Vorsteuerabzug bei PKWs wird limitiert sein

In dem gerade verabschiedeten Regierungssparpaket wird mit der Senkung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auf die max. Höhe von 420.000 Kronen gerechnet. Die Änderung mit dem vorgesehenen Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 wird fast alle Fahrzeuge betreffen, die im Fahrzeugbrief die Kategorie M1 eingetragen haben. Eine Ausnahme gilt nur für Rettungs- oder Bestattungswagen, für Fahrzeuge zum Betreiben von Gewerben und Straßengütertransport.

Gemäß der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung wird sich die neue Regelung erst auf den Vorsteuerabzug beziehen, der nach dem Inkrafttreten der Novelle entstand. Das würde bedeuten, dass der Vorsteuerabzug von dem geleisteten Vorschuss in 2023 den Betrag von 420.000 CZK auch dann übersteigen könnte, wenn der PKW selbst erst in 2024 geliefert wird.

Beispiel 1

Ein Steuerpflichtiger bestellt in 2023 einen PKW der Kategorie M1 in Höhe von 5 Millionen Kronen ohne USt. Der Wagen soll im April 2024 geliefert werden. Bei der Bezahlung des Vorschusses in Höhe des Gesamtbetrags einschl. USt, d.h. in Höhe von 6.050.000 CZK, kann er nach dem bisherigen Wortlaut der Novelle in 2023 noch die ganze USt in Höhe von 1.050.000 CZK abziehen und dieser Abzug wird bei der PKW-Lieferung in 2024 nicht gekürzt. Würde der Steuerpflichtige in 2023 keinen Vorschuss leisten, könnte er bei der PKW-Lieferung in 2024 den Vorsteuerabzug nur noch in der limitierten Höhe von 420.000 CZK geltend machen.

Im Falle, wenn ein Steuerpflichtiger einen Wagen anschafft, der zum Teil privat genutzt wird – egal ob von dem Gewerbebetreibenden selbst oder von einem Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, wird der anteilige Abzug ebenfalls von dem limitierten Betrag von 420.000 CZK berechnet.

Beispiel 2

Arbeitnehmer einer Firma können als Benefit Firmenwagen auch für Privatzwecke nutzen. Beim Kauf des Wagens wird ein anteiliger Koeffizient des Abzugs in Höhe des vorausgesetzten Verhältnisses der Kilometer bei Privat- und Berufsfahrten festgelegt. Nehmen wir an, dass die Firma im März 2024 einen weiteren PKW kaufen wird und bei dessen Anschaffung sie das Verhältnis der Kilometer in Höhe von 70 % beruflich und 30 %privat voraussetzen wird. Der Wagenwert ohne USt beträgt 4 Millionen Kronen, auf der Rechnung steht der USt-Betrag in Höhe von 840.000 Kronen. Die Firma ist berechtigt einen anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe von 70 % (Firmenfahrten) geltend zu machen, jedoch nicht von dem USt-Betrag auf der Rechnung (von 840.000 Kronen), sondern nur von 70 % des gesetzlichen Limits, d.h. vom Betrag 420.000 Kronen.

Wenn der Steuerpflichtige beim Kauf eines PKWs der Kategorie M1 das Limit von 420.000 Kronen in Anspruch nimmt, kann er von den nachfolgenden technischen Aufwertungen des Wagens keinen Abzug geltend machen.

Wie sich aus dem Regierungssparpaket und auch aus der Gesetzesbegründung ergibt, betrifft das Vorsteuerabzugslimit den Kauf von PKWs als Waren. Da bleibt auch weiterhin der vollständige Vorsteuerabzug beibehalten. Zu dessen Kürzung kommt es erst beim Verkauf des Wagens an den Endkunden.  

Beispiel 3

Ein Autohändler kauft von einem Automobilhersteller 10 PKWs zum Einheitspreis von 3 Millionen Kronen ohne USt. Da er Fahrzeuge zwecks deren Weiterverkaufs als Waren kauft, kann er von jedem gekauften Wagen den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, also 630.000 Kronen. Der Kunde, der den Wagen nachfolgend vom Händler kauft, kann den Vorsteuerabzug nur noch in der Maximalhöhe von 420.000 Kronen geltend machen.