CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Der Klimawechsel beeinflusst grundlegend bzw. wird grundlegend unsere Leben und die Leben der nächsten Generationen beeinflussen. Die Europäische Union traf in diesem Zusammenhang eine ambitiöse Maßnahme zur Senkung der Treibgasemissionen und Erreichung der Kohlenstoffneutralität bis 2050. Eines der Schlüsselinstrumente für die Erreichung dieser Ziele ist das CO2-Grenzausgleichsmechanismus - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Es handelt sich um einen grundlegenden Bestandteil des legislativen Pakets Fit For 55, was die Gesamtheit von Maßnahmen ist, die zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % im Vergleich zum 1990 führt.

Was ist CBAM?

CBAM ist ein Mechanismus, der zur Senkung des CO2-Fußabdrucks bei den aus Drittländern importierten Waren dient. Es handelt sich vor allem um die mit Produktion, Transport und Vertrieb verbundenen Treibhausgasemissionen. Diese Emissionen beschränken sich nicht nur auf das EU-Gebiet, sondern werden oft in anderen Weltteilen gebildet, wo Umweltnormen nachsichtiger sein können. CBAM soll sicherstellen, dass die Importeure auch für diese Emissionen Verantwortung tragen werden und die in die EU aus Drittländern importierten Produkte die gleichen Emissionsnormen erfüllen werden wie die in der EU produzierten Waren.

IMPLEMENTIERUNGSZEITPLAN

Die CBAM-Implementierung erfolgt in zwei Phasen. Während der Übergangsphase vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 werden die Importeure (die sog. CBAM-Anmelder) verpflichtet, regelmäßig Berichte in das CBAM-System zu hinterlegen. In dieser Phase werden diese Importeure noch nicht verpflichtet den "CO2-Zoll" zu zahlen, bzw. CBAM-Zertifikate abgeben (auszustellen). Die vollständige Einführung beginnt am 01.01.2026. Da werden die CBAM-Anmelder schon verpflichtet sein, CBAM-Zertifikate auf Grund des tatsächlichen CO2-Fußabdrucks der importierten Ware zu kaufen und abzugeben.

Die CBAM-Zertifikate werden von Mitgliedsstaaten auf einer gemeinsamen Zentralplattform verkauft. Der Preis dieser Zertifikate wird einmal pro Woche festgelegt und sollte den Preis der in Versteigerungen erreichten Emissionszertifikate angemessen berücksichtigen.

CBAM-ERKLÄRUNG UND REGISTRIERUNG

Einer der CBAM-Schlüsselaspekte ist die Anforderung an die Erklärung der CBAM-Anmelder, die u.a. Angaben zu der Menge der importierten Waren und Emissionen der Treibhausgase (CO2-Fußabdruck) bei den in die EU importierten Waren beinhaltet. Diese Angaben sind wesentlich für die Bestimmung der Anzahl der CBAM-Zertifikate, die für den Ausgleich der mit dem Import verbundenen Emissionen gefordert sind. CBAM wird vorerst insgesamt sieben Warenkategorien (Zement, Strom, Düngemittel, Aluminium, Wasserstoff, Eisen und Stahl) betreffen, allerdings ist davon auszugehen, dass andere Waren dazu kommen werden.

Die Betreiber von Anlagen in Drittländern, die Waren für Export in die EU herstellen, werden verpflichtet sein sich im Zentral-CBAM-Register eintragen zu lassen. Der Bestandteil der Eintragung werden insbesondere Informationen über den Betreiber, über die genaue Lage der Anlage (GPS-Koordinaten) und Hauptwirtschaftstätigkeiten sein. Die Eintragung ist ein erforderlicher Schritt für die Sicherung der Transparenz und Effizienz dieses Mechanismus.

SANKTIONEN

Die Hersteller und Importeure müssen strikt ihren Pflichten nachkommen. Die genehmigten CBAM-Anmelder werden verpflichtet sein bis Ende Mai jedes Jahres CBAM-Zertifikate abzugeben, die den Warenemissionen entsprechen, die sie in die EU importierten. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, werden ihnen hohen Bußgeldern entgegenstehen.  Die Höhe der Bußgelder für die Nichtabgabe der CBAM-Zertifikate vom eingetragenen CBAM-Anmelder sollte gleich sein wie der Betrag gemäß Art. 16 Abs. 3 und 4 Richtlinie 2003/87/EG, und zwar 40 EUR für jede CO2-Tonne oder eine äquivalente Menge anderer Treibhausgase, für die keine CBAM-Zertifikate abgegeben wurden.

FAZIT

Zurzeit wird geklärt, welche Behörde in Tschechien für CBAM zuständig wird. Bis dahin ist es wichtig zu identifizieren, ob die Pflichten aus der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023, mit der der CO2-Grenzausgleichsmechanismus eingeführt wird, auch Ihr Unternehmen betreffen werden und ob Sie sich zugleich auf die Erfassung und Bearbeitung der Meldungen vorbereiten müssen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen Ihre Pflichten im Rahmen dieser Vorschriften zu identifizieren und unterstützen Sie bei der Erstellung der erforderlichen Berichte.