Digitale Plattformen wie Airbnb werden einer grösseren Aufsicht der Finanzverwaltung unterliegen, das Ziel ist eine gerechte Besteuerung

Die Betreiber von digitalen Plattformen, also von virtuellen Marktplätzen, auf denen Privatpersonen und Firmen ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind seit Januar verpflichtet sich bei der Finanzverwaltung anzumelden und zu beginnen Daten über Verkäufe zu sammeln, die auf ihren Plattformen vermittelt wurden. Die Frist für die Registrierung läuft schon am 3. April ab. Das Ziel der Novelle des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung ist die Vermeidung von Steuerhinterziehungen, eine bessere Steuerbemessung und die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsländer für die Besteuerung der Plattformen, die zugleich in mehreren Staaten tätig sind. Zu den vordersten digitalen Plattformen zählen Airbnb, Bolt, Liftago und Uber, die Novelle betrifft aber auch die kleineren. Zudem betrifft sie auch tausende von Privatpersonen und Firmen, die die Plattformen als Verkäufer in Anspruch nehmen. 

Die Novelle, die am 01.01.2023 in Kraft trat, geht von den Bemühungen der EU für eine größere Kontrolle über die neue Geschäftstätigkeit aus, die gerade die digitalen Plattformen darstellen. Diese standen bisher außerhalb aller Rechtsregelungen der Mitgliedsstaaten und bei ihnen herrschte eine Unsicherheit bezüglich der richtigen Steuerabführung. Die in Tschechien und auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten durch die Verordnung DAC 7 eingeführte Novelle erlegt den digitalen Plattformbetreibern die Pflicht auf, mehr Informationen zu melden. Insbesondere betrifft das die Einkünfte der einzelnen Verkäufer, die ihre Waren oder Dienstleistungen über die Plattformen anbieten.  

Zur Registrierung müssen die Betreiber der digitalen Plattformen ein Onlineformular ausfüllen, das auf dem Portal der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik „MOJE daně“ zu finden ist. In dem Formular ist der Plattformbetreiber verpflichtet neben seinen Identifikationsangaben und Angaben zu den von ihm betriebenen Internetseiten auch die EU-Mitgliedsstaaten anzugeben, in denen die Verkäufer, die diese Seiten benutzen, unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Für die Nichterfüllung der Meldepflicht kann eine Strafe bis zu 1,5 Mio. CZK drohen.

Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf Internetseiten oder mobile Apps, die passiv über die Waren oder Dienstleistungen oder Mietimmobilien informieren und lediglich als eine Art vom Aushang dienen. Zur Geschäftsdurchführung und zusammenhängenden Zahlung ist ein physischer Kontakt zwischen dem Verkäufer und Kunden unentbehrlich. Die Meldepflicht bezieht sich ebenfalls nicht auf Verkäufe, deren Umfang nicht die gesetzlich festgelegte bedeutende Schwelle überschritt.

 

Die Pflicht Informationen zu erteilen, betrifft sowohl Plattformbetreiber, als auch die Verkäufer selbst.

Den Betreibern der digitalen Plattformen entsteht neben der Anmeldung auch die Pflicht, jeweils für das ganze Jahr Informationen über Verkäufe, die über die Plattform von den einzelnen Verkäufern durchgeführt wurden, bis zum Ende des Folgejahres zu melden. Zum ersten Mal fällt die Pflicht für das Jahr 2023 die Übersicht dem spezialisierten Finanzamt einzureichen somit auf den 31. Januar 2024.

Als Verkäufer, deren Verkäufe über die Plattform gemeldet werden, gelten sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen oder Assoziationen und Fonds.

Für die Pflicht Verkäufe zu melden wird eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Verkäufer und Betreiber der Plattform notwendig sein. Im Falle, wenn Verkäufer und Plattformbetreiber kein erforderliches Zusammenwirken erzielen, ist der Plattformbetreiber berechtigt das Konto des Verkäufers auf der Plattform zu schließen und ihm eine erneute Registrierung unmöglich zu machen oder dem Verkäufer keine Gegenleistung auszuzahlen.

Es ist davon auszugehen, dass die Meldepflicht erhöhte Ansprüche auf die bisherigen Meldeaufstellungen der Plattformbetreiber stellen wird. Die Plattformbetreiber sollten daher rechtzeitig ihre Informationssysteme so einzustellen, dass sie imstande sind die Meldepflicht zu erfüllen, was die verlangte Datengliederung angeht, die sie der Steuerbehörde melden müssen.

Die Finanzverwaltung wird berechtigt sein die von den Plattformbetreibern erteilten Informationen ausländischen Steuerverwaltungen im Rahmen des regelmäßigen internationalen Informationsaustausches zu melden.

 

Der Zweck ist eine gerechte Besteuerung der Einkünfte aus der digitalen Wirtschaft.

Die Einführung der neuen Pflicht der Plattformbetreibern hat nicht nur zum Ziel die Gewinnung von Informationen über die Einkünfte der Privatpersonen, die über Online-Marktplätze erzielt wurden, und die bisher nur stichprobenweise durchgeführten Prüfungen ausgewählter Plattformen effektiv zu machen, wie es in der Vergangenheit z. B. die Kontrollen der kurzfristigen Immobilienvermietungen waren. Die gewonnen Informationen können in Zukunft auch für Zwecke einer gerechten Besteuerung der Einkünfte aus der digitalen Wirtschaft eingesetzt werden, über die auf der OECD-Ebene im Rahmen der sog. 1. Säule debattiert wird. Es handelt sich um ein neues Besteuerungskonzept, wenn in der digitalen Wirtschaft für das Besteuerungsrecht nicht die physische Anwesenheit des Verkäufers auf dem Zielmarkt bedeutend ist, sondern der Wert der Verkäufe, die auf dem Zielmarkt erzielt werden.

So ein Fall kann in der Praxis mittels eines multinational tätigen Konzerns veranschaulicht werden, der digitale Wirtschaft benutzt, in dem eines der Konzernunternehmen die digitale Plattform betreibt, über die ein anderes der Unternehmen ihre Produkte für einen Zielmarkt anbietet, auf dem der Konzern nicht physisch anwesend ist.  Das Ziel von OECD ist die Erzielung einer einheitlichen Einstellung, dank der Konzerne in digitaler Wirtschaft im größeren Maße in den Ländern besteuert werden können, in denen die Unternehmen ihre Produkte anbieten.  

Im Zusammenhang mit multinational tätigen Konzernen ist es nötig sich dessen bewusst zu sein, dass die tschechische Finanzverwaltung in Zukunft ihre Aufmerksamkeit eher auf die Art und Weise der Festlegung der Höhe der Vergütung des tschechischen Plattformbetreibers fokussieren kann, als auf die Besteuerung der Einkünfte der ausländischen Verkäufer als Konzernnutzer der digitalen Plattformen, und zwar insbesondere in dem Fall, wenn für die Entwicklung so einer Plattform nicht gerade geringe Anfangsinvestitionen nötig waren.