Wird sich die Abschreibungspraxis für Photovoltaikanlagen ändern?

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Energiegesetzes (Drucksache 656) hat das Ministerium für Industrie und Handel die Abschaffung der bestehenden Sondervorschrift des Einkommensteuergesetzes vorbereitet, die die Berechnungsmethode für die Abschreibung von Sachanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlung bestimmt. Diese Abschreibung wurde bisher im Prinzip gleichmäßig und ohne Unterbrechung über 20 Jahre verteilt. Künftig sollen diese Sachanlagen nur noch in den traditionellen Abschreibungsgruppen abgeschrieben werden.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die in § 30b genannten körperlichen Gegenstände, für die die Abschreibung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, das Gesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt.

Darüber hinaus sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass für Sachanlagen im Sinne von § 30b des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg. in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, für die die Abschreibung nach dem 30. Juni 2024 begonnen hat, das Gesetz in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2024 angewendet werden kann."

Das Finanzministerium lehnt den Vorschlag nicht von vornherein ab, so dass die Wahrscheinlichkeit einer Zustimmung im Parlament hoch ist.


Autor: Jiří Jandečka