Steueränderungen in dem von der regierung vorgestellten sparpakett

Steueränderungen in dem von der regierung vorgestellten sparpakett

Die tschechische Regierung veröffentlichte den Entwurf des sog. Sparpakets, dessen Bestandteil auch ziemlich grundlegende Änderungen einiger Bestimmungen von Steuergesetzen mit der Rechtskraft ab dem 1. Januar 2024 sind. Der Gesetzesentwurf steht am Beginn des legislativen Prozesses, seine endgültige Form ist daher noch nicht bekannt. Nachstehend bringen wir Ihnen die Übersicht der wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen.

Den aktuellen Text der Gesetzesänderung zum Konsolidierungspaket finden Sie HER

Körperschaftssteuer:

Der Körperschaftssteuersatz erhöht sich von den jetzigen 19 % auf 21 %. Die Erhöhung des Steuersatzes betrifft alle Geschäftsjahre nach dem 1. Januar 2024

  • Ab 2024 wird es nicht möglich sein "Stillwein", der als Werbegeschenk bis zu 500 CZK gewährt wurde, als Kosten von den Steuern abzusetzen.
  • Ab 2024 wird der maximale als Kosten von Steuern absetzbare Betrag für die Anschaffung eines Firmenwagens (Kategorie M1) auf 2 Mio. CZK beschränkt.
  • Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 werden außerordentliche Abschreibungen nur bei E-Autos geltend gemacht. Die so abgeschriebenen Vermögensgegenstände werden nach bisherigen Regeln abgeschrieben.
  • Von allen von der Besteuerung in Tschechien befreiten oder der Besteuerung in Tschechien nicht unterliegenden Einkünfte werden in der Meldung der ins Ausland ausgezahlten Einkünfte nur Lizenzgebühren und Gewinnanteile (ohne Rücksicht auf deren Höhe) angegeben. Die neue Regelung wird sich jedoch auf die Einkünfte beziehen, bei denen die Pflicht die Steuer einzubehalten erst nach dem Inkrafttreten der Novelle entstehen würde. Die Einkünfte, die der Quellensteuer unterliegen, werden nach denselben Bedingungen wie bisher gemeldet.

Autor: Michal Větrovec, Adéla Pohůnková


Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge:

Einkommensteuersätze:

  • Es gibt zwei Einkommensteuersätze in Tschechien: 15 % und 23 %. Der höhere Steuersatz wird geltend gemacht, wenn die Gesamtsteuergrundlage eine bestimmte Grenze übersteigt. Die jetzige Grenze beträgt das 48-Fache des Durchschnittsverdiensts (1.935.552 CZK für 2023). Ab 2024 soll die Grenze auf das 36-Fache des Durchschnittsverdiensts gesenkt werden.

Einschränkung oder Abschaffung von Steuerausnahmen und Steuernachlässen:

  • Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften sind bei der Erfüllung bestimmter Bedingungen steuerfrei, insbesondere beim Besitz des Anteils (im Falle von Wertpapieren für 3 Jahre, für andere Anteile an Gesellschaften von 5 Jahren). Ab 2024 kommt als nächstes Kriterium das Gesamtlimit von 40.000.000 CZK als die maximale Höhe für die Befreiung der Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und anderen Anteilen an Gesellschaften für das jeweilige Geschäftsjahr hinzu. Wenn die Einkünfte aus dem Verkauf dieses Limit überschreiten, unterliegt der Rest der Einkünfte der Besteuerung, wobei es möglich sein wird als Ausgaben gegenüber den steuerpflichtigen Einkünften den gemäß dem Bewertungsgesetz zum 31. Dezember 2023 ermittelten Marktwert des Geschäftsanteils anzusetzen

Steuerfrei ist jetzt eine breite Skala von nicht geldwerten Benefits für Arbeitnehmer („Cafeteria“, d.i. Zuschuss des Arbeitgebers für kulturelle und Sportveranstaltungen, für Urlaub, medizinische Maßnahmen oder Kauf von Medizinerzeugnissen, Bücherkauf u. ä.). Ab 2024 sollen diese Befreiungen abgeschafft werden, andererseits können zusammenhängende Ausgaben für das Unternehmen unter bestimmten Bedingungen als steuerlich absetzbare Kosten des Arbeitgebers gehalten werden.

  • Zurzeit können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Verpflegung und nicht geldwerte Zuschüsse für Verpflegung gewähren, die steuerfrei ohne Obergrenze sind. Ab 2024 soll eine Obergrenze für die Befreiung pro Arbeitsschicht eingeführt werden.
  • Für die Vereinfachung des Systems der Befreiung von geringen Einkünften (Einkünfte aus dem Staatszuschuss für Bausparen, Wechselkursunterschiede bei Geldwechsel, Einkünfte aus Bienenzucht, Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten, Spenden von einem Schenkenden) soll ein Gesamtlimit für die Befreiung der Einkünfte in Höhe von 50.000 CZK pro Jahr eingeführt werden, das sich auf die einzelnen Arten der sonstigen Einkünfte beziehen sollte.
  • Momentan kann ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung für eine Ehegattin/einen Ehegatten mit eigenem Jahreseinkommen unter 68.000 CZK geltend machen, sofern die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gemäß der neuen Regelung wird die Geltendmachung der Steuerermäßigung nur die Steuerpflichtigen betreffen, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Kind unter 3 Lebensjahren leben.
  • Steuerermäßigung für ein Kind, dass eine Vorschuleinrichtung besucht, soll abgeschafft werden.
  • Steuermäßigung für Studierende und Auszubildende soll abgeschafft werden

Sozialversicherungssystem:

  • Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sollen sich um 0,6 % erhöhen (Erhöhung von Maximalbeiträgen von 11 % auf 11,6 % von Bruttoverdienst). Die Arbeitnehmer werden mit dieser zusätzlichen Zahlung in das Krankenversicherungssystem beitragen.
  • Von Vereinbarungen über Arbeitsdurchführung werden gemäß Arbeitsgesetzbuch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt (bis 10.000 CZK pro Monat). Im Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf werden neue Obergrenzen für die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge so eingeführt, dass bei der Überprüfung dieser Grenzen alle mit mehreren Arbeitgebern abgeschlossenen Vereinbarungen kumuliert werden. Zu diesem Zweck soll eine neue Meldepflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge von Selbständigen werden durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage erhöht. Die Erhöhung sollte Selbständige betreffen, die der Mindestbemessungsgrundlage unterliegen (Erhöhung im Laufe der folgenden 3 Jahren um 5 % des Durchschnittsverdienstes in Tschechien pro Jahr, bei Selbständigen, deren Einkommen einer höheren Bemessungsgrundlage als der Mindestbemessungsgrundlage unterliegen, soll es ab 2024 zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage von den jetzigen 50 % der Steuergrundlage auf 55 % kommen

Autor: Monika Lodrová


Umsatzsteuer:

Zurzeit werden im tschechischen Umsatzsteuersystem drei Sätze angewandt, der Regelsatz von 21 % und zwei ermäßigte Steuersätze von 15 % und 10 %. Mit Wirkung von 2024 schlägt die Regierung vor, die zwei ermäßigten Steuersätze in einen neuen einheitlichen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 12 % zusammenzuschließen. Der Regelsatz von 21 % bleibt in Höhe unverändert. Ebenfalls wird ein Nullumsatzsteuersatz eingeführt, die sich nur auf Bücher einschließlich E-Books beziehen wird. Dies wird zum Wechsel einiger Waren und Dienstleistungen in einen anderen USt-Satz führen.

Der neue Satz von 12 % wird beispielsweise bei den folgenden Waren und Dienstleistungen angewandt:

  • Lebensmittel,
  • Unterkunft und Gastronomiedienstleistungen,
  • Wassergebühr und Abwasser,
  • Wärme,
  • Medikamente,
  • glutenfreie Produkte,
  • Gesundheitsmittel,
  • Zeitschriften,
  • Wohnbauten,
  • Kinderautositze,
  • Bestattungsdienstleistungen.

Dagegen wechseln einige Positionen, die zurzeit dem USt-Satz von 10% oder 15% unterliegen, in den Regelsatz:

  • Friseurdienstleistungen,
  • Getränke einschl. gezapftes Bier,
  • Dienstleistungen von Autoren und Künstlern,
  • Müllabfuhr und -lagerung,
  • Schuhwerk-, Lederwaren- und Fahrradreparaturen,
  • Haushaltsreinigung,
  • Brennholz,
  • Zeitungen.

Sonstige Änderungen::

Grundsteuer:

  • Ein weiterer Bestandteil des vorgeschlagenen Steuerpakets ist eine ziemlich erhebliche Erhöhung der Grundsteuer, und zwar bis auf das Doppelte ab 2024
  • Zugleich sollte es zur Änderung deren Zuführung kommen, ein Teil der Steuer wird nun Einnahme des Staatshaushalts.
  • Es wird auch vorgeschlagen einen Inflationskoeffizient einzuführen, der ab 2025 automatisch die Grundsteuer um die Inflationsrate vom Vorjahr erhöhen würde.  

Verbrauchs- und Energiesteuern:

  • Was Verbrauchssteuer angeht, beinhaltet der Entwurf eine 10%-ige Zigaretten-, Tabak-, Zigarren- und Zigarillos-Steuererhöhung ab 2024 und 5 % jedes Jahr ab 2025 bis 2027. Außerdem beinhaltet der Entwurf auch eine 15%-ige Erhöhung der Tabakerhitzer-Steuer jedes Jahr ab 2024 bis 2027.
  • Es wird auch die Einführung einer neuen Steuer für Nikotinbeutel und Nachfüllpacks für E-Zigaretten geplant, die bisher keiner Steuer unterlagen.  
  • Was Alkoholverbrauchssteuer angeht, wird deren Erhöhung um 10 % im 2024 und um 5 % jedes Jahr von 2025 bis 2027 vorgesehen.
  • Ein Null-Satz bleibt dagegen beim "Stillen Wein" erhalten. 
  • Ein Bestandteil des Entwurfs ist auch die Erhöhung der Verbrauchssteuer für Dieselkraftstoff auf die ursprüngliche Höhe vor dem Ukraine-Krieg um 1,50 CZK pro Liter.
  • Es wird auch vorgeschlagen die Befreiung von der Verbrauchssteuer für Flugkraftstoff für inländische Flüge abzuschaffen.  
  • Die Regierung plant ebenfalls die Rückerstattung der Verbrauchssteuer für Mineralöle, die in mineralogischen und metallurgischen Prozessen verbraucht wurden, und die Steuerbefreiung für Erdgas, Strom und fossile Kraftstoffe in diesen Prozessen abzuschaffen.

Außerdem wird die Präferenzsteuerbehandlung bei Spenden für die Ukraine 2023 verlängert.

Autor: Petr Linx


Einführung eines Befreiungslimits bei Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren oder anderen Anteilen an Gesellschaften:

Im Rahmen des legislativen Wortlauts des Sparpakets, das bereits ab 1. Januar in Kraft treten soll, wird von Gesetzgebern eine Maßnahme vorgeschlagen, mit der sie die Besteuerung von Einkünften aus Verkauf von Wertpapieren oder Anteilen an Gesellschaften bei natürlichen Personen bedeutend beeinflussen:

  • Ab 2024 wird die Einführung des oberen Limits der Befreiung der Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren oder anderen Anteilen an Gesellschaften vorgeschlagen. Momentan sind bei der Erfüllung bestimmter Bedingungen, insbesondere der Besitzdauer des jeweiligen Anteils (für Wertpapiere von 3 Jahren, für sonstige Anteile an Gesellschaften von 5 Jahren), die Einkünfte in voller Höhe steuerfrei.
  • Neuerdings werden diese Einkünfte nach der Erfüllung der Besitzdauer nur bis zu 40.000.000 CZK pro Jahr steuerfrei. Dieses Limit ist ein Gesamtlimit für die Befreiung der Einkünfte aus Verkauf von Wertpapieren und anderen Anteilen an Gesellschaft pro Geschäftsjahr.
  • Wenn Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften nur teilweise befreit werden, da das Limit für die Befreiung von Steuern überschritten wurde, wird es möglich sein, als Kosten gegenüber den steuerpflichtigen Einkünften den Marktwert des jeweiligen Geschäftsanteils gemäß dem Bewertungsgesetz zum 31. Dezember 2023 anzusetzen.

Dadurch wird eigentlich sichergestellt, dass der Anstieg des Anteilswertes ab 2024 besteuert wird. Selbstverständlich ist noch zu verfolgen, in welcher Version die endgültige Form des Sparpakets verabschiedet wird.

Autor: Štěpánka Kopecká, Zenon Folwarczny