Im Rahmen des Sparpakets, das ab 1. Januar 2024 in Kraft tritt, wird eine Teilbesteuerung der Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und Geschäftsanteilen für natürliche Personen vorgeschlagen. Das Besteuerungslimit selbst sollte jedoch wahrscheinlich erst ab 2025 angewandt werden.
Zurzeit sind insbesondere bei der Erfüllung der Haltedauer des Anteils (für Wertpapiere 3 Jahre, für sonstige Anteile an der Gesellschaft 5 Jahre) die Einkünfte aus deren Verkauf bei natürlichen Personen in voller Höhe steuerfrei.
Neu werden solche Einkünfte nach der Erfüllung der Haltedauer nur bis zu 40.000.000 CZK pro Jahr steuerfrei. Dieses Limit ist ein Gesamtlimit für die Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren und anderen Anteilen an Gesellschaften für den Veranlagungszeitraum.
Wenn es aus dem Grund der Überschreitung des Limits für steuerfreie Einnahmen möglich wird die Einnahmen aus dem Verkauf des Anteils an der Gesellschaft nur teilweise zu befreien, wird der Verkäufer die Möglichkeit haben, als Ausgaben gegenüber den steuerpflichtigen Einkünften den Marktwert des Geschäftsanteils anzusetzen, der gemäß dem Bewertungsgesetz zum 31. Dezember 2024 ermittelt wird. Dadurch wird gesichert, dass die natürliche Person nur den Wertanstieg des Anteils nach dem 31.12.2024 besteuert.
Bei den im Laufe des Jahres 2024 getätigten Verkäufen mit dem Erhalt der Einkünfte im Jahre 2025 wird es möglich sein als Ausgaben den Wert des Geschäftsanteils, der vom Sachverständigen zum Tag der Anteilsübertragung in 2024 ermittelt wurde, anzusetzen. In der Praxis heißt es also, dass anstatt der jetzigen Steuerbefreiung die verkaufende natürliche Person für das Jahr 2025 in ihrer Steuererklärung die steuerpflichtigen Einnahmen und dazu Kosten in einer wahrscheinlich sehr ähnlichen Höhe ausweisen wird. Im Endeffekt muss somit der Verkäufer aus dem Verkauf de facto fast keine Steuer entrichten, aber muss die Kosten für das Sachverständigengutachten tragen.
Selbstverständlich ist noch zu verfolgen, in welcher Version die Endform des Sparpakets verabschiedet wird.
BEISPIEL
1. Ich unterschreibe den Kaufvertrag bis Ende 2024 und bekomme den Kaufpreis bis Ende 2024 bezahlt = Einkünfte sind steuerfrei.
2. Ich unterschreibe den Kaufvertrag im Jahr 2024 und bekomme den Kaufpreis in 2025 bezahlt = ich muss mir ein Sachverständigengutachten zum Tag des Verkaufs in 2024 erstellen lassen – die Einkünfte über 40 Mio. sind in 2025 steuerpflichtig.
3. Ich unterschreibe den Kaufvertrag im Jahr 2025 und bekomme den Kaufpreis in 2025 bezahlt = ich muss mir ein Sachverständigengutachten zum 31. 12. 2024 erstellen lassen – die Einkünfte über 40 Mio. sind in 2025 steuerpflichtig.