Novelle der Pauschalsteuer

Die Pauschalsteuer für Selbständige soll ab 2023 bedeutende Änderungen erfahren. Die Regierungsnovelle des Einkommensteuergesetzes und zusammenhängender Vorschriften befindet sich nun im Abgeordnetenhaus als Drucksache Nr. 254, und zwar aktuell in zweiter Lesung.

Im Anschluss auf die Erhöhung des Limits für die Pflichtregistrierung zur Umsatzsteuer auf 2 Mio. CZK kommt es zu einer bedeutenden Erhöhung der Anzahl der Steuerpflichtigen – Nicht-MWST-Zahler, die demnächst Gebrauch von der Pauschalsteuer machen können. Der Betrag der Pauschalsteuer wird nicht mehr einheitlich sein. Neu wird diese in drei Zonen gegliedert, und zwar je nach der Einkommenshöhe und Kategorie des Steuerpflichtigen. Die Novelle sieht folgende Jahreswerte der Pauschalsteuer vor:

  • 1. Zone: ca. 75.600 CZK (ca. 6.300 CZK monatlich) – die bisherige Pauschalsteuer,
  • 2. Zone: 192.000 CZK (16.000 CZK monatlich),
  • 3. Zone: 312.000 CZK (26.000 CZK monatlich).

Die Aufteilung in die Zonen ist ziemlich kompliziert und wirkt unübersichtlich. Der nachstehenden Tabelle ist die vorausgesetzte Höhe der Pauschalsteuer je nach Einkommen bei den einzelnen Gruppen der Steuerpflichtigen zu entnehmen. Die Kategorien der Steuerpflichtigen hängen von der Höhe deren Ausgabenpauschalen ab, die sie berechtigt wären anzuwenden.

Jahreseinkommen

<1 Mio. CZK

<1,5 Mio. CZK

<2 Mio. CZK

Steuerpflichtige mit Ausgabenpauschale von 80 %

75.600 CZK

75.600 CZK

75.600 CZK

Steuerpflichtige mit Ausgabenpauschale von 60 %

75.600 CZK

192.000 CZK

192.000 CZK

Sonstige Steuerpflichtige

75.600 CZK

192.000 CZK

312.000 CZK

 

Wie sich bereits aus der bisherigen Praxis ergab, die Pauschalsteuer kann sehr günstig sein. Insbesondere bei Steuerpflichtigen, die keine Steuerabzüge (z. B. für Kinder), bzw. nur in der Mindesthöhe geltend machen. In der nachstehenden Tabelle geben wir den effektiven Steuersatz der Pauschalsteuer bei der Erreichung der Grenzwerte des Jahreseinkommens in Höhe von 1, 1,5 und 2 Mio. CZK an. Der letzten Spalte ist der Steuersatz zu entnehmen, der der Steuerpflichtige beim Gebrauch der Ausgabenpauschale abführen würde. Bei der Berechnung berücksichtigten wir nur den Grundfreibetrag und gingen davon aus, dass die tatsächlichen Ausgaben gleich null sind.  

 

Pauschalsteuer

Ausgaben-pauschale

Jahreseinkommen

1 Mio. CZK

1,5 Mio. CZK

2 Mio. CZK

1-2 Mio. CZK

Steuerpflichtige mit Ausgabenpauschale von 80 %

7,6 %

5,0 %

3,8 %

6,0 %

Steuerpflichtige mit Ausgabenpauschale von 60 %

7,6 %

12,8 %

9,6 %

12,6 %

Sonstige Steuerpflichtige

7,6 %

12,8 %

15,6 %

19,8 %

 

Aus dem Vergleich der effektiven Steuersätze ergibt sich, dass auch nach der Novelle die Pauschalsteuer eine geeignete Lösung sein kann, insbesondere bei Selbständigen, die die sog. freien Berufe ausüben.  

Wie wir bereits am Anfang dieses Artikels erwähnten, die Novelle des UStG sieht die Erhöhung des Umsatzes für die Pflichtregistrierung zur USt auf einen Betrag von 2 Mio. CZK vor. Der Status des USt-Nichtzahlers ist dabei eine der Bedingungen für die Geltendmachung der Pauschalsteuer. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ab dem neuen Jahr dem Modus der Pauschalsteuer auch die bisherigen USt-Zahler beitreten können. Die Novelle des UStG regelt diese Sache in den Übergangsbestimmungen. Die USt-Zahler, deren Umsatz für 12 vorangehende Monate 1 Mio. CZK überschritt, jedoch 2 Mio. CZK nicht überschritt, können innerhalb von 5 Tagen nach dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung die Aufhebung der Registrierung beantragen. Diese Übergangsbestimmung sollte noch im Herbst in Kraft treten. Wird die Entscheidung des Finanzamtes über die Aufhebung der Registrierung bis Ende dieses Jahres zugestellt, wird der Steuerpflichtige ab dem 01.01.2023 zum USt-Nichtzahler und kann von der Pauschalsteuer Gebrauch machen. Die Novelle des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes rechnet aber auch mit Fällen, wenn die Entscheidung des Finanzamtes erst nach dem 1.Januar, aber spätestens bis zum 16. Januar 2023 zugestellt wird. Auch in diesem Fall wird der Steuerpflichtige zum Nicht-USt-Zahler, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023 und kann auch in diesem Fall Gebrauch von der Pauschalsteuer machen.  

Die Pauschalsteuer stellt eine potenzielle Steuerersparnis dar, und zwar auch für bestehende USt-Zahler. Vor der Entscheidung, ob Sie sich für den Modus der Pauschalsteuer entscheiden, empfehlen wir jedoch eine gründliche Analyse durchzuführen. Die legislative Prozedur werden wir weiterhin verfolgen und über die endgültige Fassung der Novelle berichten.