Bericht über die körperschaftssteuer

Im Zusammenhang mit dem erwarteten Inkrafttreten des neuen Ergänzungssteuergesetzes und der Ergänzungssteuer, die diejenigen Unternehmen entrichten müssen, die Mitglied einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem Gesamtumsatz über 750 Mio. EUR sind, wird häufig das Dokument Country-by-Country Reporting (nachfolgend „CbCR“ genannt) erwähnt.  Die Informationen über die entrichtete Körperschaftssteuer, die im CbCR stehen, könnten ab dem 01.01.2024 für die Öffentlichkeit verfügbar sein, und zwar auf den Internetseiten der obersten Muttergesellschaft, bzw. auf den Seiten einer der europäischen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen, die Mitglieder der multinationalen Unternehmensgruppe sind, wo die oberste Muttergesellschaft außerhalb der EU ansässig ist.

Das Grundformat des CbCR wurde früher durch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien vorgegeben,  gemäß denen dieses nicht öffentlich zugängliche Dokument samt dem Dokument, das allgemein die Tätigkeiten der Unternehmensgruppe im Ganzem beschreibt (das sog. Master File) und dem Dokument, das die Geschäftsvorfälle einer konkreten lokalen Gesellschaft in der jeweiligen Jurisdiktion mit anderen Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe beschreibt (das sog. Local File) bilden das empfohlene Verrechnungspreisdokumentationspaket, das im Falle der Betriebsprüfung den Steuerverwaltungen der OECD-Staaten als Beweis vorgelegt werden sollte, dass die Verrechnungspreise in der Gruppe den Fremdvergleichsgrundsatz befolgen.  

Die Steuerverwaltungen aus den OECD-Staaten können CbCR jetzt erhalten, ohne dass sie Betriebsprüfungen der Unternehmen in der Gruppe eröffnen, und zwar auf Grund des automatischen Informationsaustausches mit der Steuerjurisdiktion, in der die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, die verpflichtet ist diesen Bericht zu erstellen und an ihr Finanzamt abzugeben. Die Möglichkeit des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Steuerverwaltungen ist in den Doppelbesteuerungsabkommen verankert, wobei der Umfang der ausgetauschten Informationen von den betroffenen Staaten im Rahmen der lokalen Vorschriften geregelt ist, wie z.B. im tschechischen Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung.

Die neue Pflicht der europäischen Gesellschaften den Bericht mit den Informationen über die Körperschaftssteuer zu veröffentlichen, ergibt sich aus der europäischen Richtlinie 2013/34/EU vom 24. November 2021. Das Europäische Parlament sieht in der Veröffentlichung der Informationen ein wirksames Instrument, das zur erforderlichen Erhöhung der Transparenz und Stärkung der öffentlichen Kontrolle über Körperschaftssteuern führen wird, die multinationale Konzerne im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit innerhalb der EU zahlen.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in das tschechische Rechtssystem sollte durch das neue Buchführungsgesetz erfolgen, dessen Bestimmungen die Fälle regeln würden, in denen die oberste Muttergesellschaft keine Pflicht hat, den Körperschaftssteuerbericht zu erstellen und zu veröffentlichen, bzw. in denen das Dokument nicht verfügbar ist und in der Unternehmensgruppe es Unternehmen oder Niederlassungen gibt, die ihre Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ausüben. Diesen Unternehmen und Niederlassungen könnte dann die Pflicht entstehen den Körperschaftssteuerbericht zu veröffentlichen.  
Das erwartete Inkrafttreten des neuen Buchführungsgesetzes wurde ursprünglich zum 01.01. 2024 geplant. Das endgültige Format des tschechischen Körperschaftssteuerberichts wird höchstwahrscheinlich die Verordnung des Finanzministeriums vorgeben. Da sich der Entwurf des Buchführungsgesetzes nach dem abgeschlossenen Abänderungsverfahren befindet und bisher im Abgeordnetenhaus nicht verhandelt wurde, ist es mehr als wahrscheinlich, dass dessen Inkrafttreten aufgeschoben wird. Die Pflicht den Körperschaftssteuerbericht zu veröffentlichen, sollte den europäischen Unternehmen bereits ab dem 01.01.2024 entstehen.

Ist Ihr Unternehmen Mitglied einer Unternehmensgruppe mit einem Umsatz über 750 Mio. CZK EUR, empfehlen wir zu überprüfen, in welcher Jurisdiktion die Gesellschaft ansässig ist, die verpflichtet ist CbCR zu erstellen und abzugeben. Gab es Änderungen bei dieser Gesellschaft, sind Sie verpflichtet diese Änderung dem Spezialisierten Finanzamt durch die App „EPO“ zu melden.

Wir werden für Sie die Entwicklung der Legislative verfolgen, die tschechischen Unternehmen die Pflicht auferlegt den Körperschaftssteuerbericht zu veröffentlichen.

Lenka Lopatová
Partner