Möchten Sie Lebensmittel, Drogerie, Kleidung, Haushaltsartikel, Möbel oder sogar eine Maschine, ein Auto oder Immobilie verschenken und machten Sie dabei den Vorsteuerabzug geltend?
Im Falle, wenn Sie Waren außerhalb der EU durch gemeinnützige Organisationen verschenken, müssen Sie keine Angst haben, dass Sie Umsatzsteuer abführen müssen. Es ist der speziellen Befreiung gemäß § 68 Abs. 15 UStG zu verdanken: "Von der Steuer mit dem Anspruch auf den Vorsteuerabzug sind die Warenlieferungen an humanitäre und gemeinnützige Organisationen befreit, die sie im Rahmen seiner humanitären, gemeinnützigen Tätigkeiten oder Bildungsmaßnahmen außerhalb der Europäischen Union senden oder in ein Drittland befördern."
In anderen Fällen können Sie aber die USt-Abführung nicht meiden.
Anfang August erließ die Finanzverwaltung eine neue INFORMATION zur Geltendmachung von USt bei unentgeltlichen Warenlieferungen.
Gemäß UStG gilt, dass wenn der Umsatzsteuerpflichtige bei der Warenanschaffung berechtigt den Vorsteueranspruch geltend machte, ist er verpflichtet bei den unentgeltlichen Lieferungen Steuer abzuführen.
Unter dem Preis wird im Falle der gekauften Ware der aktuelle Restwert der Ware verstanden, der den Anschaffungskosten der Waren entspricht, eventuell um die Kosten für Umwandlung/Hochbringen/Modernisierung der gegenständlichen Waren erhöht und um den Wert der physischen und moralischen Abnutzung der Ware zum Datum deren unentgeltlichen Lieferung gesenkt. Als eine gewisse Vereinfachung ist es möglich aus dem realen Preis (Marktpreis) der Ware zum Datum deren Schenkung mit Rücksicht auf den Zustand der Ware im Zeitpunkt deren Schenkung auszugehen.
Bei den anders angeschafften Waren wird meistens von dem Preis der Ware zum Datum der Leistungserbringung (also zum Tag der Schenkung) ausgegangen.
Die Information räumt ein, dass der Nettobetrag bei null liegen kann, für Waren die schwierig verkäuflich oder ganz unverkäuflich wären (Lebensmittel oder Drogerieartikel, deren Mindesthaltbarkeit abläuft oder deren Verpackungen (Blumen, Futtermittel, Anstriche u. ä.) ungeeignet ist.
Bei laufend gehandelten Waren (Notebooks, Mobiltelefone, Bürobedarf, Wagen u. ä.) wird es sich jedoch fast immer um einen Marktpreis handeln.
Für den Beleg der Waren kann empfohlen werden, Unterlagen zu sichern, aus denen insbesondere der Gegenstand, Umfang und der Zeitpunkt der Schenkung hervorgehen. Für den Nachweis der Bewertung der Waren für Zwecke des Nettopreises ist es angebracht auch den Zustand der geschenkten Waren zu dokumentieren (geschädigte Verpackungen, zu Ende gehende Mindesthaltbarkeit u. ä.).
Die Information beinhaltet auch den Hinweis, dass im Falle des Warenkaufs mit der Absicht sie zu verschenken, der Anspruch auf den Vorsteuerabzug gemäß UStG nicht geltend gemacht werden kann und die nachfolgende Schenkung dieser Waren nicht der Steuer unterliegt (mit Ausnahme des im § 68 Abs. 15 UstG genannten Falles).