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Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, oder muss der Unternehmer den sogenannt

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, oder muss der Unternehmer den sogenannt

Jeder mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer kennt die elementaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug: Er muss die Leistung von einem anderen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen erhalten und sie anschließend für seine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit verwenden. In beiden Fällen liegt die Beweislast bei ihm. Seit einigen Jahren wird von einer zusätzlichen Bedingung gesprochen, ohne die der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: der Nachweis des so genannten erklärten Lieferers, d.h. der Person, die auf dem Steuerbeleg genannt ist. Diese Bedingung ist Gegenstand des folgenden Artikels.

Wie ich bereits in der Einleitung dargelegt habe, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige die so genannten materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt. Dazu gehören: (i) der Lieferer der Leistung ist ein anderer Mehrwertsteuerzahler, (ii) die betreffende Leistung existiert tatsächlich (es handelt sich nicht um eine fiktive Leistung) und (iii) die erhaltene Leistung wird vom Empfänger der Leistung im Rahmen seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet.

Die Finanzverwaltung vertritt seit vielen Jahren die Auffassung, dass zu den oben genannten Voraussetzungen auch die Bedingung eines so genannten erklärten Lieferanten gehört. Und da die Beweislast für diese beim Leistungsempfänger liegt, liegt die Beweislast für diese vierte Voraussetzung auch beim Steuerpflichtigen. Auf den ersten Blick mag es scheinen, dass dies aus Sicht des praktischen Wirtschaftslebens nicht so grundlegend ist - aber das Gegenteil ist meist der Fall. Ein umsichtiger Unternehmer (der Leistungsempfänger) wird in der Regel über Belege (sehr wahrscheinlich Vertragsunterlagen und andere Dokumente) verfügen, mit denen er die tatsächliche Existenz der erhaltenen Gegenstände oder Dienstleistungen nachweisen kann. Gleichzeitig sollte es ihm nicht schwer fallen, nachzuweisen, dass er sie im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwendet hat. In der überwiegenden Zahl der Fälle, die mir heute in der Praxis begegnen, kann mit diesen archivierten Unterlagen nicht mehr zuverlässig nachgewiesen werden, dass die Person, die in der Steuerrechnung als Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der Dienstleistungen genannt ist, die betreffende Leistung erbracht hat. Das Wesen der vierten materiellen Voraussetzung besteht gerade darin, nachzuweisen, dass die Gegenstände oder Dienstleistungen tatsächlich von dem auf dem Steuerbeleg genannten Zahler und von niemand anderem (z. B. einem anderen Zahler) geliefert oder erbracht wurden. In der Praxis ist es sehr schwierig, die Beweislast für diese Tatsache zu tragen; es sollte hinzugefügt werden, dass sich auch die Steuerbehörden dessen bewusst sind und die überwiegende Mehrheit der heutigen MwSt-Kontrollen auf den Nachweis des so genannten erklärten Lieferanten ausgerichtet ist.

Der Streit zwischen der Rechtsauffassung der tschechischen Steuerverwaltung (unter der methodischen Leitung der Generalfinanzdirektion) und den inländischen Mehrwertsteuerzahlern musste logischerweise bis zum Gerichtshof der Europäischen Union führen, der als einzige Instanz das harmonisierte Mehrwertsteuersystem in der EU verbindlich auslegt. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 in der Rechtssache C-154/20 Kemwater ProChemie s.r.o. mit dieser brisanten Frage befasst. Die Entscheidung des EuGH führt zu den folgenden Schlussfolgerungen:

  • Die bloße Aufnahme des Namens des Lieferanten in das Steuerdokument ist keine materielle Voraussetzung,
  • Vielmehr ist der Status des Lieferers bereits eine wesentliche Voraussetzung.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es für die Wahrung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer von entscheidender Bedeutung, dass keine Situation entsteht, in der der tatsächliche Lieferer der Gegenstände (Dienstleistungserbringer) ein Nichtsteuerpflichtiger (in diesem Fall ein Nichtsteuerzahler) ist, der Leistungsempfänger aber die Mehrwertsteuer abzieht, weil auf dem Steuerbeleg ein anderer Mehrwertsteuerzahler angegeben ist, die Leistung aber nicht tatsächlich erbracht wird. Der Gerichtshof kommt daher eindeutig zu dem Schluss, dass der Leistungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Leistung tatsächlich vom Steuerpflichtigen (in tschechischer Sprache: vom Mehrwertsteuerzahler) erbracht wurde, unabhängig davon, wer auf dem Steuerbeleg angegeben ist.

Gleichzeitig kann dem Urteil entnommen werden, dass die Beweislast für den Nachweis des tatsächlichen Leistungserbringers (des Steuerpflichtigen) beim Leistungsempfänger liegt. Ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände des Falles, dass der Steuerpflichtige aufgrund der Art (technologische Komplexität) oder des Preises (mehr als 1 Mio. EUR) der fraglichen Leistung die Steuer nicht zu entrichten hat. CZK zu einem einzigen Zeitpunkt oder im Falle einer wiederholten Lieferung über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) von einem Steuerpflichtigen (einem Mehrwertsteuerzahler) erbracht worden sein muss, stellt der Gerichtshof klar, dass in einem solchen Fall diese Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug als erfüllt gilt.

Wie sieht es nun mit dem Nachweis eines so genannten erklärten Lieferanten für die Kemwater-Entscheidung aus? Es wird weiterhin an uns liegen, dafür zu sorgen, dass wir die größtmögliche Sorgfalt walten lassen, um den Steuerbehörden gegebenenfalls nachzuweisen, dass wir die Leistung von einem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen erhalten haben. Die Steuerbehörden sind jedoch nicht mehr berechtigt, uns den Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn sich herausstellt, dass die Leistung tatsächlich von einem anderen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen erbracht wurde als dem, das auf der Steuerrechnung ausgewiesen ist. Das ist ein großes Plus!