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Neue Steuerregelung für Mitarbeiteraktien und wandelbare Optionen

Ab dem 1. Januar 2024 legt das Gesetz Nr. 586/1992 Slg. über Einkommensteuern ("ITA") neue Bedingungen für die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und übertragbaren Optionen ("Mitarbeiteraktien") fest. Die Änderung gilt demnach für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern beispielsweise im Rahmen von Anreizsystemen den Erwerb von Belegschaftsaktien ohne Zuzahlung oder zu einem im Vergleich zum Marktpreis reduzierten Preis anbieten. Der Arbeitnehmer erhält dann vom Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil.

Die grundlegende Änderung, die diese Novelle mit sich bringt, ist die Änderung (Verschiebung) des Zeitpunkts, zu dem das Einkommen aus dem Erwerb von Belegschaftsaktien durch einen Arbeitnehmer der Besteuerung unterliegt. Nach der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Gesetzgebung wurde der Zeitpunkt der Besteuerung der Belegschaftsaktie durch den Zeitpunkt des Erwerbs der Belegschaftsaktie selbst bestimmt. Im Gegensatz dazu ändert die Änderung nichts an der steuerlichen Behandlung einer späteren Veräußerung von Belegschaftsaktien durch einen Arbeitnehmer, erhaltener Dividenden oder des Erwerbs einer nicht übertragbaren Option von einem Arbeitgeber.
Gründe für die neue Verordnung
Nach Angaben des Finanzministeriums zielt die Änderung des ITA vor allem darauf ab, kleineren Unternehmen und Neugründungen zu helfen bzw. den Zeitpunkt der Besteuerung für Arbeitnehmer hinauszuschieben, damit diese über ausreichende Mittel verfügen, um Steuern und Versicherungsbeiträge in der Zukunft zu zahlen. So müssen Arbeitnehmer die erworbenen Belegschaftsaktien nicht sofort versteuern, sondern die Besteuerung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wenn der Arbeitnehmer möglicherweise bereits über die Mittel zur Zahlung der Steuern und Versicherungsbeiträge verfügt (z. B. durch einen späteren Verkauf der Belegschaftsaktie).

Die Änderung zielt auch auf Situationen ab, in denen insbesondere bei kleineren Unternehmen und Neugründungen die Gefahr besteht, dass das Unternehmen nicht erfolgreich ist und der Wert der Belegschaftsaktie in Zukunft sinkt oder die Neugründung aufgelöst wird. Nach der alten Regelung wurde der Arbeitnehmer mit dem Wert der Mitarbeiteraktie besteuert, deren zukünftiger Wert erheblich niedriger sein könnte. Mit der Änderung sollen diese Situationen vermieden werden. Wenn der Wert der Belegschaftsaktien des Unternehmens sinkt und zum Zeitpunkt der Besteuerung niedriger ist als zum Zeitpunkt des Erwerbs der Belegschaftsaktien durch den Arbeitnehmer, wird dieser Wertverlust bei der Besteuerung des Arbeitnehmers berücksichtigt, indem die Steuer auf den niedrigeren Betrag berechnet wird.
 
Änderung des Zeitpunkts der Besteuerung
Für einen Arbeitnehmer, der Belegschaftsaktien von einem Arbeitgeber oder einem Konzernunternehmen erworben hat, ist der Zeitpunkt der Besteuerung der erste der folgenden Zeitpunkte:
  • der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer aufhört, für den Arbeitgeber zu arbeiten,
  • zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber in Liquidation geht,
  • der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nicht mehr in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig ist,
  • zum Zeitpunkt der Übertragung oder Abtretung dieser Aktie oder dieser übertragbaren Option,
  • zum Zeitpunkt der Ausübung der übertragbaren Option,
  • der Zeitpunkt, an dem sich der Gesamtnennwert der Aktien des Arbeitnehmers ändert,
  • der Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum des Erwerbs der Aktie oder der übertragbaren Option
("Zeitpunkt der Besteuerung").

 Derzeit wird ein Gesetzentwurf diskutiert, der die Kohärenz zwischen Steuer- und Versicherungsvorschriften sicherstellen und den Zeitpunkt der "Besteuerung" für die Zwecke der Sozial- und Krankenversicherung rückwirkend zum 1. Januar 2024 verschieben soll.
 
Wenn der steuerpflichtige Moment eintritt, behält der Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung Steuern und Versicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer ein. Wenn der Arbeitnehmer beschließt, die Belegschaftsaktie zu übertragen (z. B. zu verkaufen), hat der Arbeitnehmer eine neue Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitgeber zu informieren, wenn die Belegschaftsaktie übertragen wird (andernfalls hätte der Arbeitgeber möglicherweise nichts davon gewusst und hätte nicht gewusst, dass der steuerpflichtige Zeitpunkt des Arbeitnehmers eingetreten ist).

Diese Änderung gilt nicht nur für den Erwerb von Belegschaftsaktien durch einen Arbeitnehmer von seinem rechtlichen Arbeitgeber, sondern auch für den Erwerb von Belegschaftsaktien durch eine Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft oder eine anderweitig kapitalmäßig verbundene Gesellschaft dieses Arbeitgebers (eine "Konzerngesellschaft").

Bitte beachten Sie, dass für Mitarbeiteraktien, die von einer Gruppengesellschaft erworben werden, eine andere steuerliche Behandlung gelten kann, bei der die Steuerpflicht für die erworbenen Mitarbeiteraktien auf den Arbeitnehmer übergeht. Er oder sie muss diese Einkünfte dann über eine Steuererklärung versteuern (d. h. der Arbeitgeber behält bei der monatlichen Lohnabrechnung keine Steuern und Abgaben ein). Im Falle eines Erwerbs von Mitarbeiteraktien von einer Konzerngesellschaft empfehlen wir, für eine ordnungsgemäße Beurteilung der Besteuerung einen Steuerberater zu konsultieren.
 
Die neue Regelung gilt für Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2024 erzielt werden, und gilt auch für Mitarbeiterpläne, die vor diesem Datum begonnen wurden. Ein Mitarbeiterplan, der im Jahr 2023 begonnen hat (eine "Zuteilung"), und Mitarbeiteraktien, die im Jahr 2024 erworben werden (das "Unverfallbarkeitsdatum"), unterliegen also der neuen Regelung.
Berücksichtigung der Unsicherheit in der Unternehmensleistung
Wie wir bereits in der Einleitung erwähnt haben, regelt die Änderung auch Situationen, in denen der Wert der Mitarbeiteraktie vom Zeitpunkt des Erwerbs (z. B. Wert 300) bis zum Besteuerungszeitpunkt (z. B. Wert 200) sinkt. Verringert sich der Wert der Mitarbeiteraktie um den Besteuerungszeitpunkt, wird der steuerpflichtige Wert des Mitarbeiters angepasst. In diesem Fall wird bei der Änderung beispielsweise auch der Erhalt einer Dividende in der Zeit zwischen dem Erwerb der Mitarbeiteraktie und dem Besteuerungszeitpunkt berücksichtigt, was in der Praxis zu einer Verringerung des Wertes der Mitarbeiteraktie führt. Diese Situation wird im Folgenden anhand von Beispielen in den Situationen 2 und 3 veranschaulicht.
 
Anschauliches Beispiel
Der Arbeitnehmer erwirbt ohne zusätzliche Zahlung Belegschaftsaktien im Wert von 300. Der Arbeitgeber behält den Wert von 300 für Steuerzwecke ein. Der Arbeitnehmer veräußert die Aktie nach 2 Jahren (d. h. die Mitarbeiteraktie wird übertragen, ohne dass zuvor ein anderer steuerpflichtiger Zeitpunkt eingetreten ist). Für die Zwecke dieses Beispiels wird von der Möglichkeit eines steuerfreien Verkaufs der Mitarbeiteraktie abgesehen.

Situation 1
Ein Mitarbeiter verkauft nach 2 Jahren Mitarbeiteraktien zu einem Marktwert von 400.
In diesem Fall unterwirft der Arbeitgeber das Einkommen des Arbeitnehmers der Steuer in Höhe von 300, was dem ursprünglichen Wert der Mitarbeiteraktien bei deren Erwerb durch den Arbeitnehmer entspricht.

Situation 2
Nach 2 Jahren verkauft ein Arbeitnehmer eine Aktie zu einem Marktwert von 200.
Der Arbeitgeber berücksichtigt die Wertminderung der Mitarbeiteraktien. Zu diesem Zweck nimmt der Arbeitgeber eine Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens um [300 - (300-200)] vor, und das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers beträgt 200. Das steuerpflichtige Einkommen hat sich somit um einen Betrag von 100 verringert, da sich der Wert der Mitarbeiteraktie seit dem Erwerb der Mitarbeiteraktie durch den Arbeitnehmer um diesen Betrag verringert hat.

Situation 3
Nach 2 Jahren verkauft ein Mitarbeiter eine Aktie zu einem Marktwert von 200. Gleichzeitig hat der Mitarbeiter vor dem Verkauf der Mitarbeiteraktie eine Gewinnbeteiligung (Dividende)1) nach Steuern2)  von 20 erhalten.
Der Arbeitgeber hat die Wertminderung der Belegschaftsaktie zu berücksichtigen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber aber auch die erhaltene Gewinnbeteiligung berücksichtigen, die den Wert der Mitarbeiteraktie faktisch gemindert hat. Daher erhöht der Arbeitgeber bei der Berechnung den Wert der Belegschaftsaktie zum Steuerzeitpunkt um die erhaltene Gewinnbeteiligung nach Steuern, d.h. [200+20]. Wäre keine Gewinnbeteiligung gezahlt worden, würde der Wert der Mitarbeiteraktie (vereinfacht ausgedrückt) 220 betragen.

Der Arbeitgeber nimmt folgende Anpassung vor [300 - (300-(200+20))] und das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers beträgt 220. Das zu versteuernde Einkommen hat sich somit um 80 verringert.

1) Neben dem Gewinnanteil werden auf diese Weise die Erträge aus dem Abfindungsanteil, die Rückgewähr der Kapitalrücklage, die Rückgewähr der Nicht-Kapitalrücklage und diesen Leistungen ähnliche Leistungen, die auf der Grundlage der Kapitalrücklage gezahlt werden, berücksichtigt.
2) Die oben genannten Einkünfte werden immer um die auf sie entfallende Steuer gekürzt, d. h. sie werden bei der Berechnung netto berücksichtigt.
Schlussfolgerung
Die Novelle führt grundlegende Änderungen am langjährigen und gut etablierten System der Besteuerung von Mitarbeiteraktienplänen ein. Wir gehen davon aus, dass die neuen Regelungen viele praktische Fragen aufwerfen und den Verwaltungsaufwand sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhöhen werden. Wenn Ihr Unternehmen ein ähnliches Anreizsystem für Mitarbeiter einführt oder bereits betreibt, empfehlen wir Ihnen, dessen steuerliche Behandlung zu überprüfen.

Autor: Lukáš Voráček