Das erste Quartal 2024 brachte eine weitere Reihe von Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts ("SAC") mit sich, die sich negativ auf die Körperschaftsteuerzahler ("CIT") auswirkten. Ausgewählte Urteile mit einer kurzen Beschreibung der betreffenden Situation (möglicherweise mit Verweis auf den entsprechenden Abschnitt des Gesetzes Nr. 596/1992 Slg. über Einkommenssteuern in seiner geänderten Fassung, das "ITA") und die Schlussfolgerung des SAC werden im folgenden Artikel vorgestellt.
Das bloße Vorhandensein eines Werbespots beweist nicht, dass die Werbung an diesen Orten ausgestrahlt wurde. Der Nachweis, inwieweit die Werbespots tatsächlich kontrolliert wurden, kann z. B. durch die Aussage von Mitarbeitern erbracht werden, die die Bereitstellung der Werbung laufend und stichprobenartig überprüft hätten, oder durch die von den Mitarbeitern geführten laufenden Aufzeichnungen.
Die Praxis zeigt, dass es im Rahmen des mit der Finanzverwaltung geführten Verfahrens eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Steuersubjekts ist, den behaupteten Sachverhalt hinreichend stark und glaubwürdig zu belegen. Dank unseres Fachwissens über potenzielle Risiken unterstützen wir unsere Mandanten nicht nur bei der Vorbereitung von Steuerforderungen, damit das Steuersubjekt im Falle einer Steuerprüfung nicht in Beweisnot gerät, sondern auch in Form der Vertretung vor den Steuerbehörden bei Steuerprüfungen.
Autor: Lenka Froschová
- Ordnungsmäßigkeit der Buchführung über unfertige Leistungen
- Steuerliche Absetzbarkeit von Abrisskosten
- Direkter Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben gemäß Section 23(4)(e) des ITA
- Werbekosten und Umfang der Leistungserklärung
- Festsetzung der Steuer nach den Hilfsmitteln für die VATPO
- Fehlender Nachweis der steuerlichen Abschreibung von Sachanlagen
- Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums an den erhaltenen Lizenzgebühren
- Falscher Zeitraum für die Erfassung von Arbeitnehmerentgelten, Bilanzierung unfertiger Leistungen
- Sachbezüge von Arbeitnehmern, die im falschen Steuerjahr verbucht wurden
- unkorrekte buchhalterische Behandlung von unfertigen Leistungen in Form von Bauarbeiten, die zum Bilanzstichtag 0 CZK auswiesen (da es sich bei dem Steuersubjekt um ein großes Bauunternehmen handelt, das eine große Anzahl von Bauaufträgen über mehrere Perioden hinweg ausführt, ist es höchst unwahrscheinlich, dass alle in der Periode gebuchten Kosten zum Bilanzstichtag in Rechnung gestellt wurden)
- Nichtberücksichtigung der Zinserträge aus dem ausstehenden Darlehen.
- Zulässigkeit der Verbuchung von passiven Guthaben
- Nichtberücksichtigung von zusätzlichen Zinskosten
- Steuerliche Absetzbarkeit von Werbekosten bei Golfturnieren
Das bloße Vorhandensein eines Werbespots beweist nicht, dass die Werbung an diesen Orten ausgestrahlt wurde. Der Nachweis, inwieweit die Werbespots tatsächlich kontrolliert wurden, kann z. B. durch die Aussage von Mitarbeitern erbracht werden, die die Bereitstellung der Werbung laufend und stichprobenartig überprüft hätten, oder durch die von den Mitarbeitern geführten laufenden Aufzeichnungen.
Die Praxis zeigt, dass es im Rahmen des mit der Finanzverwaltung geführten Verfahrens eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Steuersubjekts ist, den behaupteten Sachverhalt hinreichend stark und glaubwürdig zu belegen. Dank unseres Fachwissens über potenzielle Risiken unterstützen wir unsere Mandanten nicht nur bei der Vorbereitung von Steuerforderungen, damit das Steuersubjekt im Falle einer Steuerprüfung nicht in Beweisnot gerät, sondern auch in Form der Vertretung vor den Steuerbehörden bei Steuerprüfungen.
Autor: Lenka Froschová