Körperschaftssteuer in aktuellen urteilen des obersten verwaltungsgerichts

Das erste Quartal 2024 brachte eine weitere Reihe von Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts ("SAC") mit sich, die sich negativ auf die Körperschaftsteuerzahler ("CIT") auswirkten. Ausgewählte Urteile mit einer kurzen Beschreibung der betreffenden Situation (möglicherweise mit Verweis auf den entsprechenden Abschnitt des Gesetzes Nr. 596/1992 Slg. über Einkommenssteuern in seiner geänderten Fassung, das "ITA") und die Schlussfolgerung des SAC werden im folgenden Artikel vorgestellt.
 
  • Ordnungsmäßigkeit der Buchführung über unfertige Leistungen
2 Afs 37/2023 > In diesem Fall trug der Steuerpflichtige im Schiffbau nicht die Beweislast für die Richtigkeit der Bilanzierung der unfertigen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs der abgeschlossenen Aufträge, d.h. er hat die Rechtmäßigkeit der Erlösminderung in der geltend gemachten Höhe nicht nachgewiesen. Darüber hinaus belegte er einen Teil der angesetzten Kosten nicht, und gleichzeitig belegte er nicht die Bestände (durch Belege oder körperliche Bestandsaufnahme) zu den Zeitpunkten der Ausbuchung. Die Steuerbehörden reduzierten den ursprünglich festgestellten Steuerverlust des Steuerpflichtigen um 63 Mio. EUR. 63 CZK.
 
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Abrisskosten
9 Afs 43/2022 > Der Steuerverwalter setzte gegen den Steuerpflichtigen eine Einkommensteuer in Höhe von 1,7 Mio. CZK fest. Der Steuerpflichtige hatte nicht hinreichend nachgewiesen, dass die von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogenen Kosten für Abbrucharbeiten an verschiedenen Gebäuden gemäß § 24 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes angefallen sind und dass sie tatsächlich in dem Umfang und zu den Terminen erbracht wurden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung zu "wesentlichen Ausgaben" nicht erfüllt.
 
  • Direkter Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben gemäß Section 23(4)(e) des ITA
10 Afs 221/2022 > Die Streitfrage war, ob die Zinserträge aus dem Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zinsaufwendungen für die Anleihen standen, die nicht als Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften anerkannt wurden und daher nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden konnten. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Schlussfolgerungen der Steuerbehörden und des Landgerichts und bestätigte, dass die Verbindung zwischen den Anleihen und den Darlehensverträgen, die durch die Verrechnung der Forderungen hergestellt wurde, nicht auf einen direkten Zusammenhang zwischen den Zinsen hindeutet. Bei der Beurteilung des unmittelbaren Zusammenhangs ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfte auch ohne die nicht abzugsfähigen Aufwendungen erzielt hätte. Es ist nicht richtig, einen unmittelbaren Zusammenhang einfach dadurch zu definieren, dass man darauf abstellt, ob die Einnahmen und Ausgaben aus demselben Rechtstitel stammen, ohne die anderen Umstände des Falles zu bewerten.
 
  • Werbekosten und Umfang der Leistungserklärung
3 Afs 399/2021 > Das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) kam zu dem Schluss, dass die zum Nachweis der steuerlichen Kosten für die Werbeleistungen (Werbedrucke eines Rennmotorrads, eines Lastwagens, Werbespots auf Großlichtbildschirmen) vorgelegten Belege kein klares und glaubhaftes Bild davon vermitteln, dass das Steuersubjekt Werbeleistungen von dem angegebenen Lieferanten und in dem angegebenen Umfang erhalten hat; bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Werbekosten kann nicht die vereinfachende Optik "es wurde Werbung gemacht und der Lieferant hat sie erbracht" angewendet werden.
 
  • Festsetzung der Steuer nach den Hilfsmitteln für die VATPO
7 Afs 308/2022 > Im vorliegenden Streitfall hat der Steuerverwalter aufgrund der mangelnden Kooperation des Steuersubjekts mit dem Steuerverwalter und des Fehlens von Beweisen, die eine zuverlässige Steuerfestsetzung ermöglichen würden, eine Veranlagung der Mehrwertsteuer nach Beihilfen vorgenommen. Dieses Verfahren führte zu einem Steuerbescheid in Höhe von 57,9 Mio. EUR. CZK + Strafe von 11,6 Mio. CZK. 11,6 CZK.
 
  • Fehlender Nachweis der steuerlichen Abschreibung von Sachanlagen
4 Afs 283/2024 > Der Steuerverwalter hatte Zweifel an der Richtigkeit der Höhe der angewandten steuerlichen Abschreibung von Sachanlagen, d.h. ob die Abschreibung auf der Grundlage des korrekten Kaufpreises berechnet wurde (der Kaufpreis der Technologie in der Größenordnung von 3 Mio. CZK) und ob die Leistung in Form des Verkaufs der Vermögenswerte durch den angegebenen Lieferanten erbracht wurde. In diesem Fall bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht die Schlussfolgerungen des Regionalgerichts und fasste zusammen, dass der Steuerpflichtige nicht nachweisen konnte, dass das entgeltlich erworbene Sachanlagevermögen im Steuerjahr 2014 als abzugsfähige Ausgabe gemäß § 24 Absatz 1 ITA in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Buchstabe A ITA abgeschrieben wurde.
 
  • Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums an den erhaltenen Lizenzgebühren
4 Afs 63/2022 > Der Steuerverwalter lehnte den Antrag des Steuersubjekts auf Freistellung von Einkünften aus Lizenzgebühren gemäß Section 38nb ITA ab, weil das Steuersubjekt nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass es der tatsächliche Eigentümer der Lizenzgebühren war. Der Empfänger der (Unter-)Lizenzgebühren ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer der Lizenzgebühren, wenn er sie uneingeschränkt nutzen und genießen kann und nicht gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, die Zahlungen an eine andere Person weiterzuleiten, oder wenn er einen tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen aus ihnen zieht und frei über ihre Verwendung entscheiden kann. Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige jedoch vertraglich verpflichtet, den Großteil der Lizenzgebühren (knapp 95 %) an die Eigentümer des zugrunde liegenden Wirtschaftsguts weiterzugeben. Somit hatte er die Rolle eines Treuhänders oder Vermittlers inne und erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von Lizenzeinkünften gemäß Section 19(1)(zj) des ITA.
 
  • Falscher Zeitraum für die Erfassung von Arbeitnehmerentgelten, Bilanzierung unfertiger Leistungen
2 Afs 79/2023 > Der Grund für die Festsetzung des endgültigen Mehrwertsteuerbetrags von 8 Mio. CZK war der Steuerpflichtige. Die folgenden Feststellungen bei der Steuerprüfung waren der Grund für die 8,8 Millionen CZK und die damit verbundene Strafe:
  • Sachbezüge von Arbeitnehmern, die im falschen Steuerjahr verbucht wurden
  • unkorrekte buchhalterische Behandlung von unfertigen Leistungen in Form von Bauarbeiten, die zum Bilanzstichtag 0 CZK auswiesen (da es sich bei dem Steuersubjekt um ein großes Bauunternehmen handelt, das eine große Anzahl von Bauaufträgen über mehrere Perioden hinweg ausführt, ist es höchst unwahrscheinlich, dass alle in der Periode gebuchten Kosten zum Bilanzstichtag in Rechnung gestellt wurden)
  • Nichtberücksichtigung der Zinserträge aus dem ausstehenden Darlehen.
 
  • Zulässigkeit der Verbuchung von passiven Guthaben
7 Afs 317/2022 > Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte die Schlussfolgerungen des Steuerverwalters und entschied, dass der Steuerpflichtige die Rechtmäßigkeit der Bildung eines geschätzten Postens für Materiallieferungen und Arbeiten in Höhe von insgesamt 17,1 Mio. CZK nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Der Steuerpflichtige hat keine konkreten Beweise und Unterlagen vorgelegt. Voraussetzung für die Bilanzierung des passiven Postens ist der Nachweis der Existenz einer Verbindlichkeit für eine bereits tatsächlich durchgeführte Transaktion, die materiell einem bestimmten Abrechnungszeitraum zuzuordnen ist, deren genaue Höhe am Ende des Bilanzstichtags jedoch nicht bestimmt werden kann und erst im folgenden Abrechnungszeitraum durch entsprechende Unterlagen belegt wird.
 
  • Nichtberücksichtigung von zusätzlichen Zinskosten
4 Afs 119/2022 > Das Oberste Verwaltungsgericht schloss diesen Fall mit dem Ergebnis der Beurteilung der DPPO einschließlich Strafen in Höhe von 790 Tausend CZK ab. Gemäß den Vertragsänderungen wurde der ursprünglich vereinbarte Zinssatz von 6 % auf 9 % bzw. 19 % erhöht, ohne dass dem Steuerzahler dadurch jedoch zusätzliche Mittel zuflossen.
 
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Werbekosten bei Golfturnieren
10 Afs 153/2022 > Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts war der Steuerpflichtige beweispflichtig, als er nicht nachweisen konnte, dass er Werbedienstleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang (Anbringung von Bannern, Werbetafeln, Prospekten und Werbung auf LED-Bildschirmen auf dem Golfplatz am Austragungsort des Turniers) und zu dem vertraglich vereinbarten Preis (8 Mio. CZK) erhalten hatte, dass der angegebene Lieferant die vereinbarten Dienstleistungen in dem angegebenen Umfang erbracht hatte und wer die Werbematerialien hergestellt hatte. Somit wurden die Kosten für die Werbung bei Golfturnieren nicht als Kosten für die Erzielung, Sicherung und Erhaltung von steuerpflichtigen Einkünften im Sinne von Section 24(1) des ITA bescheinigt, und der Steuerpflichtige wurde zur Zahlung von Steuern und entsprechenden Strafen verurteilt.
Das bloße Vorhandensein eines Werbespots beweist nicht, dass die Werbung an diesen Orten ausgestrahlt wurde. Der Nachweis, inwieweit die Werbespots tatsächlich kontrolliert wurden, kann z. B. durch die Aussage von Mitarbeitern erbracht werden, die die Bereitstellung der Werbung laufend und stichprobenartig überprüft hätten, oder durch die von den Mitarbeitern geführten laufenden Aufzeichnungen.

Die Praxis zeigt, dass es im Rahmen des mit der Finanzverwaltung geführten Verfahrens eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Steuersubjekts ist, den behaupteten Sachverhalt hinreichend stark und glaubwürdig zu belegen. Dank unseres Fachwissens über potenzielle Risiken unterstützen wir unsere Mandanten nicht nur bei der Vorbereitung von Steuerforderungen, damit das Steuersubjekt im Falle einer Steuerprüfung nicht in Beweisnot gerät, sondern auch in Form der Vertretung vor den Steuerbehörden bei Steuerprüfungen.

Autor: Lenka Froschová