Das Oberste Verwaltungsgericht hat einen weiteren Fall von Rechtsmissbrauch bei der Schaffung einer Holdingstruktur erhalten. Die vorangegangene Rechtsprechung konnte eher negativ wahrgenommen werden, so dass die Fachöffentlichkeit mit Spannung erwartete, wie der nächste Fall ausgehen würde. Das Oberste Verwaltungsgericht hat im Fall des Antragstellers FPPV s.r.o. eine neue, positive Sicht auf die Frage der Schaffung von Holdingstrukturen und des Rechtsmissbrauchs gewonnen. Unserer Meinung nach macht es deutlich, dass es nicht möglich ist, alle Holding-Strukturen in einen "Sack" namens Rechtsmissbrauch zu stecken und den Steuerzahlern automatisch hohe Steuern aufzuerlegen, ohne die konkreten Umstände zu prüfen.
In dem betreffenden Urteil befasste sich das Gericht mit einem Unternehmen, dem von den Steuerbehörden vorgeworfen wurde, eine Holdingstruktur allein zum Zweck der Erlangung eines Steuervorteils eingerichtet zu haben. Es teilte jedoch nicht die Auffassung der Steuerbehörde und vertrat die Ansicht, dass das Unternehmen den legitimen wirtschaftlichen Zweck der Holdinggesellschaft bereits im Steuerverfahren hinreichend dargelegt hatte, so dass kein Rechtsmissbrauch vorliegen konnte. Das Gericht betonte jedoch auch, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass jedes Unternehmen, das eine Holdingstruktur einrichtet, in der Lage sein muss, nachzuweisen, dass dies zum Erreichen wirtschaftlicher Ziele wie Umstrukturierung, Vorbereitung künftiger Übernahmen, Zentralisierung der Vermögensverwaltung, Erschließung neuer Märkte oder Schutz des Familienvermögens geschieht und nicht einfach nur ein Vorwand ist, um die Steuerpflicht zu umgehen.
Dieses Urteil bringt den Unternehmern also mehr Sicherheit bei der Schaffung komplexer Holdingstrukturen. Gleichzeitig stellt es aber auch höhere Anforderungen an die Qualität der Dokumentation der einzelnen Schritte, die zur Errichtung einer Holdingstruktur führen.
In Anbetracht der obigen Ausführungen sind wir der Auffassung, dass das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts einen wichtigen Meilenstein darstellt. Es bestätigt, dass Holding-Strukturen ihre Berechtigung haben können und nicht automatisch nur als Mittel zur Steueroptimierung angesehen werden können. Wir können nicht übersehen, dass dies eine der ersten "positiven" Entscheidungen in dieser Hinsicht ist. Abschließend ist zu sagen, dass dieses Urteil zwar einen bedeutenden Schritt nach vorn darstellt, aber dennoch zu beachten ist, dass jeder Fall spezifisch ist und die Steuerbehörden auch weiterhin Einzelfälle der Einrichtung von Holdingstrukturen prüfen können. Gleichzeitig empfehlen wir, bei der Schaffung solcher Strukturen die "Vorbereitungsphase" der Holdingstruktur nicht zu unterschätzen, die in der Regel die Entstehung der Ziele, Ideen und Vorstellungen von der Funktionsweise der Struktur selbst beinhaltet. Nichts ist dann einfacher, als die so zu Papier gebrachten Ideen bei der Prüfung der Steuerbehörde vorzulegen und so deutlich zu machen, dass mit der Gründung der Holding von Anfang an ein legitimes wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde.
Autor: Jana Šejnohová
In dem betreffenden Urteil befasste sich das Gericht mit einem Unternehmen, dem von den Steuerbehörden vorgeworfen wurde, eine Holdingstruktur allein zum Zweck der Erlangung eines Steuervorteils eingerichtet zu haben. Es teilte jedoch nicht die Auffassung der Steuerbehörde und vertrat die Ansicht, dass das Unternehmen den legitimen wirtschaftlichen Zweck der Holdinggesellschaft bereits im Steuerverfahren hinreichend dargelegt hatte, so dass kein Rechtsmissbrauch vorliegen konnte. Das Gericht betonte jedoch auch, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass jedes Unternehmen, das eine Holdingstruktur einrichtet, in der Lage sein muss, nachzuweisen, dass dies zum Erreichen wirtschaftlicher Ziele wie Umstrukturierung, Vorbereitung künftiger Übernahmen, Zentralisierung der Vermögensverwaltung, Erschließung neuer Märkte oder Schutz des Familienvermögens geschieht und nicht einfach nur ein Vorwand ist, um die Steuerpflicht zu umgehen.
Dieses Urteil bringt den Unternehmern also mehr Sicherheit bei der Schaffung komplexer Holdingstrukturen. Gleichzeitig stellt es aber auch höhere Anforderungen an die Qualität der Dokumentation der einzelnen Schritte, die zur Errichtung einer Holdingstruktur führen.
In Anbetracht der obigen Ausführungen sind wir der Auffassung, dass das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts einen wichtigen Meilenstein darstellt. Es bestätigt, dass Holding-Strukturen ihre Berechtigung haben können und nicht automatisch nur als Mittel zur Steueroptimierung angesehen werden können. Wir können nicht übersehen, dass dies eine der ersten "positiven" Entscheidungen in dieser Hinsicht ist. Abschließend ist zu sagen, dass dieses Urteil zwar einen bedeutenden Schritt nach vorn darstellt, aber dennoch zu beachten ist, dass jeder Fall spezifisch ist und die Steuerbehörden auch weiterhin Einzelfälle der Einrichtung von Holdingstrukturen prüfen können. Gleichzeitig empfehlen wir, bei der Schaffung solcher Strukturen die "Vorbereitungsphase" der Holdingstruktur nicht zu unterschätzen, die in der Regel die Entstehung der Ziele, Ideen und Vorstellungen von der Funktionsweise der Struktur selbst beinhaltet. Nichts ist dann einfacher, als die so zu Papier gebrachten Ideen bei der Prüfung der Steuerbehörde vorzulegen und so deutlich zu machen, dass mit der Gründung der Holding von Anfang an ein legitimes wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde.
Autor: Jana Šejnohová