstleistungen,
  • Dienstleistungen von Autoren und Künstlern,
  • Müllabfuhr,
  • Reparaturen von Schuhwerk, Kleidung, Lederwaren und Fahrrädern,
  • Reinigungsarbeiten in Haushalten,
  • Brennholz,
  • Blumensträuße.

Papierbücher und E-Books werden neu von der USt mit dem Anspruch auf den Vorsteuerabzug befreit. Der Verleih und Vermietung dieser Bücher werden auch dieser Befreiung unterliegen.   

VERBRAUCHSSTEUERN

Spiritussteuer

Die allmähliche Erhöhung der Spiritussteuern erfolgt innerhalb von 3 Jahren, und zwar mit der Erhöhung um 10 % in 2024, um 10 % in 2025 und um 5 % in 2026. Ebenfalls wird die Absicherung der Spiritussteuer für Betreiber von Steuerlagern erhöht.   

Tabaksteuer

Gemäß dem Entwurf soll die Besteuerung von Tabakprodukten und alternativen Produkten (z.B. elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel u. ä.) im Laufe der nächsten 4 Jahre steigen. Für 2024 erhöhen sich Steuern auf Zigaretten, Tabak, Zigarren und Zigarillos um 10 %, in 2025, 2026 und 2027 jedes Jahr um 5 %. Die Erhöhung der Steuer bei elektronischen Zigaretten soll wie folgt erfolgen 2,5 + 5,0 + 7,5 + 10 CZK/1 ml Füllung, bei Nikotinbeuteln 0,4 + 0,8 + 1,2 +1,7 CZK/g. Daneben umfasst der Entwurf eine 15 %-ige Steuererhöhung für den erhitzten Tabak jedes Jahr von 2024 bis 2027.

Mineralölsteuer

Es wird die Befreiung der Flugkraftstoffe für inländische Beförderung (einschl. des Flugrettungsdienstes) abgeschafft.

GRUNDSTEUER

Die Grundsteuersätze steigen im Durchschnitt auf 1,8-Fache der bisherigen Sätze. Sämtliche Einnahmen aus Grundsteuern behalten Städte und Gemeinden. Zugleich bekommen die Kommunen eine größere Befugnis in der Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Neu wird ein Inflationskoeffizient eingeführt, der automatisch die Grundsteuer um die Inflation des Vorjahrs erhöhen wird.   

GLÜCKSPIELSTEUER

Ab 2024 erhöht sich die Steuer pro Spielautomaten auf 13.400 CZK (von den ursprünglichen 9.200 CZK). Es wird auch die Umverteilung dieser Steuereinnahmen geändert. Neu bekommt der Staat 55 % aller Einnahmen und der Rest wird an die Kommunen nach den festgelegten Kriterien verteilt.

Bei Glückspielen erhöht sich der Steuersatz auf 30 % (von den ursprünglichen 23 %). Der Steuersatz bei Lotto und technischen Spielen bleibt auf 35 %.