Im Laufe vom August 2023 verkündete das Oberste Verwaltungsgericht („OVG“) eine Reihe von Urteilen zum Lasten der betroffenen Steuersubjekte. Im folgenden Beitrag bringen wir eine Übersicht der ausgewählten Urteile im Körperschaftssteuerbereich, in denen es zur Nachbemessung einschließlich der zusammenhängenden Sanktionen kam:
Werbekosten
- Das Urteil des OVG 4 Afs 39/2023 bestätigte die Schlüsse der Steuerbehörde, die dem Steuersubjekt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Körperschaftssteuer nachbemisst, und zwar aus dem Grund des Nichtnachweisens der Steuerabsetzbarkeit der Werbekosten im Einklang mit § 24 Abs. 1 Gesetz Nr. 586/1992 GBl. Einkommen-/Körperschaftssteuergesetz in geltender Fassung („EstG/KöStG“). Die Steuerbehörde hatte Zweifel an dem faktischen Überspielen der Werbungen an LCD-Bildschirmen in dem Umfang und zu der Zeit, wie es das Steuersubjekt deklarierte. Diese Zweifel konnten nicht mal mit Zeugenaussagen widerlegt werden, da diese Unglaubwürdigkeitsmerkmale aufwiesen. Obwohl das Steuersubjekt eine Reihe von Urkunden vorlegte, die den Abschluss der Verträge mit Werbedienstleistern nachwiesen (formal einwandfreie Buchhaltungsbelege, Bankkontoauszüge), gelangte das OVG zum Schluss, dass nicht mal Belege mit allen Erfordernissen ein Nachweis für die steuerliche Kostenabsetzbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 EstG/KöStG darstellen müssen, wird nicht zugleich bewiesen, dass die Leistung faktisch erfolgte (d.h. nicht nur die formalen Erfordernisse der Belege sind maßgebend, sondern auch der faktische Zustand).
- Das OVG bestätigte in seinem Urteil 6 Afs 69/2023 die Schlüsse des Bezirksgerichts, das die Preise anfocht, die zwischen den Subjekten im Rahmen der Gewährung von Werbedienstleistungen vereinbart wurden. Das Steuersubjekt machte als steuerlich absetzbare Kosten die Aufwendungen für Werbedienstleistungen geltend, indem für seine Firma an Tafeln in Hallen und Stadien von Sportclubs geworben wurde. Das Steuersubjekt kaufte diese Dienstleistungen durch eine Sublieferantenkette (ein Teil von denen war nicht ansprechbar und nicht ihren Steuerpflichten nachkommend). Im Rahmen dieser Kette kam es zur vielfältigen Preiserhöhung dieser Dienstleistungen, ohne dass sich deren Inhalt und Umfang änderte. Laut der Steuerbehörde gründete das Steuersubjekt mit den primären Dienstleistern eine Rechtsbeziehung vorwiegend zwecks der Senkung seiner Steuergrundlage, die Geschäftsteilnehmer wurden als die sog. anders verbundene Unternehmen gemäß § 23 Abs. 7 Buchstabe b) Ziffer 5 /KöStG bezeichnet. Da die Unterschiede in diesen Preisen der Steuerbehörde nicht zufriedenstellend nachgewiesen wurden, kam es beim Steuersubjekt zur Berichtigung der Steuergrundlage um diese Differenz und Nachbemessung der Körperschaftssteuer.
- Das Urteil des OVG 4 Afs 221/2022 bestätigte die Schlüsse der Steuerbehörde, die zum Schluss kam, dass die gegenständlichen Aufwendungen für Unterkunft sowie Aufwendungen für Werbedienstleistungen, die vom Steuersubjekt ausgewiesen wurden, als keine steuerlich absetzbaren Kosten gemäß § 24 EstG/KöStG anerkannt werden können, da deren faktische Umsetzung nicht bewiesen wurde. Das Steuersubjekt bewies nicht die deklarierten Kosten für die Unterkunft der Arbeitnehmer (um welche Geschäftsreisen es sich handelte, wer untergebracht wurde und zu welchem Zweck usw.) sowie den genauen Umfang, den tatsächlichen Auftragnehmer der Werbeaufwendungen sowie deren direkten und unmittelbaren Einfluss auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Das OVG gab an, dass wenn das Steuersubjekt bereits bei der Vereinbarung der Werbedienstleistungen auch an den Nachweis der Lieferung im deklarierten Umfang gedacht hätte (z.B. durch die Kontrolle mit ihren Arbeitnehmern), würde es sich unter der gegenwärtigen Voraussetzung um den Beweis einer grundlegenden Bedeutung handeln.
Aus den oben angeführten Urteilen ergibt sich, dass wenn das Steuersubjekt bei etwaiger Betriebsprüfung die Werbeaufwendungen als steuerlich absetzbare Kosten anerkennen soll, das Steuersubjekt im Stande sein muss nicht nur die zusammenhängenden vollständigen und korrekten Unterlagen vorzulegen, sondern auch die faktische Erfüllung der Leistung im deklarierten Umfang, Volumen und zu der deklarierten Zeit nachzuweisen.
Zugleich appellieren wir auf die Befolgung des Fremdvergleichsgrundsatzes unter verbundenen Unternehmen, so wie es das EstG/KöStG definiert.
Forschung und Entwicklung („F. u. E.“)
- Das OVG bestätigte in seinem Urteil 10 Afs 12/2021 die Schlüsse des Bezirksgerichts in Sachen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Möglichkeit des Abzugs für die F.- u. E.-Förderung. In dem Fall erfüllte das Steuersubjekt nicht eine der grundlegendsten Bedingungen, nämlich die Prospektivität des F. u. E.-Projekts, d.h. dass das Projekt vor dem Beginn dessen Realisierung aufgerufen sein musste. Soll ein Unternehmer wirtschaftlich rationell verfahren und tatsächlich in reale F. u. E. investieren, kann die Tätigkeit F. u. E. nicht begonnen werden und er sich in einer bestimmten Phase (in diesem Fall erst nach der Auftragserteilung) entscheiden, dass er ein Projekt ausarbeitet und genehmigt. Im Laufe der Betriebsprüfung kam es zudem zu Berichtigungen der F. u. E.– Projekte und die Erfassung der berechtigten Geltendmachung vom Personalaufwand wies Mängel, Widersprüche und Unklarheiten auf.
- Das OVG identifizierte sich in seinem Urteil 4 Afs 229/2022 mit der Rechtsmeinung, laut der es heißt, dass wenn die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nach einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften als keine Kosten gebucht wurden, ist es nicht möglich diese als abzugsfähige Posten anzuerkennen. Das Steuersubjekt buchte in diesem Fall das Material und Teile, die bei der Realisierung der F. u. E. -Projekten aufgewendet und als abzugsfähige Posten geltend gemacht wurden, als Sachanlagen im Bau (Kontogruppe 04) und nicht als Kosten (Kontogruppe 05). Sein Einwand eines bloßen Buchhaltungsfehlers kam nicht durch.
Die Regeln für die Möglichkeit der Geltendmachung der Kosten für F. u. E. als abzugsfähige Posten von der Steuergrundlage sind strikt im EstG/KöStG definiert. Es handelt sich um einen ziemlich anspruchsvollen verwaltungstechnischen Prozess, durch den wir Sie gerne so begleiten werden, dass Sie berechtigt die Aufwendungen für F. u. E. abziehen und im Falle einer Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes auch diese verteidigen können.
Die sog. Kronenschuldscheine
- In den unten genannten Urteilen äußerte sich das OVG zur Anwendung des Prinzips des Rechtsmissbrauchs bezüglich der Emission der sog. Kronenschuldscheine, wobei es zum Schluss gelang, dass in allen betroffenen Fällen objektive und auch subjektive Elemente des Rechtsmissbrauchs erfüllt wurden. In diesen Fällen wurde vorsätzliche Gewinnung eines Steuervorteils im Widerspruch zum Zweck des EstG/KöStG bewiesen:
- 2 Afs 167/2022 (SAMARINDA SE)
- 4 Afs 231/2022 (KOH-I-NOOR HARDTMUTH a.s.)
- 5 Afs 110/2022 und 5 Afs 111/2022 (KRKONOŠSKÉ PAPÍRNY a.s.)
Der Bereich der sog. Kronenschuldscheine liegt immer im starken Fokus der Betriebsprüfungen der Finanzämter, die auf die Entdeckung künstlicher Bedürfnisse Schuldscheine zu emittieren zielen, auf deren Grundlage es bei Emittenten zur steuerlichen Geltendmachung von Aufwandszinsen und zugleich bei Gläubigern zur Nullbesteuerung von Zinserträgen mit der Quellensteuer kam (dank der Abrundung der Steuergrundlage für den einzelnen Schuldschein auf ganze CZK). Wir weisen somit auf die Notwendigkeit hin den wirtschaftlichen Sinn der getätigten Transaktion zu beweisen. Für weitere Informationen und Unterstützung im Rahmen der Betriebsprüfung bieten wir Ihnen auch in diesem Bereich gerne unsere Fachunterstützung an.