Drei Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs im Fall Mydibel hört die Steuerverwaltung auf, die historische Auslegung zum Rückleasing zu akzeptieren. Die Änderung hat eine Steuerauswirkung sowohl auf den Leasinggeber als auch auf den Leasingnehmer.
Als Rückleasing gilt der Fall, wenn ein Leasingnehmer eigenes Anlagevermögen an einen Leasinggeber veräußert, um es unmittelbar danach zur weiteren Nutzung wieder in Raten zurück zu leasen und nach der vereinbarten Dauer zu kaufen. Vor April dieses Jahres galt die Veräußerung zwischen dem Leasingnehmer und der Leasinggesellschaft als Warenlieferung, nach der der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer von der Leasinggesellschaft formal überlassen wurde. Beides galt als steuerpflichtige Leistung in Form der Warenlieferung. In diese übliche Verwaltungspraxis griff das Urteil im Fall Mydibel ein, laut dem die Veräußerung vom Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft keine Warenlieferung sei, da der Leasingnehmer den Leasinggegenstand stets besitze, daher auch sein Eigentum sei. Der Gegenstand werde durch die Veräußerung nicht das Eigentum der Leasinggesellschaft, sondern ermöglicht dem Verkäufer nur Geldmittel zu bekommen. Aus diesem Grund habe der Geschäftsvorfall laut der neulichen Stellungnahme der tschechischen Generalfinanzdirektion die Natur der Erbringung der Finanzdienstleistung in Form eines Darlehens.
Da Finanzdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit und ohne Anspruch auf einen Vorsteuerabzug sind, würde die Veränderung für laufende Rückleasings eine grundlegende Auswirkung haben. Sollte die Veräußerung vom Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft aus Sicht der USt als keine Warenlieferung gelten, kann auch der nachfolgende Finanzleasing nicht als Warenlieferung gelten. Und wenn nicht mal einer der Geschäftsvorfälle eine steuerpflichtige Leistung ist, kann bei keinen der Leistungen der Anspruch auf Vorsteuer geltend gemacht werden, auch wenn die USt auf der Rechnung angegeben wird. Das wäre ein erheblicher Eingriff in die Finanzen.
Die Generalfinanzdirektion genehmigte zum Glück den Entwurf des Koordinierungsausschusses, dass das Rückleasing als Finanzdienstleistung erst bei den nach dem 29. März 2022 abgeschlossenen Verträgen gelten wird. Bei den früher abgeschlossenen Verträgen wird es möglich sein, beide Lieferungen, d. h. von dem Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft und das Rückleasing an den Eigentümer, für steuerpflichtige Warenlieferungen mit Anspruch auf den Vorsteuerabzug zu halten. Eine Bedingung dafür ist, dass beide Vertragsparteien so verfahren werden.