Was wird die änderung des mehrwertsteuergesetzes bringen?

Die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, die im Januar 2025 in Kraft treten soll, wird beispielsweise die Frist für die Inanspruchnahme des Steuerabzugs verkürzen, die Rückerstattung der auf Forderungen bis zu 10.000 CZK gezahlten Steuer ermöglichen und die Sonderbehandlung von selbst geschaffenem Vermögen abschaffen.

Eine umfangreiche Novelle des Mehrwertsteuergesetzes, die unter der Nummer 726 insgesamt 445 Punkte umfasst, durchläuft das Genehmigungsverfahren vorerst in aller Stille. Meine Kollegin Denisa Krocová schreibt in ihrem Artikel über die Änderung im Zusammenhang mit der Registrierung, die sie und ihr Kollege Petr Linx am 10. Oktober auf dem Seminar "Umfangreiche Novelle des Mehrwertsteuergesetzes im Detail" in Prag, zu dem man sich HIER noch anmelden kann, ausführlich besprechen werden. In diesem Artikel werde ich mich daher nur auf einige der mit der Novelle eingeführten Änderungen konzentrieren.

In Bezug auf den Ort der Dienstleistung gibt es eine eindeutige Bestimmung des Landes, in dem die Besteuerung bei virtueller Teilnahme an einer Veranstaltung (z. B. Online-Webinare) erfolgt. Der Ort der Dienstleistung ist der Staat, in dem der Kunde ansässig ist. Umgekehrt bleibt bei bestimmten Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige aus Drittländern der Ort der Dienstleistung im Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder der Verbrauch der Dienstleistung dort erfolgt. Ein Beispiel wäre eine Rechtsdienstleistung für einen Schweizer Bürger, der einen tschechischen Anwalt beauftragt, ihn in einem in der Tschechischen Republik begangenen Verkehrsdelikt zu vertreten.

Mit der Änderung wird die Fiktion der Lieferung von Gegenständen nach der Einfuhr abgeschafft, die es denjenigen, die Gegenstände in die Tschechische Republik einführten, ermöglichte, einen Vorsteuerabzug zu erhalten, und ohne die Möglichkeit, die Übertragung von Gegenständen ohne Eigentumswechsel zu besteuern, keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug bei der Einfuhr hatte. Darüber hinaus wird auch die spezifische Besteuerung von selbst geschaffenem Eigentum abgeschafft, die es Steuerpflichtigen mit einem eingeschränkten Anspruch auf den Vorsteuerabzug ermöglichte, während der Bauzeit den vollen Vorsteuerabzug zu beanspruchen und erst nach Fertigstellung des Baus den Vorsteuerabzug nach dem Kürzungskoeffizienten nach der Lieferfiktion. Die Bequemlichkeit dieser Regelung endete mit der Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die den Wert des Grundstücks und der Vorleistungen von Nichtsteuerpflichtigen in die Steuerbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Lieferungsfiktion einbezog, wodurch die spätere Kürzung auf einer höheren Steuer beruhen würde, als für die Vorleistungen während der Bauzeit geltend gemacht wurde, so dass die Auswirkungen für den Steuerpflichtigen letztlich negativ wären.

Der Kreis der Unternehmen, für die die Steuerbemessungsgrundlage zum Normalpreis gilt, wird um Arbeitnehmer und ihnen nahestehende Personen erweitert. Bislang jedoch nur bei der Lieferung von Grundstücken.

Ab Januar wird die Dreijahresfrist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine Verlängerung der Berichtigungsfrist, die nach Ablauf des siebten Kalenderjahres endet, das unmittelbar auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Verpflichtung zur Erklärung der Steuer auf die ursprüngliche steuerpflichtige Lieferung entstanden ist.

Die Novelle wird Investoren beim Bau von Wohngebäuden Freude bereiten. 2Nach der derzeitigen Regelung unterliegt nur der Bau von Mehrfamilienhäusern für den sozialen Wohnungsbau, also von Häusern, in denen die Wohnfläche (Wohnung) 120 m nicht überschreiten darf, einem ermäßigten Steuersatz. . 2Nach dem geänderten Wortlaut ist ab dem 1. Januar 2025 jedes Wohnhaus, in dem die Wohnfläche = Räume bis zu 120 m mehr als die Hälfte seiner Grundfläche ausmacht, ein Haus des sozialen Wohnungsbaus und damit ein Haus, dessen Bau dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 22So könnte ein Haus mit einer Grundfläche von 1 000 m ohne weiteres 2 Wohnflächen von je 180 m haben und trotzdem ein Sozialwohnungshaus sein, das bei seiner Errichtung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Nach dem derzeitigen Wortlaut des MwSt-Gesetzes ist die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und die Einziehung der MwSt auf eine unbezahlte Forderung nur dann möglich, wenn die Forderung Gegenstand eines Verfahrens ist - eines Vollstreckungs-, Insolvenz- oder Nachlassverfahrens. Die Novelle ermöglicht die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage auch ohne Verfahren, jedoch nur für eine Forderung, die 10.000 CZK einschließlich der mehr als sechs Monate überfälligen Steuer nicht übersteigt. Eine weitere Einschränkung ist ein Höchstbetrag von 20.000 CZK für Forderungen gegen einen Schuldner.

MwSt.-Zahler, die den Kauf eines Fahrzeugs mit einer Steuerbemessungsgrundlage von mehr als 2 Mio. CZK erwägen, werden sich über die Abschaffung der im Rahmen des Konsolidierungspakets eingeführten Vorsteuerabzugsbegrenzung freuen. Nach Konsultation des EU-Mehrwertsteuerausschusses wird mit der Änderung die Abzugsbeschränkung für Personenkraftwagen der Klasse M1 am 31. Dezember 2026 aufgehoben.

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