In dem Fall stellten die niedrigeren Gerichtsinstanzen fest, dass die überwiegende Mehrheit der Tätigkeiten, die der Mandatar ausübte, von ihrer Natur her typisch für die Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden war, nämlich die geschäftsführende Leitung der Handelsgesellschaft, und dass die Vergütung für diese Tätigkeiten dann als eine Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe c) Einkommensteuergesetz gilt.
Dem Steuerpflichtigen halfen z.B. auch die Argumente nicht, dass er die Einkünfte als Mandatar ordnungsgemäß in seiner Einkommensteuererklärung besteuerte. Der Steuerpflichtige wendete weiter ein, dass das Oberste Verwaltungsgericht den Willen der Beteiligten einen Mandatsvertrag abzuschließen vor den öffentlich-rechtlichen Steuervorschriften bevorzugen sollte.
Das Verfassungsgericht stellte dazu fest, dass es für die Qualifizierung der Einkünfte für Einkommenssteuerzwecke gemäß § 6 Einkommensteuergesetz nicht maßgebend ist, auf Grund welches Rechtsverhältnisses der Steuerpflichtige die Einkünfte erzielt.
Für die Festlegung der öffentlich-rechtlichen Steuerpflicht ist es nicht maßgebend, welche Art des Vertrags im Bereich Arbeitsrecht, Handelsrecht oder Zivilrecht, d.h. Privatrechts, für die Tätigkeit, aus der steuerpflichtige Einkünfte erzielt, die Vertragspartner abschließen. Maßgebend ist, wie der Umfang der Tätigkeit definiert ist, im gegebenen Fall für Zwecke der Besteuerung im öffentlichen Recht. Die Privatrechtvorschriften ermöglichen den Subjekten zu wählen, mit welchem Rechtsgeschäft sie das beabsichtigte Rechtsverhältnis zugrunde legen, d.h. ob sie z.B. einen Werkvertrag, Mandatsvertrag, Arbeitsvertrag, Arbeitstätigkeitsvertrag, Vertrag über eine Arbeitsdurchführung u. ä. abschließen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften geben den Vertragspartnern keine Wahl darin mehr, auf welche Art und Weise sie die aus dem abgeschlossenen Rechtsverhältnis erzielten Einkünfte besteuern. Für die Steuerbehörde ist die eindeutige Bestimmung des tatsächlichen Inhalts des entstandenen Rechtsverhältnisses wesentlich.
Es bleibt nichts anderes übrig als festzuhalten, dass diese Entscheidung ein Durchbruch für Aktiengesellschaften bedeutet, da es bisher eine ganze Reihe ähnliche Entscheidungen überwiegend betreffend Geschäftsführer und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gab. Es ist zweifellos, dass ebenfalls Aktiengesellschaften sorgfältiger darauf achten müssen, auf welche Art und Weise die Mitglieder ihrer Organe vergütet und nachfolgend auch besteuert werden.