Am 30. September 2024 ist eine Regierungsverordnung in Kraft getreten, die die allgemeine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungsprämien für das Jahr 2025 festlegt. Damit kann nun die Höhe der Mindestversicherungsbeiträge bestimmt werden, die Selbstständige im Jahr 2025 zahlen werden. Die Mindestbemessungsgrundlage für die Sozial- und Krankenversicherungsprämien basiert auf dem Durchschnittslohn für 2025, der mit einem von der Regierung festgelegten Koeffizienten aus dem Durchschnittslohn des Jahres 2023 neu berechnet wird.
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es einen weiteren Faktor, der in den letzten Jahren zu einem Anstieg der Mindestvorauszahlungen geführt hat. Bis 2023 wird die monatliche Mindestbemessungsgrundlage mit 25 % des angegebenen Durchschnittslohns berechnet. Das Konsolidierungspaket brachte jedoch eine Änderung der Berechnung und eine schrittweise Erhöhung dieser Bemessungsgrundlage. Im Jahr 2024 wurde sie auf 30 % des Durchschnittslohns angehoben, für 2025 wird sie 35 % des Durchschnittslohns betragen und ab 2026 wird die Berechnung auf 40 % des Durchschnittslohns stabilisiert. Der Prämiensatz bleibt unverändert bei 29,2 %. Der monatliche Mindestvorschuss für Selbstständige in der Haupttätigkeit beträgt somit im Jahr 2025 4 759 CZK.
Wir haben mehr als ein System für die Sozialversicherungsbeiträge. Für neu gegründete Selbstständige gibt es eine Ausnahme bei der Änderung der Berechnung der Mindestbemessungsgrundlage nach dem Konsolidierungspaket im Jahr der Aufnahme der Haupterwerbstätigkeit und in den beiden Folgejahren. Die monatliche Mindestvorauszahlung für Selbstständige in diesem System wird im Jahr 2025 3.399 CZK betragen.
Für Selbständige im Nebenerwerbssystem gilt eine monatliche Mindestvorauszahlung von 1 496 CZK. Es sei daran erinnert, dass für Selbstständige im Nebenerwerbssystem auch ein sogenannter Entscheidungsbetrag für die Teilnahme an der Sozialversicherung gilt, d. h. eine festgelegte Grenze der Bemessungsgrundlage, bis zu der keine Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Für das Jahr 2025 beträgt dieser maßgebliche Betrag 111.736 CZK. Ein Beispiel: Selbstständige mit einer 60%igen Ausgabenpauschale, die im Jahr 2025 ein Einkommen von bis zu 279 Tsd. CZK pro Jahr erzielen und eine selbständige Nebentätigkeit ausüben, müssen keine Sozialversicherungsprämien zahlen.
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist auch die maximale jährliche Bemessungsgrundlage zu nennen, d. h. die Grenze, bei deren Überschreitung keine Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Sie berechnet sich aus dem 48-fachen des Durchschnittslohns und beträgt für das Jahr 2025 2 234 736 CZK. Diese Grenze ist auch für Arbeitnehmer üblich. Überschreitet ein Selbständiger diese Höchstbemessungsgrundlage (ein Arbeitnehmer sein Jahresbruttoeinkommen), so zahlt er darüber hinaus keine Versicherungsprämien mehr. Für einen Einzelunternehmer mit einer 60%igen Ausgabenpauschale entspricht diese Grenze wiederum einem Jahreseinkommen von ca. 3 635 Tsd CZK. CZK.
Für das Jahr 2025 wird auch die Mindestvorauszahlung für die Krankenversicherung auf 243 CZK erhöht. Die Krankenversicherung ist für Selbstständige freiwillig, sie müssen sie also nicht bezahlen. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Teilnahme an der Krankenversicherung eine notwendige Voraussetzung für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist (für Selbstständige mindestens 180 Tage im Jahr vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs und mindestens 270 Tage in den letzten zwei Jahren).
Die Berechnung der Mindestbeiträge zur Krankenversicherung ist etwas einfacher. Die Mindestbemessungsgrundlage wird auf 50 % des Durchschnittslohns festgesetzt; hier gibt es keine Änderung. Der Beitragssatz hat sich ebenfalls nicht geändert und beträgt 13,5 %. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige für die Haupttätigkeit beträgt somit für das Jahr 2025 3.143 CZK. Für Selbstständige im Nebenerwerb gibt es keine Mindestvorauszahlung: Entweder sie zahlen sie gar nicht (wenn sie auch abhängig beschäftigt sind) oder sie zahlen sie auf der Grundlage der Berechnung der letzten bekannten Beitragspflicht (in den anderen Fällen).
Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag für Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen wird ebenfalls auf 2 808 CZK angehoben.
Die Mindestbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung wirken sich direkt auf die Höhe der Pauschalsteuer für die Stufe 1 aus. Diese beträgt im Jahr 2025 8.716 CZK pro Monat. Die Pauschalsteuer für die Zonen 2 und 3 bleibt unverändert bei 16.745 CZK bzw. 27.139 CZK pro Monat.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass alle Mindestvorschüsse ab Januar 2025 zum neuen Satz zu zahlen sind. Ich möchte Sie auch daran erinnern, dass bei der Erstellung der Rechnungen für 2024 (in der Regel im Frühjahr 2025) die für 2024 geltenden Beträge berücksichtigt werden müssen.
autor: Jakub Klíma
Sozialversicherungsprämien
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es einen weiteren Faktor, der in den letzten Jahren zu einem Anstieg der Mindestvorauszahlungen geführt hat. Bis 2023 wird die monatliche Mindestbemessungsgrundlage mit 25 % des angegebenen Durchschnittslohns berechnet. Das Konsolidierungspaket brachte jedoch eine Änderung der Berechnung und eine schrittweise Erhöhung dieser Bemessungsgrundlage. Im Jahr 2024 wurde sie auf 30 % des Durchschnittslohns angehoben, für 2025 wird sie 35 % des Durchschnittslohns betragen und ab 2026 wird die Berechnung auf 40 % des Durchschnittslohns stabilisiert. Der Prämiensatz bleibt unverändert bei 29,2 %. Der monatliche Mindestvorschuss für Selbstständige in der Haupttätigkeit beträgt somit im Jahr 2025 4 759 CZK.
Wir haben mehr als ein System für die Sozialversicherungsbeiträge. Für neu gegründete Selbstständige gibt es eine Ausnahme bei der Änderung der Berechnung der Mindestbemessungsgrundlage nach dem Konsolidierungspaket im Jahr der Aufnahme der Haupterwerbstätigkeit und in den beiden Folgejahren. Die monatliche Mindestvorauszahlung für Selbstständige in diesem System wird im Jahr 2025 3.399 CZK betragen.
Für Selbständige im Nebenerwerbssystem gilt eine monatliche Mindestvorauszahlung von 1 496 CZK. Es sei daran erinnert, dass für Selbstständige im Nebenerwerbssystem auch ein sogenannter Entscheidungsbetrag für die Teilnahme an der Sozialversicherung gilt, d. h. eine festgelegte Grenze der Bemessungsgrundlage, bis zu der keine Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Für das Jahr 2025 beträgt dieser maßgebliche Betrag 111.736 CZK. Ein Beispiel: Selbstständige mit einer 60%igen Ausgabenpauschale, die im Jahr 2025 ein Einkommen von bis zu 279 Tsd. CZK pro Jahr erzielen und eine selbständige Nebentätigkeit ausüben, müssen keine Sozialversicherungsprämien zahlen.
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist auch die maximale jährliche Bemessungsgrundlage zu nennen, d. h. die Grenze, bei deren Überschreitung keine Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Sie berechnet sich aus dem 48-fachen des Durchschnittslohns und beträgt für das Jahr 2025 2 234 736 CZK. Diese Grenze ist auch für Arbeitnehmer üblich. Überschreitet ein Selbständiger diese Höchstbemessungsgrundlage (ein Arbeitnehmer sein Jahresbruttoeinkommen), so zahlt er darüber hinaus keine Versicherungsprämien mehr. Für einen Einzelunternehmer mit einer 60%igen Ausgabenpauschale entspricht diese Grenze wiederum einem Jahreseinkommen von ca. 3 635 Tsd CZK. CZK.
Versicherung gegen Krankheit
Für das Jahr 2025 wird auch die Mindestvorauszahlung für die Krankenversicherung auf 243 CZK erhöht. Die Krankenversicherung ist für Selbstständige freiwillig, sie müssen sie also nicht bezahlen. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Teilnahme an der Krankenversicherung eine notwendige Voraussetzung für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist (für Selbstständige mindestens 180 Tage im Jahr vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs und mindestens 270 Tage in den letzten zwei Jahren).
Krankenkasse
Die Berechnung der Mindestbeiträge zur Krankenversicherung ist etwas einfacher. Die Mindestbemessungsgrundlage wird auf 50 % des Durchschnittslohns festgesetzt; hier gibt es keine Änderung. Der Beitragssatz hat sich ebenfalls nicht geändert und beträgt 13,5 %. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige für die Haupttätigkeit beträgt somit für das Jahr 2025 3.143 CZK. Für Selbstständige im Nebenerwerb gibt es keine Mindestvorauszahlung: Entweder sie zahlen sie gar nicht (wenn sie auch abhängig beschäftigt sind) oder sie zahlen sie auf der Grundlage der Berechnung der letzten bekannten Beitragspflicht (in den anderen Fällen).Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag für Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen wird ebenfalls auf 2 808 CZK angehoben.
Pauschalsteuer
Die Mindestbeiträge zur Sozial- und Krankenversicherung wirken sich direkt auf die Höhe der Pauschalsteuer für die Stufe 1 aus. Diese beträgt im Jahr 2025 8.716 CZK pro Monat. Die Pauschalsteuer für die Zonen 2 und 3 bleibt unverändert bei 16.745 CZK bzw. 27.139 CZK pro Monat.Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass alle Mindestvorschüsse ab Januar 2025 zum neuen Satz zu zahlen sind. Ich möchte Sie auch daran erinnern, dass bei der Erstellung der Rechnungen für 2024 (in der Regel im Frühjahr 2025) die für 2024 geltenden Beträge berücksichtigt werden müssen.
autor: Jakub Klíma