Ergänzungssteuergesetz

Gesetz über zusätzliche Steuern

Das Ergänzungssteuergesetz für Zwecke zur Gewährleistung einer Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen (nachfolgend „Gesetz“ genannt) unterliegt zurzeit dem Abänderungsverfahren, danach kommt es ins Parlament und die Rechtskraft ist ab 31. 12. 2023 vorgesehen.

Das Gesetz ist keine große Überraschung, da es sich grundsätzlich um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (nachfolgend „Richtlinie“) handelt. Diese Richtlinie knüpft somit an die OECD-Modellregeln, die sog. Säule 2, an, die im Rahmen des Projekts OECD/G20 „Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)“ verabschiedet wurden.

Die Richtlinie führt im Einklang mit den OECD-Regeln eine neue Pflicht für Muttergesellschaften, große multinationale und inländische Gruppen ein, eine Ergänzungssteuer so abzuführen, dass für jede Steuerjurisdiktion, in der diese Gruppe tätig ist, eine Mindestkörperschaftssteuer abgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein Land handelt, das die Richtlinie umsetzte oder sich der 2. Säule anschloss. Die einzelnen Staaten haben dann die Möglichkeit ihre inländische Ergänzungssteuer geltend zu machen. Führt jedoch ein Land diese inländische Ergänzungssteuer nicht ein, wird die Mindeststeuer die Muttergesellschaft in ihrer Jurisdiktion abführen. Die Tschechische Republik will sich um diese zusätzliche Steuereinnahmenquelle nicht bringen lassen und führt daher diese inländische Ergänzungssteuer ein.  

Das Gesetz führt somit zwei ganz neue Steuern mit eigenen Regeln ein, die von den Regeln für die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer gemäß Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz Nr. 582/1992 GBl. abweichend sind. Wie sich aus der vollständigen Bezeichnung ergibt, ist es das Ziel sicherzustellen, dass große multinationale und inländische Gruppen in Tschechien eine Mindeststeuer abführen, und zwar im Einklang mit den Regeln gemäß der Richtlinie und der Säule 2. Die Mindeststeuer soll in Höhe eines effektiven Steuersatzes von 15 % liegen.

Das Gesetz führt daher die sog. inländische Ergänzungssteuer (qualified domestic top-up tax QDMTT) ein. Steuerpflichtig sind tschechische Gesellschaften (tschechische unbeschränkte Steuerpflichtige, bzw. Betriebsstätten von ausländischen Gesellschaften), die Mitglieder einer großen multinationalen oder inländischen Gruppe sind (s. unten). Das Gesetz führt ferner die sog. Top-up-Tax auf Grund der sog. GloBE-Regeln ein, die tschechische Muttergesellschaften in Tschechien unter bestimmten Bedingungen entrichten werden.

Wie stellt eine tschechische Gesellschaft fest, ob sie zum Steuerpflichtigen dieser Mindeststeuer in Tschechien wird? Die Grundvoraussetzung ist, dass sie Mitglied einer Unternehmensgruppe ist, deren Jahresumsatzerlöse mehr als 750 Mio. EUR (in zwei von vier vorangehenden Geschäftsjahren) waren. Die Jahresumsatzerlöse werden auf Grund des Konzernabschlusses ermittelt, den die oberste Muttergesellschaft erstellt. Ob das Limit von 750 Mio. CZK erreicht wird, wird im gewissen Maße von den Regeln für die Erstellung des Konzernabschlusses von der obersten Muttergesellschaft oder Muttergesellschaft beeinflusst, s. unten. 

Das Gesetz zielt nicht nur auf die innerhalb der EU ansässigen Gruppen, sondern weltweit. Es unterliegen ihm auch die sog. ausgeschlossenen Subjekte (z.B. gemeinnützliche und Regierungsorganisationen, Pensionsfonds und unter bestimmten Bedingungen auch Investmentfonds).

Ist eine tschechische Gesellschaft Mitglied einer großen multinationalen oder inländischen Gruppe, wird es im nächsten Schritt nötig sein festzustellen, welchen effektiven Steuersatz die ganze Gruppe in Tschechien erzielte. Dessen Berechnung wird sehr komplex sein. Unter bestimmten Bedingungen wird es möglich sein vom Jahresabschluss auszugehen, der nach tschechischen Regeln erstellt wurde (d. h. von abweichenden Rechnungslegungsregeln, nach denen der Konzernabschluss von der obersten Muttergesellschaft erstellt wurde). Wird der effektive Steuersatz der ganzen Gruppe in Tschechien niedriger als 15 % sein, wird es nötig sein weiter den effektiven Steuersatz für jede tschechische Gesellschaft separat zu ermitteln. Wird die tschechische Gesellschaft einen effektiven Steuersatz unter 15 % erreichen, wird sie verpflichtet sein die inländische Ergänzungssteuer zu entrichten.

Wenn unter tschechischen Gesellschaften auch Körperschaftssteuerpflichtige sein werden, die Gebrauch von einem ermäßigten Steuersatz infolge von Investitionsanreizen oder z.B. vom Abzug für Wissenschaft und Forschung machen, kann die inländische Ergänzungssteuer die etwaige Steuerersparnis aufheben.  

Bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes wird von der fälligen und latenten Steuer ausgegangen, allerdings wird es nicht möglich sein einfach die Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Im Gegenteil, die Berechnung wird sehr kompliziert sein. In einigen Fällen wird es nötig sein von den um gegenseitige Transaktionen nicht bereinigten Werten aus dem von der obersten Muttergesellschaft erstellten Konzernabschluss auszugehen.

Die nachfolgende Berechnung der inländischen Ergänzungssteuer wird auch komplex sein. Die inländische Ergänzungssteuer wird nämlich für die ganze Gruppe in Tschechien berechnet, und wird nachfolgend unter die tschechischen Gesellschaften geteilt, deren effektiver Steuersatz die Mindesthöhe von 15 % nicht erreicht, und zwar auf Grund des Verhältnisses deren Gewinne.

Jede tschechische Gesellschaft, die Mitglied in einer großen multinationalen oder inländischen Gruppe ist, erwartet also die Pflicht separat eine Informationsübersicht und Steuererklärung einzureichen (falls sie die inländische Ergänzungssteuer entrichten wird).

Das Ergänzungssteuergesetz ist sehr komplex und dessen Umsetzung wird in der Praxis wohl noch manche Steuerpflichtige und Steuerexperten quälen.  

Für die richtige Ermittlung der Pflicht in Tschechien die Ergänzungssteuer zu zahlen, wird es der Zusammenarbeit in der ganzen Gruppe notwendig sein. Das setzt sehr gute Kenntnisse nicht nur der tschechischen Rechnungslegungsvorschriften voraus, sondern auch der Vorschriften, nach denen der Konzernabschluss von der obersten Muttergesellschaft erstellt wird (IFRS, US GAAP u. ä.). Zu einer wichtigen Informationsquelle werden auch die OECD-Modellregeln.