Haftung von Körperschaften für rückständige Mehrwertsteuer

In seinem Urteil C-613/23 Herdijk befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage der Haftung von Mitgliedern satzungsgemäßer Organe für Mehrwertsteuerschulden in den Niederlanden. Gegenstand der Prüfung war die Vereinbarkeit der niederländischen Rechtsvorschriften mit Artikel 273 der Richtlinie 2006/112/EG über die Mehrwertsteuer und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach diesen Rechtsvorschriften können Mitglieder der gesetzlichen Organe für die Steuerschulden eines Unternehmens haften, wenn sie die Insolvenz des Unternehmens nicht melden oder wenn ihr Fehlverhalten zu Steuerrückständen geführt hat.

Obwohl es sich um ein Urteil handelt, das sich auf bestimmte Besonderheiten des niederländischen Rechtsumfelds stützt, könnten sich die Grundgedanken und Schlussfolgerungen dieses Urteils in Bezug auf die Haftung eines Mitglieds eines Satzungsorgans für die steuerlichen Verpflichtungen der von ihm verwalteten juristischen Person mit dem tschechischen Recht überschneiden.

Konkret ging es um die Haftung eines Mitglieds des satzungsmäßigen Organs für nicht gezahlte Mehrwertsteuer, wenn das Unternehmen es versäumt hat, seine Insolvenz zu melden. Das niederländische Steuerrecht sieht die Haftung von Mitgliedern der gesetzlichen Organe eines Unternehmens für bestimmte Steuerrückstände dieses Unternehmens vor. Nach niederländischem Recht ist das satzungsmäßige Organ verpflichtet, die Insolvenz des Unternehmens innerhalb einer bestimmten Frist zu melden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zu der rechtlichen Fiktion, dass das satzungsmäßige Organ nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat.

Ein Mitglied des Organs kann nur dann von dieser Haftung befreit werden, wenn es nachweist, dass die Nichterfüllung dieser Verpflichtung nach Treu und Glauben nicht auf sein Verhalten zurückgeführt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn höhere Gewalt vorliegt (z. B. ein Unfall) oder das Organ sich von der Meinung eines Dritten leiten ließ, den es vernünftigerweise für einen ausreichenden Experten auf dem betreffenden Gebiet hielt (z. B. einen Steuerberater). Ist die Meldepflicht erfüllt, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn die Steuerbehörde nachweist, dass die Schuld durch die Misswirtschaft der Körperschaft verursacht wurde (Verletzung der Sorgfaltspflicht).

Der EuGH hat bestätigt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen können, um die Erhebung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 273 der Richtlinie 2006/112/EG sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und die Rechtssicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung, gewährleisten. Das Erfordernis, dass ein Mitglied der gesetzlichen Einrichtung nachweisen muss, dass ihm die Nichterfüllung der Meldepflicht nicht zuzurechnen ist, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sofern die Rechtsvorschriften die Anwendung aller Umstände zulassen, die die Nichtzurechenbarkeit belegen (z. B. höhere Gewalt oder Gutachten eines Dritten).

Der EuGH stellte außerdem fest, dass die Haftung nach den verschiedenen Steuerjahren aufgeteilt werden muss, die getrennt beurteilt werden. So kann ein Mitglied der Einrichtung nur für Schulden haften, die in Zeiträumen entstanden sind, in denen es nachweislich gegen seine rechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, z. B. haftet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eine Mehrwertsteuerschuld für einen Zeitraum, in dem sie nicht für insolvent erklärt wurde.

Im vorliegenden Fall war das statutarische Organ von November 2018 bis Februar 2019 für das Unternehmen tätig (im Februar trat er zurück). Für den Zeitraum von November 2018 bis Januar 2019 handelte er als satzungsmäßiges Organ und kam der Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung nicht nach und kann für nicht gezahlte Steuern haftbar gemacht werden. Im Februar 2019 hingegen galt er als ehemaliges Mitglied des satzungsmäßigen Organs der Gesellschaft und haftete daher nicht für die in diesem Zeitraum entstandenen Schulden. Dies lag daran, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als satzungsmäßiges Organ die Frist für die Anmeldung der Insolvenz des Unternehmens für diesen Zeitraum noch nicht abgelaufen war.

Für die Mitglieder von Satzungsorganen ist dieses Urteil eine Erinnerung daran, wie wichtig es ist, den Berichtspflichten nachzukommen, eine gute Unternehmensführung zu gewährleisten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln. Die Entscheidung des Gerichtshofs unterstreicht jedoch auch, dass der Rechenschaftspflicht Grenzen gesetzt sind. Die Mitglieder der Satzungsorgane können nicht für jeden Fehler oder jedes Versäumnis haftbar gemacht werden, sondern nur dann, wenn ihr Handeln zu Steuerrückständen geführt hat. Dieser Ansatz schützt nicht nur die Staatseinnahmen, sondern auch die Rechte des Einzelnen.
 
Eine Vorschau auf das tschechische Rechtsumfeld

Der Umfang der Haftung eines Mitglieds des statutarischen Organs für die Schulden der Gesellschaft, in der es tätig ist oder war, und der Umfang seiner Haftung mit seinem Privatvermögen ist nach wie vor ein häufig diskutiertes Thema. Ein Mitglied des statutarischen Organs kann mit seinem Privatvermögen haften, insbesondere in Fällen, in denen der Grund für die Nichtbegleichung der Steuerschulden der juristischen Person auf die Handlungen oder Untätigkeit des Mitglieds des statutarischen Organs zurückzuführen ist (Verletzung seiner Sorgfaltspflicht) und die Gesellschaft selbst nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um sie zu begleichen.


Autor: Josef Machala