Der Ansatz des Finanzierungsleasings aus Sicht der Mehrwertsteuer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert.
Ab dem 1. Januar 2021 wird es die beliebten Operating-Leasing-Verträge, insbesondere für Autos, die den Kauf des Fahrzeugs am Ende des Vertrags zu einem symbolischen Preis von 1.000 CZK ermöglichten, fast nicht mehr geben. Der EuGH, der die Mehrwertsteuerbegriffe auslegt und vereinheitlicht, ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich um ein Finanzierungsleasing handelt, wenn die Nutzung dieser Option die einzige wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit ist. Wer würde nicht nach fünf Jahren ein Auto für einen Tausender kaufen, oder?
Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass beim Finanzierungsleasing bereits bei der Übergabe des Wirtschaftsguts an den Nutzer die Mehrwertsteuer auf den vollen Wert des Wirtschaftsguts erhoben wird. Spätere Ratenzahlungen unterliegen nicht mehr der Mehrwertsteuer.
Bei einer Mietkauflieferung ist es wichtig, diesen Umstand zu beachten. Eine Verlagerung des Zeitpunkts der Übergabe der Immobilie auf den Beginn kann beispielsweise zum Verlust der Steuerbefreiung für Neubauten führen. Obwohl das Risiko einer Neueinstufung der Option für Immobilien deutlich geringer ist, ist es unerlässlich, diesen speziellen Bereich bei der Erstellung der Vertragsunterlagen sorgfältig zu berücksichtigen.
Wir werden bei der Rechtsprechung bleiben. Der EuGH hat sich auch mit der finanziellen Rückmiete befasst. Einfach ausgedrückt handelt es sich um eine Situation, in der ein Nutzer einen Gegenstand kauft und ihn dann an ein (Leasing-)Unternehmen verkauft. Dieses Unternehmen gestattet dem Nutzer die Nutzung des Gegenstands, natürlich gegen monatliche Zahlungen. Am Ende der Vertragslaufzeit wird der Gegenstand an den Nutzer zurückverkauft.
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht handelt die (Leasing-)Gesellschaft nicht mit Kauf, Leasing und Wiederverkauf. Es handelt sich um eine Finanzierung. Der Kauf und Wiederverkauf eines Gebäudes ist für das Unternehmen nicht steuerpflichtig. Hätte der Nutzer auf die Lieferung des Gegenstands an das Unternehmen Mehrwertsteuer erhoben, wäre die finanzierende Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Gleiche gilt für den Nutzer im Falle eines Rückkaufs mit Mehrwertsteuer.
Es ist zu beachten, dass die finanzierende Gesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug für erhaltene Leistungen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Transaktion stehen (z.B. Rechtsdienstleistungen). Sie muss einen reduzierten Koeffizienten für die Gemeinkostenvorleistungen berücksichtigen.
Die obigen Bestimmungen gelten für Leaseback-Verträge, die ab dem 1. April 2022 abgeschlossen werden, wie die Generaldirektion für Steuern bestätigt.
Autor: Petr Linx
Ab dem 1. Januar 2021 wird es die beliebten Operating-Leasing-Verträge, insbesondere für Autos, die den Kauf des Fahrzeugs am Ende des Vertrags zu einem symbolischen Preis von 1.000 CZK ermöglichten, fast nicht mehr geben. Der EuGH, der die Mehrwertsteuerbegriffe auslegt und vereinheitlicht, ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich um ein Finanzierungsleasing handelt, wenn die Nutzung dieser Option die einzige wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit ist. Wer würde nicht nach fünf Jahren ein Auto für einen Tausender kaufen, oder?
Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass beim Finanzierungsleasing bereits bei der Übergabe des Wirtschaftsguts an den Nutzer die Mehrwertsteuer auf den vollen Wert des Wirtschaftsguts erhoben wird. Spätere Ratenzahlungen unterliegen nicht mehr der Mehrwertsteuer.
Bei einer Mietkauflieferung ist es wichtig, diesen Umstand zu beachten. Eine Verlagerung des Zeitpunkts der Übergabe der Immobilie auf den Beginn kann beispielsweise zum Verlust der Steuerbefreiung für Neubauten führen. Obwohl das Risiko einer Neueinstufung der Option für Immobilien deutlich geringer ist, ist es unerlässlich, diesen speziellen Bereich bei der Erstellung der Vertragsunterlagen sorgfältig zu berücksichtigen.
Wir werden bei der Rechtsprechung bleiben. Der EuGH hat sich auch mit der finanziellen Rückmiete befasst. Einfach ausgedrückt handelt es sich um eine Situation, in der ein Nutzer einen Gegenstand kauft und ihn dann an ein (Leasing-)Unternehmen verkauft. Dieses Unternehmen gestattet dem Nutzer die Nutzung des Gegenstands, natürlich gegen monatliche Zahlungen. Am Ende der Vertragslaufzeit wird der Gegenstand an den Nutzer zurückverkauft.
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht handelt die (Leasing-)Gesellschaft nicht mit Kauf, Leasing und Wiederverkauf. Es handelt sich um eine Finanzierung. Der Kauf und Wiederverkauf eines Gebäudes ist für das Unternehmen nicht steuerpflichtig. Hätte der Nutzer auf die Lieferung des Gegenstands an das Unternehmen Mehrwertsteuer erhoben, wäre die finanzierende Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Gleiche gilt für den Nutzer im Falle eines Rückkaufs mit Mehrwertsteuer.
Es ist zu beachten, dass die finanzierende Gesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug für erhaltene Leistungen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Transaktion stehen (z.B. Rechtsdienstleistungen). Sie muss einen reduzierten Koeffizienten für die Gemeinkostenvorleistungen berücksichtigen.
Die obigen Bestimmungen gelten für Leaseback-Verträge, die ab dem 1. April 2022 abgeschlossen werden, wie die Generaldirektion für Steuern bestätigt.
Autor: Petr Linx