Das Oberste Verwaltungsgericht widmete sich wieder dem Thema der Kostenabsetzbarkeit von Managerdienstleistungen und entschied im August im weiteren Fall (9 Afs 42/2023 – 46, im Anschluss auf das Urteil des Bezirksgerichts Brünn AZ 30 Af 57/2021 -76) über deren Nichtabsetzbarkeit.
Wir berichteten bereits mehrmals über diese Problematik, auf die sich die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen fokussiert und es dabei ziemlich häufig zu Steuerbemessungen kommt. Unternehmen sind leider nicht im Stande ihre Beweislast in den Betriebsprüfungen zu tragen und können nicht zufriedenstellend nachweisen, um welche konkreten Dienstleistungen es sich handelte, können nicht den Umfang und die Höhe der Kosten für diese Managerdienstleistungen verteidigen. Selbstverständlich spielt hier auch die zeitliche Verspätung eine bedeutende Rolle, die das Auffinden der Nachweise aus den Vorjahren erschwert. In dem o.a. Fall ist die Beurteilung der Kosten für die Tätigkeit eines ausländischen Geschäftsführers interessant, die Bestandteil der in Rechnung gestellten Vergütung für Managerdienstleistungen waren. Der Geschäftsführer war nämlich zugleich auch Arbeitnehmer der Muttergesellschaft, die die Managerdienstleistungen erbrachte. Nach der Meinung der Steuerverwaltung können diese Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden, da die Tätigkeit des Geschäftsführers von Natur aus nicht Bestandteil der Managerdienstleistungen werden kann.
Betrifft Sie dieser Fall, empfehlen wir Ihnen sich dieser Problematik gründlich zu widmen, damit Sie etwaige Steuernachbemessungen meiden.
Wir berichteten bereits mehrmals über diese Problematik, auf die sich die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen fokussiert und es dabei ziemlich häufig zu Steuerbemessungen kommt. Unternehmen sind leider nicht im Stande ihre Beweislast in den Betriebsprüfungen zu tragen und können nicht zufriedenstellend nachweisen, um welche konkreten Dienstleistungen es sich handelte, können nicht den Umfang und die Höhe der Kosten für diese Managerdienstleistungen verteidigen. Selbstverständlich spielt hier auch die zeitliche Verspätung eine bedeutende Rolle, die das Auffinden der Nachweise aus den Vorjahren erschwert. In dem o.a. Fall ist die Beurteilung der Kosten für die Tätigkeit eines ausländischen Geschäftsführers interessant, die Bestandteil der in Rechnung gestellten Vergütung für Managerdienstleistungen waren. Der Geschäftsführer war nämlich zugleich auch Arbeitnehmer der Muttergesellschaft, die die Managerdienstleistungen erbrachte. Nach der Meinung der Steuerverwaltung können diese Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden, da die Tätigkeit des Geschäftsführers von Natur aus nicht Bestandteil der Managerdienstleistungen werden kann.
Betrifft Sie dieser Fall, empfehlen wir Ihnen sich dieser Problematik gründlich zu widmen, damit Sie etwaige Steuernachbemessungen meiden.