Das Steuerpaket 2023 (Gesetz Nr. 366/2022 GBl.), das im Gesetzesblatt am 02.12.2022 veröffentlicht wurde, brachte mit Wirkung vom 01.01.2023 Änderungen auch im Einkommens-/Körperschaftssteuergesetz (nachfolgend „EStG“ genannt). Nachstehend bringen wir deren Grundübersicht.
1. Limit für die Pflichtabgabe der Einkommenssteuererklärung für 2023
Im Rahmen der Änderungen wurde die Höhe des Limits, das für die Abgabe der Einkommensteuererklärung maßgebend ist, geändert. Keine Einkommenssteuererklärung müssen abgeben:
a) Steuerpflichtige mit Einkünften aus abhängiger Arbeit (aus Beschäftigung), wenn deren weitere Einkünfte nicht den maßgebenden Betrag von 20.000 CZK (ursprünglich 6.000 CZK) überschreiten;
b) Sonstige Steuerpflichtige mit Einkünften unter 50.000 CZK (ursprünglich 15.000 CZK).
2. Pauschalbesteuerung der natürlichen Personen
Mit der Novelle des EStG erhöht sich die Grenze für Einkünfte aus dem Gewerbe, mit dem Selbständige (Nicht-USt-Pflichtige) Gebrauch von der sog. Pauschalbesteuerung machen können, und zwar auf 2 Mio. CZK. Zugleich werden drei Zonen der Pauschalbesteuerung eingeführt, die von der Höhe und der Art der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Steuerpflichtigen abhängen:
Zone |
Jahres-einkommen |
Bedingung |
Pauschalzahlung pro Monat |
1. Zone |
< 1 Mio. CZK |
Ohne Rücksicht darauf aus welcher selbständigen Arbeit das Einkommen erzielt wurde |
6.208 CZK (100 CZK Einkommensteuer, 3.386 CZK Sozial- und 2.722 CZK Krankenversicherungsbeiträge) |
< 1,5 Mio. CZK |
Mindestens 75 % machen Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus, die mit Ausgabenpauschale von 80 % oder 60 % besteuert werden |
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< 2 Mio. CZK |
Mindestens 75 % machen Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus, die mit Ausgabenpauschale von 80 % besteuert werden |
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2. Zone |
< 1,5 Mio. CZK |
Ohne Rücksicht darauf aus welcher selbständigen Arbeit das Einkommen erzielt wurde |
16.000 CZK (4.963 CZK Einkommensteuer, 7.446 CZK Sozial- und 3.591 CZK Krankenversicherungsbeiträge) |
< 2 Mio. CZK |
Mindestens 75 % machen Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus, die mit Ausgabenpauschale von 80 % oder 60 % besteuert werden |
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3. Zone |
< 2 Mio. CZK |
Ohne Rücksicht darauf aus welcher selbständigen Arbeit das Einkommen erzielt wurde |
26.000 CZK (9.320 CZK Einkommensteuer, 11.388 CZK Sozial- und 5.292 CZK Krankenversicherungsbeiträge) |
Damit Selbständige Gebrauch von der Pauschalbesteuerung für 2023 machen können, war es nötig dem örtlich zuständigen Finanzamt eine Mitteilung darüber bis zum 10.01.2023 zu machen.
3. Befreiung von unentgeltlichen Einkünften in Form des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie von der Gemeinde oder einem Steuerpflichtigen, dessen Mitglied oder Errichter die Gemeinde ist
In das EStG wurde neu die Befreiung von der Einkommensteuer im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie von der Gemeinde oder von einem Steuerpflichtigen aufgenommen, dessen Mitglied oder Errichter die Gemeinde ist, und zwar unter folgenden Bedingungen:
- Für den Bau der gegenständlichen Immobilie wurde von 1995 bis 2007 eine staatliche Förderung erhalten,
- Die Übertragung der Immobilie war durch die Bedingungen der Förderungserteilung (Punkt 1) für eine festgelegte Frist verboten und es handelt sich um die erste Übertragung nach Ablauf dieser Frist, wobei das Ziel der Übertragung das Eigentum der Immobilie durch eine natürliche Person ist.
4. Befreiung der Vergütung für die Funktion des Wahlkommissionmitglieds
Die neue Bestimmung des EStG befreit die Sondervergütung für die Funktion des Wahlkommissionsmitglieds und der Sonderwahlkommissionsmitglieds.
5. Außerordentliche Abschreibungen
Die außerordentlichen Abschreibungen wurden in das EStG ursprünglich als eine Reaktion auf eine ungünstige wirtschaftliche Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit dem Ziel aufgenommen, den Steuerpflichtigen schnellere Abschreibungen (und damit auch höhere Kosten) bei Vermögensgegenständen aus der 1. und 2. Abschreibungsgruppe zu ermöglichen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden. Die Novelle des Gesetzes verlängert die Möglichkeit der außerordentlichen Abschreibungen bei Vermögensgegenständen, die auch in den Jahren 2022 und 2023 angeschafft wurden.
6. Immobile Kulturdenkmäler
Die EStG-Novelle spezifiziert die Definition des immobilen Kulturdenkmals für steuerliche Zwecke. Die Steuerpflichtigen haben die Wahl, ob sie auch weiterhin die Immobilie, die jedoch der Definition des Kulturdenkmals gemäß den Vorschriften aus dem Jahr 1987 nicht entspricht (als ein Kulturdenkmal gilt eine Immobilie, die in das Staatsverzeichnis der Kulturdenkmäler eingetragen wurde und für ein Kulturdenkmal erklärt wurde) aus Sicht der steuerrechtlichen Abschreibungen als ein immobiles Kulturdenkmal behandeln, oder ob sie es im Einklang mit den Steuervorschriften für die Immobilienabschreibungen abschreiben werden. In diesem Fall sind die Abschreibungen und der Steuerrestwert zugleich mit der Korrektur des Betriebsergebnisses umzurechnen.
7. Übergewinnsteuer, die sog. Windfall Tax
Die globale Lage (vor allem die wirtschaftlichen Auswirkungen des Angriffskrieges in der Ukraine) half der Einführung der Übergewinnsteuer in das Körperschaftssteuergesetz, von der nur ein ausgewählter Kreis von Subjekten betroffen werden – große Unternehmen aus dem Bereich Bankwesen, Energiewirtschaft und Förderindustrie. Es handelt sich um eine übergehende Besteuerung von 2023 bis 2025. Der Mechanismus kann vereinfacht als ein Steuerzuschlag von 60% auf den Übergewinn beschrieben werden. Der Übergewinn wird durch den Vergleich der Steuergrundlage für das aktuelle Jahr mit dem Durchschnitt der Steuergrundlagen für die Vorjahre 2018 – 2021 ermittelt, wobei der Durchschnitt noch um 20 % erhöht wird.