Im Zusammenhang mit der Steuerpflicht bezüglich der Übergewinnsteuer, die seit dem 1. Januar 2023 gilt, macht die Finanzverwaltung weitere Unterstützungsschritte für die Steuerpflichtigen, die dieser neuen Steuerart neben der Körperschaftssteuer unterliegen.
Die Generalfinanzdirektion veröffentlichte in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium die vorausgesetzte Form der Formulare, die nach der Beendigung des legislativen Prozesses in der Datenbank der Steuervordrucke der Finanzverwaltung zugänglich werden, und zwar:
1) Übergewinnsteuerklärung (25 5563 MFin 5563 – Muster Nr. 1) einschl. Hinweise zur Ausfüllung (25 5563/1 MFin 5563/1 – Muster Nr. 1)
- Der Muster des Vordrucks hat zwei Seiten, wobei er zugleich für die „Mitteilung über eine fiktive Steuer“ verwendet werden kann.
- Den Identifikationsangaben zum Steuerpflichtigen (Abschnitt I.) folgt der Abschnitt II. für die Berechnung der Übergewinnsteuer selbst.
- Abschnitt III. ist der nachträglichen Steuererklärung und Abschnitt IV. der Steuerentrichtung gewidmet.
- Es fehlt auch nicht die Tabelle für die Angaben zu der unterschreibenden Person und der Antrag auf die Rückerstattung der Überzahlung von der Übergewinnsteuer.
(Quelle: https://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/dt-databaze-aktualnich-danovych-tiskopis/5563_1.pdf)
2) Mitteilung über die Verlagerung des Durchschnitts der korrigierten Vergleichssteuergrundlagen im Rahmen der Unternehmensgruppe mit Übergewinn (25 5261 MFin 5261 – Muster Nr. 1) einschl. Hinweise zur Ausfüllung (25 5261/1 MFin 25 5261/1 – Muster Nr. 1)
- Die Seite eins des Formulars ist für die Ausfüllung der Angaben der zur vertretenden Steuerpflichtigen und Angaben der zur Unterzeichneten bestimmt.
- Abschnitt II. ist für die Ausfüllung der Informationen über den Zeitraum des zu verlagernden Betrags für die Identifikation des Steuerpflichtigen bestimmt, bei dem es zur Erhöhung des Durchschnitts der korrigierten Vergleichssteuergrundlagen kommt, und des Steuerpflichtigen, bei dem es zur Senkung der korrigierten Vergleichssteuergrundlagen kommt.
(Quelle: https://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/dt-databaze-aktualnich-danovych-tiskopis/5261_1.pdf)
Die Finanzverwaltung veröffentlichte ferner in der Rubrik Steuern > Körperschaftssteuer > Übergewinnsteuer > Fragen und Antworten eine Zusammenfassung von Antworten auf die häufigsten Fragen zur Anwendung der Übergewinnsteuer. Die Fragen und Antworten sind in vier Bereiche unterteilt. Im Rahmen der einzelnen Rubriken ergeben sich für die Steuerpflichtigen folgende Schlüsse:
STEUERPFLICHTIGER UND ALLGEMEINE FRAGEN
- Der Steuerpflichtige muss sich zur Übergewinnsteuer nicht speziell anmelden.
- Die Bedingungen, die dafür maßgebend sind, ob der Steuerpflichtige zum Steuerpflichtigen für die Übergewinnsteuer wird, werden für jeden Veranlagungszeitraum, bzw. für den Zeitraum, für den die Steuererklärung abgegeben wird, separat beurteilt.
- Für den Veranlagungszeitraum, bzw. für den Zeitraum, für den die Steuererklärung abgegeben wird, finden dieselben Bestimmungen Anwendung, wie bei der Körperschaftssteuer, es gelten auch dieselben Regeln für die Abgabefristen.
- Der Steuerpflichtige gibt die Steuererklärung ab, auch wenn die Steuer gleich null ist.
- Der Steuersatz beträgt 60 % von der ermittelten Steuergrundlage. Es darf keine Steuerermäßigung angewandt werden.
- Die Übergewinnsteuer ist für den Steuerpflichtigen eine Steuer, kann daher nicht als Kosten abgesetzt werden.
- Bei einem Konzern, mit ausländischer steuerpflichtiger Muttergesellschaft werden in die maßgebenden Einkünfte sowohl die Einkünfte der tschechischen Gesellschaft, als auch die Einkünfte der ausländischen in Tschechien besteuerten Einkünfte einbezogen.
- Einkünfte der Vermieter aus Weiterberechnung von Strom und Gas an Mieter erfüllen nicht die Merkmale der Einkünfte aus maßgebender Tätigkeit.
ÜBERGEWINNSTEUERGRUNDLAGE
- Im Rahmen des Konzerns kann der Durchschnitt der korrigierten Vergleichssteuergrundlagen von einem Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige im Konzern verlagert werden, wobei ein Steuerpflichtiger auch Empfänger von korrigierten Vergleichssteuergrundlagen einiger Steuerpflichtigen sein kann. Diese Absicht ist der Steuerverwaltung mittels des Vordrucks „Mitteilung über die Verlagerung des Durchschnitts der korrigierten Vergleichssteuergrundlagen“ anzumelden.
- Weitere Fragen und Antworten aus dieser Rubrik sind konkreten Beispielen zu der Ermittlung des Durchschnitts der korrigierten Vergleichssteuergrundlagen gewidmet.
VERBINDLICHE AUSKUNFT
- Der Steuerpflichtige kann die Steuerverwaltung um eine verbindliche Auskunft bitten, ob er Bestandteil eines Konzerns mit Übergewinn zusammen mit einem anderen Steuerpflichtigen ist. Die Steuerverwaltung beurteilt nicht, ob der Steuerpflichtige der Übergewinnsteuer unterliegt.
- Für den Antrag ist eine Verwaltungsgebühr von 10.000 CZK zu entrichten, wobei die Anzahl der Gebühren sich nicht von der Anzahl der Anträge ableitet, sondern von der Anzahl der Beziehungspaaren Steuerpflichtiger, die die Steuerverwaltung beurteilt und für die sie separate verbindliche Auskünfte abgibt.
- Der Antrag auf die verbindliche Auskunft ist stets an das Spezialisierte Finanzamt zu stellen.
ÜBERGEWINNSTEURVORAUSZAHLUNGEN
- Auf die Übergewinnsteuer sind die gleichen Bestimmungen anzuwenden, die auch die Körperschaftssteuer regeln.
- Eine abweichende Regelung gilt für den ersten Vorauszahlungszeitraum, der vom 01.01.2023 bis zum letzten Tag der Frist für die Abgabe der Übergewinnsteuererklärung für den ersten Zeitraum dauert.
- Für die Ermittlung der Vorauszahlung im ersten Vorauszahlungszeitraum (vom 01.01.2023) wird von dem Betrag ausgegangen, den der Steuerpflichtige in der Mitteilung über die fiktive Steuer meldete oder von der in der Entscheidung der Steuerverwaltung festgesetzten fiktiven Übergewinnsteuer.
- Die Mitteilung über die fiktive Steuer kann mittels des Formulars zur Übergewinnsteuer mit der entsprechenden Bezeichnung des Betreffs eingereicht werden, es wurde kein spezieller Vordruck (s. Ziffer 1) veröffentlicht. Für die Nichteinreichung der Mitteilung binnen der Einreichungsfrist droht dem Steuerpflichtigen eine Geldbuße für die Nichterfüllung einer Pflicht der nichtmonetären Natur.
Diese vorübergehende außerordentliche Steuerpflicht (geltend für die Jahre 2023 – 2025) stellt eine Reihe von weiteren Fragen. Es ist empfehlenswert die o.a. erwähnte Auflistung der Fragen und Antworten auf der Webseite der Finanzverwaltung durchzugehen und sollten Sie dort keine Antwort für Ihren Fall finden, unterstützen wir Sie gerne bei dieser neuen Steuerpflicht.