Genehmigung der interpretation I-50 des nationalen rechnungslegungsrates: latente steuern und von der besteuerung ausgeschlossene umrechnungsdifferenzen

Nach der Einführung der Option, nicht realisierte Umrechnungsdifferenzen von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuschließen, die durch die Novelle des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingeführt wurde (wir haben Sie in den BDO NEWS 11/2023 über diese Option informiert), wurde im August dieses Jahres eine neue Interpretation des Nationalen Rechnungslegungsrates mit der Bezeichnung I-50: Latente Steuern und von der Besteuerung ausgeschlossene Umrechnungsdifferenzen veröffentlicht.

Nach der bis Ende 2023 geltenden Regelung geht die Wechselkursdifferenz sowohl in den Gewinn oder Verlust als auch in die Steuerbemessungsgrundlage ein. Ab 2024 haben Körperschaftssteuerpflichtige jedoch die Möglichkeit, einen alternativen Ansatz zu wählen, d.h. eine Sonderregelung, die es ihnen ermöglicht, ausgewählte Umrechnungsdifferenzen aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuschließen. Die Anwendung dieser Regelung führt zu einer vorübergehenden Differenz zwischen dem Buch- und dem Steuerwert der Forderung/Schuld zum Bilanzstichtag.
 
Die neue Interpretation beantwortet die Frage, ob latente Steuern auf Umrechnungsdifferenzen entstehen, die zum Bilanzstichtag von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind, sowie andere damit zusammenhängende Fragen.
Nach dem Wortlaut der Auslegung entsteht, wenn der Steuerpflichtige die Option der Sonderregelung für den Ausschluss nicht realisierter Wechselkursdifferenzen in Anspruch nimmt, eine Situation, in der der Buch- und der Steuerwert der in einer Fremdwährung ausgedrückten Forderung/Schuld voneinander abweichen und die sich daraus ergebende vorübergehende Differenz eine Quelle latenter Steuern ist.
Der Buchwert der Fremdwährungsforderung/-schuld basiert auf der buchhalterischen Bewertung zum Stichtagskurs, und der steuerliche Wert berücksichtigt nur die Wechselkursdifferenzen, die bisher in der Sonderregelung in die Steuerbemessungsgrundlage eingegangen sind.
Die teilweise Begleichung der Forderung/Schuld führt zu einer teilweisen Begleichung der latenten Steuer. Im Falle einer vollständigen Begleichung wird die latente Steuer aufgelöst, da die Grundlage für ihre Existenz wegfällt.
In der Begründung der Interpretation wird weiter erörtert, wann ein latenter Steueranspruch entsteht und wann eine latente Steuerverbindlichkeit entsteht.
 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regelung des Ausschlusses nicht realisierter Wechselkursdifferenzen den Steuerpflichtigen gewisse Vorteile bringen kann, dass aber auch ihre potenziellen Nachteile zu berücksichtigen sind, wie z. B. die Notwendigkeit, mindestens für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum in dieser Regelung zu verbleiben, die relative Komplexität der Erfassung ausgeschlossener Wechselkursdifferenzen und nicht zuletzt die Berechnung der damit verbundenen latenten Steuern. Diese Faktoren können den Verwaltungsaufwand und die Gesamteffizienz der Regelung erheblich beeinträchtigen. Es ist daher wichtig, dass die Steuerzahler alle Aspekte sorgfältig abwägen, bevor sie sich für die Anwendung der Regelung entscheiden.


autor: Dana Kellnerová