Die Umwandlung von Unternehmen ist ein in der Unternehmenspraxis weit verbreitetes Instrument, insbesondere zur Optimierung der Eigentumsverhältnisse. Die neu verabschiedete Novelle des Gesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften enthält in erster Linie Änderungen, die sich aus der angenommenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben, und bringt wesentliche Änderungen zur Vereinfachung und Straffung der Verfahren für Unternehmensumwandlungen.
Im folgenden Text finden Sie die Antworten auf diese Fragen:
Die Novelle enthält einen Vorschlag, der das Erfordernis einer kostenpflichtigen Veröffentlichung des Umwandlungsvorhabens durch das Handelsblatt streicht. Es soll nun ausreichen, wenn das Umwandlungsprojekt zusammen mit der Mitteilung an die Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Umwandlung genehmigt werden soll, in der Urkundensammlung beim zuständigen Registergericht hinterlegt wird.
Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Sachverständiger für die Bewertung oder Überprüfung des Nachlasses vom Gericht bestellt wird. Die Änderung vereinfacht das Verfahren dahingehend, dass der Sachverständige nicht mehr vom Gericht bestellt werden muss, sondern dass es ausreicht, wenn der Sachverständige direkt von der an der Umwandlung beteiligten Person aus der Liste der Sachverständigen ausgewählt wird.
Die Änderung enthält eine Bestimmung, wonach der Gläubiger nur dann das Recht auf eine zusätzliche Sicherheit hat, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Umwandlungsprojekts in der Urkundensammlung einen Antrag bei Gericht stellt. Das geltende Recht sieht vor, dass der Gläubiger seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister geltend machen kann.
Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Umwandlung im Wege der Spaltung grundsätzlich auf zwei Arten durchgeführt werden kann:
Neu vorgeschlagen wird die Einführung einer Spaltung durch Abspaltung, die darin besteht, dass die zu spaltende Gesellschaft nicht aufhört zu existieren und der abgespaltene Teil ihres Vermögens im Tausch gegen einen oder mehrere Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft (Spaltung mit Gründung einer neuen Gesellschaft) oder an einer bestehenden Gesellschaft (Spaltung durch Verschmelzung) übertragen wird. Eine Kombination aus beiden Szenarien ist dann möglich.
In der Praxis wird diese Einrichtung beispielsweise der zu spaltenden Gesellschaft die Möglichkeit geben, auf diese Weise eine Tochtergesellschaft zu gründen, wobei die mit den Umwandlungen verbundenen steuerlichen und erbrechtlichen Vorteile erhalten bleiben.
Mit der Novelle werden harmonisierte Bestimmungen über grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Sitzverlegungen in das tschechische Recht aufgenommen.
Der Prozess der Umwandlung im Wege der Spaltung (sei es durch Abspaltung, Aufspaltung oder eine neu geregelte Abspaltung) mit der Gründung neu gegründeter Gesellschaften soll nun auf der Ebene der Europäischen Union harmonisiert werden. Unterschiedliche Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit einer effektiven Durchführung von Spaltungen verhindert, so dass im Bereich der grenzüberschreitenden Umwandlungen nur grenzüberschreitende Verschmelzungen zum Einsatz kamen.
Beabsichtigte eine Gesellschaft, einen Teil ihres Vermögens im Wege der Umwandlung auf eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat abzuspalten, so musste in der Regel zunächst eine nationale Spaltung durchgeführt und dann eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgenommen werden, was den gesamten Prozess sehr komplex und kostspielig machte.
Schließlich kann auf die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung hingewiesen werden, die nun auch Drittstaaten gestattet werden soll. Derzeit sieht das Gesetz diese Möglichkeit nur für EU-Mitgliedstaaten vor.
Die Novelle führt eine Reihe von Änderungen ein, die die Umwandlungsprozesse effizienter gestalten könnten, die den Unternehmern die Verwaltung ihres Vermögens erleichtern und effizientere Vermögensübertragungen, insbesondere innerhalb von Unternehmensgruppen, ermöglichen.
Es ist immer ratsam, die konkrete Ausgestaltung des gesamten Prozesses der beabsichtigten Umwandlung und deren Ergebnis mit Experten zu beraten und umzusetzen, da eine Reihe von nicht nur rechtlichen, sondern auch buchhalterischen und steuerlichen Aspekten betroffen sind.
Autor: Aleš Malach
Im folgenden Text finden Sie die Antworten auf diese Fragen:
- Welche möglichen Vereinfachungen die Änderung mit sich bringt, einschließlich der Vereinfachung der Bestellung von Sachverständigen?
- Wie funktioniert das neue Institut der Zuteilung?
- Neues bei grenzüberschreitenden Umwandlungen?
Trade Bulletin
Ernennung eines Sachverständigen
Das Recht der Gläubiger auf zusätzliche Sicherheiten
Teilung im Wege der Zuteilung
- eine Spaltung in Form einer Ausgliederung und
- Aufteilung in Form eines Splittings.
Neu vorgeschlagen wird die Einführung einer Spaltung durch Abspaltung, die darin besteht, dass die zu spaltende Gesellschaft nicht aufhört zu existieren und der abgespaltene Teil ihres Vermögens im Tausch gegen einen oder mehrere Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft (Spaltung mit Gründung einer neuen Gesellschaft) oder an einer bestehenden Gesellschaft (Spaltung durch Verschmelzung) übertragen wird. Eine Kombination aus beiden Szenarien ist dann möglich.
In der Praxis wird diese Einrichtung beispielsweise der zu spaltenden Gesellschaft die Möglichkeit geben, auf diese Weise eine Tochtergesellschaft zu gründen, wobei die mit den Umwandlungen verbundenen steuerlichen und erbrechtlichen Vorteile erhalten bleiben.
Grenzüberschreitende Umwandlungen
Der Prozess der Umwandlung im Wege der Spaltung (sei es durch Abspaltung, Aufspaltung oder eine neu geregelte Abspaltung) mit der Gründung neu gegründeter Gesellschaften soll nun auf der Ebene der Europäischen Union harmonisiert werden. Unterschiedliche Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit einer effektiven Durchführung von Spaltungen verhindert, so dass im Bereich der grenzüberschreitenden Umwandlungen nur grenzüberschreitende Verschmelzungen zum Einsatz kamen.
Beabsichtigte eine Gesellschaft, einen Teil ihres Vermögens im Wege der Umwandlung auf eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat abzuspalten, so musste in der Regel zunächst eine nationale Spaltung durchgeführt und dann eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgenommen werden, was den gesamten Prozess sehr komplex und kostspielig machte.
Schließlich kann auf die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung hingewiesen werden, die nun auch Drittstaaten gestattet werden soll. Derzeit sieht das Gesetz diese Möglichkeit nur für EU-Mitgliedstaaten vor.
Schlussfolgerung
Es ist immer ratsam, die konkrete Ausgestaltung des gesamten Prozesses der beabsichtigten Umwandlung und deren Ergebnis mit Experten zu beraten und umzusetzen, da eine Reihe von nicht nur rechtlichen, sondern auch buchhalterischen und steuerlichen Aspekten betroffen sind.
Autor: Aleš Malach