Die Finanzverwaltung hat damit begonnen, Informationen über die umfangreiche Änderung des Umsatzsteuergesetzes herauszugeben

Die Finanzverwaltung hat einen grundlegenden Überblick über die wichtigsten Änderungen durch die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes erstellt und wird nach und nach ausführlichere Informationen zu den wichtigsten Themen mit Beispielen erstellen und veröffentlichen, um Ihnen den Einstieg in die Thematik zu erleichtern.

DieZusammenfassung  einleitende deckt auf 15 Seiten die folgenden Bereiche ab:
 
  • Grenzüberschreitende Regelung für kleine Unternehmen
Unter bestimmten Bedingungen wird mit der Änderung die Möglichkeit eingeführt, dass Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung anwenden und keine tschechische Mehrwertsteuer zahlen, d.h. als Nicht-Steuerzahler handeln.
Die Steuerverwaltung wird eine gesonderte Information herausgeben.
  • Registrierung der Zahlungspflichtigen
Eine wesentliche Änderung ergibt sich zum Zeitpunkt des Wechsels des Zahlers. Der Umsatz wird nun auf der Grundlage des Kalenderjahres berechnet. Wenn der Umsatz 2.000.000 CZK übersteigt, wird der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar des Folgejahres steuerpflichtig, sofern die zweite Grenze von 2.536.500 CZK in diesem Jahr nicht überschritten wird. Wird diese zweite Grenze überschritten, wird der Steuerpflichtige ab dem folgenden Tag steuerpflichtig. Der Antrag auf Registrierung muss bis zum 10. Arbeitstag eingereicht werden.
Die Steuerverwaltung wird eine gesonderte Information herausgeben.
  • Änderung des Steuerzeitraums
Wenn der Umsatz 15 Millionen CZK nicht übersteigt, kann das Unternehmen die Waren nicht verkaufen. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2024 Steuerpflichtiger wurde oder in besonderen Fällen (z. B. Insolvenz). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kontrollmitteilungen oft monatlich eingereicht werden müssen, unabhängig von der Steuerperiode des Steuerpflichtigen.
  • Identifizierte Personen
Der Nichtzahler kann nun bereits als identifizierte Person gelten, wenn er eine Vorauszahlung erhält oder leistet, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
  • Gruppe für Mehrwertsteuerzwecke
Der Kreis der Einrichtungen, die für MwSt-Zwecke eine Gruppe bilden können, wurde erweitert, z. B. können nun auch Gemeinden und ihre Beitragsorganisationen eine Gruppe bilden.
  • Erfüllungsort für virtuelle/hybride Veranstaltungen
Die europaweite Änderung betrifft Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Bildung und Unterhaltung, die teilweise online durchgeführt werden. So werden beispielsweise virtuelle Schulungen den ausländischen Personen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
 
  • Ort von Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in Drittländern
Beratungs- und ähnliche Tätigkeiten, die Nichtunternehmern in Rechnung gestellt werden, unterliegen nun der tschechischen Mehrwertsteuer, wenn die tatsächliche Nutzung oder der Verbrauch in der Tschechischen Republik stattgefunden hat.
  • Steuerbemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Lieferung von Gegenständen
Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, insbesondere für Sachgeschenke und Einlagen, gibt es jetzt klare Regeln im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH.
  • Steuerpflichtiger Betrag bei einem Umtausch mit Zuzahlung
Sobald die Zuzahlung mehr wert ist als mein Nachlass, wird die Steuerbemessungsgrundlage für die Zuzahlung ermittelt. Ist die Zuzahlung geringer, wird die Steuerbemessungsgrundlage anhand des Wertes meines Vermögens ermittelt.
  • Normaler Preis für die Lieferung von Eigentum an einen Arbeitnehmer
Wenn der Normalpreis höher ist als der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Immobilie an seinen Arbeitnehmer verkauft, wird die Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Normalpreises ermittelt.
  • Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und des Steuerabzugs aus so genannten geschäftlichen Gründen
Die Frist für die Ausstellung eines Steuerberichtigungsdokuments wird bis zum Ende des siebten Jahres nach dem Jahr verlängert, in dem die ursprüngliche Transaktion stattgefunden hat. Die neue Bestimmung gilt für Umsätze, die ab dem 1. Januar 2025 getätigt werden. Sie gilt nicht für ausstehende Vorschüsse, für die weiterhin die Dreijahresfrist gilt.
  • Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage für uneinbringliche Forderungen, einschließlich Steuererstattungen für unbezahlte Verbindlichkeiten, die 6 Monate überfällig sind
Mehrwertsteuererstattungen für unbezahlte überfällige Verbindlichkeiten werden praktisch zum ersten Mal in der Juli-Erklärung (Q3) 2025 behandelt.
Die neuen Vorschriften für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage für uneinbringliche Forderungen können wahrscheinlich erst auf Forderungen angewendet werden, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen.
Die Steuerverwaltung wird gesonderte Informationen herausgeben.
  • Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und des Steuerabzugs für eine Person, die nicht mehr Steuerpflichtiger oder identifizierte Person ist
Auch eine Person, die nicht mehr Steuerpflichtiger oder identifizierte Person ist, kann Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer haben, insbesondere in Bezug auf Berichtigungen der Steuerbemessungsgrundlage.
Die Steuerverwaltung wird eine gesonderte Information herausgeben.
  • Einschränkung der Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungen
Ab dem 1. Januar 2025 kann die Verwaltung des Vermögens eines Kunden insbesondere nicht mehr aus folgenden Gründen befreit werden
Verträge mit dem Kunden, wenn der Vermögenswert ein Anlageinstrument enthält.
  • Verlängerung der Freistellung für Bildung
Mit der Änderung wird der Personenkreis erweitert, der Bildungs-, Ausbildungs- und Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche von der Steuer befreien kann. Sie präzisiert auch die Steuerbefreiung für Sprachunterricht, Umschulung und Berufsausbildung.
  • Befreiung für die Zustellung von Flugblättern
Die Lieferung des Faltblatts ist ebenso wie die Broschüre von der Mehrwertsteuer befreit, wobei jedoch zu beachten ist, dass auch hier die Bedingung gilt, dass die Werbung nicht mehr als 50 % des Inhalts ausmachen darf.
  • Anspruch auf Abzüge und Korrekturmechanismen
Die Frist für die Inanspruchnahme des Abzugs wird auf das Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Abzug geltend gemacht wird, verkürzt.
Die Steuerverwaltung wird eine gesonderte Information herausgeben.
  • Befreiung von der RRPD für Zwangsversteigerungen
Für Lieferungen, die unter die Kategorie der Zwangsverkäufe fallen, gilt nun die normale Mehrwertsteuerregelung.
Die Steuerverwaltung wird eine gesonderte Information herausgeben.
  • Zustellungsbevollmächtigter (obligatorisch für ausländische Personen)
Ausländer, d.h. Personen von außerhalb der EU, müssen sich dieser neuen Verpflichtung bewusst sein. Nichtbritische Personen, die 2024 bereits Steuerzahler waren, müssen bis Ende Februar 2025 einen Bevollmächtigten ernennen und melden. Neue Steuerpflichtige melden ihre Bevollmächtigten während der Frühregistrierung. Ein Wechsel des Bevollmächtigten muss innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden. Der Bevollmächtigte muss über ein zugängliches (aktives) Datenpostfach verfügen. Die Strafe für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung beträgt 1.000 CZK pro Verzugstag. Diese Verpflichtung gilt natürlich nicht für ausländische Personen, die ein eigenes aktives Datenpostfach eingerichtet haben.
  • Mehrwertsteuer auf Immobilien
Ab dem 1. Juli 2025 werden Änderungen für Immobilien in Kraft treten. Dazu gehören die Klärung von Definitionen, die Klärung strittiger Fälle und die Einführung des neuen Konzepts der Steuerbefreiung für die erste Lieferung von fertigen Immobilien oder Immobilien nach einer wesentlichen Änderung.
Die Steuerverwaltung wird eine gesonderte Information herausgeben.

Unsere Mehrwertsteuerexperten informieren Sie gerne über die aktuellen und die im Jahr 2025 in Kraft tretenden Änderungen.


Autor: Petr Linx