Wie werden Mieteinnahmen, der Verkauf von Immobilien oder Autos oder Dividenden besteuert?
Die meisten Selbständigen und anderen Personen sind in diesem Jahr nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wie ist mit der Abgabe von Steuern auf den Verkauf einer Immobilie oder eines Fahrzeugs, auf Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder eines anderen Raums oder auf Einkünfte aus Aktien umzugehen?
In diesem Jahr wird die Steuererklärung spätestens am Tag nach Ostermontag, d.h. am 2. April, physisch eingereicht. Gleichzeitig müssen Selbstständige ihre Erklärung online über eine Datenbox einreichen. Für sie und andere, die sich für die elektronische Einreichung entscheiden, gilt die spätere Frist des 2. Mai. Bei Einreichung über einen zugelassenen Steuerberater ist die Frist der 1. Juli.
Arbeitnehmer, die weniger als 20.000 CZK pro Jahr aus Vermietung und Verpachtung verdienen, müssen jedoch keine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Für die aktuelle Steuererklärung für 2023 wurde dieser Betrag erhöht, während für 2022 die Einkommensgrenze bei 6.000 CZK lag. Für Personen, die keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben, gilt dann eine Grenze von 50.000 CZK pro Jahr, die in der Regel für Rentner, nicht erwerbstätige Studenten und Personen im Erziehungsurlaub gilt.
Für die Berechnung der Steuer ist es wichtig zu wissen, wie viel der Steuerpflichtige im Vorjahr mit der Vermietung verdient hat - die Bemessungsgrundlage ist der Gewinn aus der Vermietung. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn aus der Vermietung, d. h. die eingenommene Miete abzüglich der mit der Vermietung verbundenen Kosten - dazu können die Abschreibung der Immobilie, die Grundsteuer, die Maklergebühren, die Kosten für Kleinmöbel, die Zinsen für die Immobilienfinanzierung oder die Kosten für Reparaturen oder Versicherungen für die Immobilie gehören. Wenn der Vermieter die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung nicht aufzeichnen möchte, kann er eine pauschale Aufwandsentschädigung von 30 % des Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 CZK in Anspruch nehmen.
Nach Abzug der Aufwendungen von den Einkünften verbleibt die Bemessungsgrundlage, auf die der Steuerpflichtige 15 % Steuern zahlen muss. Übersteigt jedoch der Gewinn aus der Vermietung von Immobilien oder die Summe der Teilsteuerbemessungsgrundlagen einen Betrag, der das 48-fache des Durchschnittslohns übersteigt, d.h. 1 935 552 CZK für den Steuerzeitraum 2023, unterliegt die über dieser Grenze liegende Bemessungsgrundlage bereits einem Steuersatz von 23 %.
Das oben Gesagte gilt für langfristige Mietverträge. Einkünfte aus kurzfristigen Vermietungen, vor allem über Vermittlungsplattformen, werden anders behandelt, nämlich als Einkünfte aus der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen und damit als selbständige Tätigkeit. Hier ist die Regelung insofern anders, als die Person über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügen, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen und sich auch um die Mehrwertsteuer kümmern muss.
Eine große Zahl von Verkäufern ist jedoch von der Grundsteuer befreit, weil sie eine der im Einkommenssteuergesetz festgelegten Bedingungen erfüllen.
Eine natürliche Person muss keine Steuern auf Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien zahlen, wenn sie die Immobilie mehr als fünf Jahre lang besessen hat (im Jahr 2021 wurde die Frist von fünf auf zehn Jahre verlängert, gilt aber nur für Immobilien, die nach dem 1. Januar 2021 erworben wurden).
Der Steuerpflichtige ist auch von der Zahlung der Steuer befreit, wenn er/sie die Immobilie mindestens 2 Jahre lang unmittelbar vor dem Verkauf bewohnt hat. Ist die Immobilie im Besitz eines Ehepaars, reicht es aus, wenn mindestens einer von ihnen dort gewohnt hat.
Die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bedeutet nicht unbedingt, dass Sie eine Immobilie haben müssen, die in Ihrem Personalausweis als ständiger Wohnsitz eingetragen ist. Es reicht aus, wenn Sie nachweisen können, dass Sie während einer Überprüfung in der Immobilie gewohnt haben, zum Beispiel durch erhaltene Korrespondenz (Kontoauszüge, Rechnungen von Versorgungsunternehmen), Dokumente von Versorgungsunternehmen oder aus dem Internet, die unter der Adresse auf den Namen des Steuerpflichtigen geführt werden, oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine Zeugenaussage eines Nachbarn.
Erfüllt der Steuerpflichtige keine der vorgenannten Bedingungen, hat er in einigen Fällen dennoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, indem er das Geld aus dem Verkauf bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Immobilienverkaufs folgt, zur Deckung seines eigenen zusätzlichen Wohnbedarfs verwendet. Dies bedeutet den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses, dessen Renovierung, die Bebauung des gekauften Grundstücks oder die Rückzahlung eines Darlehens, das zur Deckung des Wohnbedarfs verwendet wurde. Die Absicht, diese Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, muss dem Finanzamt jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt werden.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Privatpersonen, die die Immobilie nicht als Gewerbeimmobilie klassifiziert haben (wenn sie als Gewerbeimmobilie klassifiziert ist, muss bei ihrem Verkauf immer eine Steuer gezahlt werden).
In einigen Fällen kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, dem Finanzamt steuerfreie Einkünfte zu melden. Dies ist dann der Fall, wenn die steuerfreien Einkünfte 5 Mio. CZK übersteigen und der Steuerverwalter die Daten nicht aus den ihm zugänglichen Registern und Aufzeichnungen ermitteln kann. Dies ist z. B. der Fall beim Verkauf einer nicht im Grundbuch eingetragenen Immobilie oder beim Verkauf einer Immobilie im Ausland. Die Meldung muss bis zum Ablauf der Frist für die Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr eingereicht werden.
Bei beweglichen Gegenständen, die als Betriebsvermögen eingestuft wurden, können diese Einkünfte erst 5 Jahre nach ihrer Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuerfrei gestellt werden.
Der Aktionär ist nur dann verpflichtet, die Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, wenn die Dividenden von einer Aktiengesellschaft gezahlt werden, die im Ausland steuerlich ansässig ist. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige verpflichtet, sie in der Steuererklärung anzugeben, entweder in Anlage 4 unter der gesonderten Bemessungsgrundlage oder in der Rubrik "Einkünfte aus Kapitalvermögen" unter der regulären Bemessungsgrundlage.
Welche dieser Optionen zu wählen ist, hängt davon ab, ob es sich für den Steuerpflichtigen lohnt, eine gesonderte Steuerbemessungsgrundlage ohne progressive Steuersätze (d. h. 15 %) oder eine reguläre Steuerbemessungsgrundlage zu verwenden, bei der progressive Steuersätze angewandt werden, andererseits aber ungenutzte Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage und Steuergutschriften geltend gemacht werden können. In den entsprechenden Abschnitten der Steuererklärung wird dann der Bruttowert der gezahlten Dividende angegeben, d.h. ohne Berücksichtigung von Maklern oder ausländischen Steuerzahlern.
author: Monika Lodrová
Die meisten Selbständigen und anderen Personen sind in diesem Jahr nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wie ist mit der Abgabe von Steuern auf den Verkauf einer Immobilie oder eines Fahrzeugs, auf Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder eines anderen Raums oder auf Einkünfte aus Aktien umzugehen?
In diesem Jahr wird die Steuererklärung spätestens am Tag nach Ostermontag, d.h. am 2. April, physisch eingereicht. Gleichzeitig müssen Selbstständige ihre Erklärung online über eine Datenbox einreichen. Für sie und andere, die sich für die elektronische Einreichung entscheiden, gilt die spätere Frist des 2. Mai. Bei Einreichung über einen zugelassenen Steuerberater ist die Frist der 1. Juli.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen angegeben werden
Die Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung, eines Hauses, einer Garage oder einer anderen Immobilie müssen in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen werden. Auch Teilvermietungen von Immobilien, z. B. eines Zimmers, müssen in der Steuererklärung angegeben werden.Arbeitnehmer, die weniger als 20.000 CZK pro Jahr aus Vermietung und Verpachtung verdienen, müssen jedoch keine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Für die aktuelle Steuererklärung für 2023 wurde dieser Betrag erhöht, während für 2022 die Einkommensgrenze bei 6.000 CZK lag. Für Personen, die keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben, gilt dann eine Grenze von 50.000 CZK pro Jahr, die in der Regel für Rentner, nicht erwerbstätige Studenten und Personen im Erziehungsurlaub gilt.
Für die Berechnung der Steuer ist es wichtig zu wissen, wie viel der Steuerpflichtige im Vorjahr mit der Vermietung verdient hat - die Bemessungsgrundlage ist der Gewinn aus der Vermietung. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn aus der Vermietung, d. h. die eingenommene Miete abzüglich der mit der Vermietung verbundenen Kosten - dazu können die Abschreibung der Immobilie, die Grundsteuer, die Maklergebühren, die Kosten für Kleinmöbel, die Zinsen für die Immobilienfinanzierung oder die Kosten für Reparaturen oder Versicherungen für die Immobilie gehören. Wenn der Vermieter die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung nicht aufzeichnen möchte, kann er eine pauschale Aufwandsentschädigung von 30 % des Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 CZK in Anspruch nehmen.
Nach Abzug der Aufwendungen von den Einkünften verbleibt die Bemessungsgrundlage, auf die der Steuerpflichtige 15 % Steuern zahlen muss. Übersteigt jedoch der Gewinn aus der Vermietung von Immobilien oder die Summe der Teilsteuerbemessungsgrundlagen einen Betrag, der das 48-fache des Durchschnittslohns übersteigt, d.h. 1 935 552 CZK für den Steuerzeitraum 2023, unterliegt die über dieser Grenze liegende Bemessungsgrundlage bereits einem Steuersatz von 23 %.
Das oben Gesagte gilt für langfristige Mietverträge. Einkünfte aus kurzfristigen Vermietungen, vor allem über Vermittlungsplattformen, werden anders behandelt, nämlich als Einkünfte aus der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen und damit als selbständige Tätigkeit. Hier ist die Regelung insofern anders, als die Person über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügen, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen und sich auch um die Mehrwertsteuer kümmern muss.
Steuern können beim Verkauf von Immobilien vermieden werden
Die Einkommensteuer gilt auch für den Verkauf von Immobilien. Der Steuersatz für den Verkauf von Immobilien liegt zwischen 15 % und 23 %. Die Steuer wird nur auf den Gewinn berechnet, d.h. die positive Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis sowie die mit dem Verkauf verbundenen Kosten.Eine große Zahl von Verkäufern ist jedoch von der Grundsteuer befreit, weil sie eine der im Einkommenssteuergesetz festgelegten Bedingungen erfüllen.
Eine natürliche Person muss keine Steuern auf Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien zahlen, wenn sie die Immobilie mehr als fünf Jahre lang besessen hat (im Jahr 2021 wurde die Frist von fünf auf zehn Jahre verlängert, gilt aber nur für Immobilien, die nach dem 1. Januar 2021 erworben wurden).
Der Steuerpflichtige ist auch von der Zahlung der Steuer befreit, wenn er/sie die Immobilie mindestens 2 Jahre lang unmittelbar vor dem Verkauf bewohnt hat. Ist die Immobilie im Besitz eines Ehepaars, reicht es aus, wenn mindestens einer von ihnen dort gewohnt hat.
Die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bedeutet nicht unbedingt, dass Sie eine Immobilie haben müssen, die in Ihrem Personalausweis als ständiger Wohnsitz eingetragen ist. Es reicht aus, wenn Sie nachweisen können, dass Sie während einer Überprüfung in der Immobilie gewohnt haben, zum Beispiel durch erhaltene Korrespondenz (Kontoauszüge, Rechnungen von Versorgungsunternehmen), Dokumente von Versorgungsunternehmen oder aus dem Internet, die unter der Adresse auf den Namen des Steuerpflichtigen geführt werden, oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine Zeugenaussage eines Nachbarn.
Erfüllt der Steuerpflichtige keine der vorgenannten Bedingungen, hat er in einigen Fällen dennoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, indem er das Geld aus dem Verkauf bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Immobilienverkaufs folgt, zur Deckung seines eigenen zusätzlichen Wohnbedarfs verwendet. Dies bedeutet den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses, dessen Renovierung, die Bebauung des gekauften Grundstücks oder die Rückzahlung eines Darlehens, das zur Deckung des Wohnbedarfs verwendet wurde. Die Absicht, diese Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, muss dem Finanzamt jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt werden.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Privatpersonen, die die Immobilie nicht als Gewerbeimmobilie klassifiziert haben (wenn sie als Gewerbeimmobilie klassifiziert ist, muss bei ihrem Verkauf immer eine Steuer gezahlt werden).
In einigen Fällen kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, dem Finanzamt steuerfreie Einkünfte zu melden. Dies ist dann der Fall, wenn die steuerfreien Einkünfte 5 Mio. CZK übersteigen und der Steuerverwalter die Daten nicht aus den ihm zugänglichen Registern und Aufzeichnungen ermitteln kann. Dies ist z. B. der Fall beim Verkauf einer nicht im Grundbuch eingetragenen Immobilie oder beim Verkauf einer Immobilie im Ausland. Die Meldung muss bis zum Ablauf der Frist für die Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr eingereicht werden.
Der Verkauf von beweglichen Gütern ist in der Regel von der Einkommensteuer befreit
Verkauft eine Privatperson bewegliches Eigentum, fällt in der Regel keine Einkommensteuer an. Ausnahmen sind Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder Boote, bei denen der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr betragen muss, damit die Einkünfte steuerfrei sind.Bei beweglichen Gegenständen, die als Betriebsvermögen eingestuft wurden, können diese Einkünfte erst 5 Jahre nach ihrer Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuerfrei gestellt werden.
Aktionäre müssen nur noch Dividenden aus dem Ausland deklarieren
Wer in Aktien von Unternehmen investiert, die ihren Aktionären eine Gewinnbeteiligung oder Dividenden auszahlen, muss diese nicht in seiner Steuererklärung angeben, wenn es sich um Aktien eines tschechischen Unternehmens handelt. Wenn das Unternehmen, das die Dividenden ausschüttet, in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig ist, unterliegen die Dividenden einer Quellensteuer von 15 %. Der Betrag, den der Aktionär auf sein Konto erhält, ist also bereits versteuert.Der Aktionär ist nur dann verpflichtet, die Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, wenn die Dividenden von einer Aktiengesellschaft gezahlt werden, die im Ausland steuerlich ansässig ist. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige verpflichtet, sie in der Steuererklärung anzugeben, entweder in Anlage 4 unter der gesonderten Bemessungsgrundlage oder in der Rubrik "Einkünfte aus Kapitalvermögen" unter der regulären Bemessungsgrundlage.
Welche dieser Optionen zu wählen ist, hängt davon ab, ob es sich für den Steuerpflichtigen lohnt, eine gesonderte Steuerbemessungsgrundlage ohne progressive Steuersätze (d. h. 15 %) oder eine reguläre Steuerbemessungsgrundlage zu verwenden, bei der progressive Steuersätze angewandt werden, andererseits aber ungenutzte Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage und Steuergutschriften geltend gemacht werden können. In den entsprechenden Abschnitten der Steuererklärung wird dann der Bruttowert der gezahlten Dividende angegeben, d.h. ohne Berücksichtigung von Maklern oder ausländischen Steuerzahlern.
author: Monika Lodrová