Ein Gesetzentwurf zur Einführung einer einheitlichen monatlichen Arbeitgebermeldung und zur Änderung damit verbundener Gesetze

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MoLSA) hat im Rahmen der Digitalisierung der staatlichen Verwaltung einen Gesetzesentwurf zur sogenannten Einheitlichen Monatlichen Arbeitgebermeldung (SMER) vorgelegt. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hofft, gemeinsam mit dem Finanzministerium die Verwaltung für die Arbeitgeber zu vereinfachen, indem die Arbeitgeber der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) einmal im Monat die JMHZ anstelle von etwa 25 verschiedenen Berichten übermitteln. Das MoLSA würde dann die relevanten Daten an andere staatliche Verwaltungsstellen weiterleiten. Dies ist eine wichtige Änderung, da die staatliche Verwaltung nun über individualisierte Daten über Arbeitnehmer und ihre abhängigen Tätigkeiten verfügen wird, im Gegensatz zu den derzeit meist aggregierten Daten für Arbeitgeber.

 

Grundlegende Aspekte des JMHZ-Projekts

An dem Projekt des einheitlichen monatlichen Arbeitgeberberichts als erste Stufe der einheitlichen Erfassungsstelle sind das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit, die tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit, das Arbeitsamt, das tschechische Statistikamt und die Finanzverwaltung beteiligt. Jede der Behörden hat die Daten festgelegt, die sie für die Erfüllung der staatlichen Verwaltung in einem bestimmten Bereich benötigt. Insgesamt können es bis zu ca. 400 Datenpunkte sein, so dass die staatliche Verwaltung nun monatlich über individualisierte Daten zu den Beschäftigten verfügen wird. Dazu gehören insbesondere Informationen über das Einkommen der Beschäftigten, einbehaltene Abgaben, angewandte Rabatte, Versicherungsprämien, Korrekturen von Abgaben, Ergebnisse der jährlichen Abrechnung von Abgaben usw. Gleichzeitig sollte das JMHZ aggregierte Daten für die Arbeitgeber enthalten, wie z. B. die Gesamtsumme der Versicherungsprämien, die Gesamtsumme der einbehaltenen Vorschüsse oder die Anzahl der Arbeitnehmer, ebenfalls auf monatlicher Basis. Das Format und die inhaltliche Struktur des JMHZ werden durch eine Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik festgelegt. Die CSSA wird dann die Datenstruktur des Berichts veröffentlichen.

Die Arbeitgeber sollten die JMHZ bis zum 20. Tag nach Ende des betreffenden Monats, erstmals für Januar 2026 bis zum 20. Februar 2027 an das CSHZ übermitteln. Die JMHZ ist verpflichtend elektronisch einzureichen, so dass größere Änderungen an der Lohnabrechnungssoftware erforderlich sein werden. Für kleinere Arbeitgeber wird es die Möglichkeit geben, die elektronische Anwendung des CSSA-Portals zu nutzen. Die Daten werden dann automatisch verarbeitet und an die Behörde weitergeleitet, die die Daten definiert hat. Dadurch soll die doppelte Übermittlung ähnlicher Daten an verschiedene Behörden durch eine große Anzahl von Formularen mit unterschiedlichen Fristen vermieden werden.
Die Krankenkassen sind jedoch nicht an dem Projekt beteiligt, so dass die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber den Krankenkassen (Anmeldung, Änderungsmitteilung, Beitragsübersicht) wahrscheinlich außerhalb des JMHZ liegen werden.

Gleichzeitig bereitet die Finanzverwaltung eine Anwendung zur Vorausfüllung von Steuererklärungen mit Daten aus dem JMHZ oder die Möglichkeit der kontinuierlichen Einsichtnahme in das persönliche Steuerkonto auf dem Portal my taxes durch die Arbeitnehmer vor.

 

Registrierung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Sanktionen bei Nichteinhaltung

Um Daten über das JMHZ übermitteln zu können, müssen die Arbeitgeber beim ČSSZ (Arbeitgeberregister) als Arbeitgeber registriert sein. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle ihre Arbeitnehmer (auch aus unversicherten Tätigkeiten) in das von der CSSA geführte Arbeitnehmerregister einzutragen. Nach der Eintragung in das Arbeitnehmerregister wird dem Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer zugeteilt, die für jeden Arbeitnehmer einmalig ist und bei weiteren Beschäftigungen nicht geändert wird. Jeder Beschäftigung wird dann eine Beschäftigungskennung zugewiesen.

Bei Verstößen in Form von Nichteinhaltung der im Gesetz über die einheitliche monatliche Arbeitgebermeldung festgelegten Pflichten kann die CSSA relativ hohe Geldstrafen verhängen.

 

Vorschlag zur Abschaffung der Quellensteuer auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und damit verbundene Auswirkungen

Im Zusammenhang mit der Einführung des JMHZ schlägt der Gesetzgeber Änderungen an verwandten Gesetzen vor. Einige dieser Änderungen sind logische Folgen der Einführung des JMHZ (Abschaffung verschiedener Arten von Meldungen, Berichten und Erklärungen, Einführung neuer Register, Abschaffung der Pflicht zur Registrierung des Steuerpflichtigen, Verschiebung der Frist für den Antrag auf den Jahresausgleich usw.).

Die vorgeschlagene Novelle enthält jedoch auch eine wichtige Änderung des Einkommensteuergesetzes, nämlich die Abschaffung der Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 15 % Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden derzeit erhoben, wenn der Arbeitnehmer keine Steuererklärung für Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Einkünfte unter 4.500 CZK pro Monat) oder Einkünfte aus Arbeitsverträgen (VZÄ, Einkünfte unter 11.500 CZK pro Monat) abgibt. Die Quellensteuer von 15 % wird auch auf die Einkünfte von natürlichen Personen, Mitgliedern von Körperschaften (z.B. Geschäftsführer) - tschechische Steuerausländer - erhoben. Diese Einkünfte sollten nun Teil der normalen Steuerbemessungsgrundlage sein und somit den progressiven Steuersätzen unterliegen.

Die Novelle sieht die Abschaffung der Quellensteuer für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. Januar 2027 vor, was zu einer stärkeren Ausweitung des Kreises der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Arbeitnehmer führen kann. Wenn nämlich gleichartige Einkünfte nicht dem Steuerabzug, sondern der Vorsteuer unterliegen, können Arbeitnehmer wegen geringer Einkünfte zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden.

Die Abschaffung der Quellensteuer auf die Einkünfte von Mitgliedern von Körperschaften, die nicht in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig sind, wird voraussichtlich bereits am 1. Januar 2026 erfolgen. Die wichtigste Auswirkung ist, dass diese Einkünfte einer progressiven Besteuerung unterliegen (Steuersatz von 15 % bis zum 36-fachen des Durchschnittslohns und 23 % über diesem Schwellenwert). Wird der Schwellenwert für die progressive Besteuerung in einem bestimmten Jahr überschritten, sind diese nicht steuerlich ansässigen Personen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

 

Beispiele für Formulare, die schrittweise durch das JMHZ ersetzt werden sollten
  • Vereinbarungen über die Arbeitsleistung (eingeführt am 1. Juli 2024)
  • Meldung der Beschäftigung (ČSSZ)
  • Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitgeberbeitragsrabatts
  • Erfassungsbogen der Rentenversicherung
  • Bestätigung des steuerpflichtigen Einkommens aus der Beschäftigung
  • Verbuchung der in Form von Vorschüssen erhobenen Steuern auf abhängige Tätigkeiten
  • Einkommensteuerabzug zum Sondersteuersatz
  • Meldung des Pflichtanteils der Krankenversicherten
  • Informationen über die Arbeitsaufnahme von EU-/EWR-Bürgern und Schweizern oder deren Familienangehörigen sowie von Ausländern, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen


Der Gesetzentwurf befindet sich am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, derzeit im Stellungnahmeverfahren, und es ist mit einigen Änderungen im Wortlaut zu rechnen. Wir werden die weitere Entwicklung für Sie beobachten.


Autor: Monika Lodrová